Gut vorbereitet durch die Adventzeit: Worauf Händler achten müssen
Damit das Adventgeschäft reibungslos verläuft, hat der Handel die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
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An den vier Adventsamstagen (28. November, 5., 12. und 19. Dezember) ist es grundsätzlich möglich, die Geschäfte von 6 bis 18 Uhr zu öffnen. Allerdings gelten einige Besonderheiten, was die Beschäftigung von Arbeitnehmern betrifft.
Für Mitarbeiter, die an den übrigen Samstagen im Jahr mehr als einmal im Monat nach 13 Uhr beschäftigt werden, gilt Folgendes: An den vier Samstagen vor Weihnachten endet für sie die Normalarbeitszeit um 13 Uhr. Arbeitsleistungen danach sind Überstunden und mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten. Für alle anderen Angestellten gilt dieser Zuschlag nicht, außer es handelt sich tatsächlich um Überstunden.
Die sogenannte Schwarz-Weiß-Regel kommt nicht zum Tragen. Da die Samstage vor Weihnachten nicht zu den erweiterten Öffnungszeiten zählen, gelten die Zuschläge für Samstagnachmittage (30 bis 70 %) nicht.
Sonderregelung für den 8. Dezember
Mariä Empfängnis, also der 8. Dezember, fällt heuer auf einen Dienstag. An diesem Feiertag dürfen die Geschäfte von 10 bis 18 Uhr geöffnet sein. Arbeitnehmer, die an diesem Tag eingesetzt werden, müssen bis 10. November darüber informiert werden.
Lehnt ein Mitarbeiter innerhalb einer Woche die Beschäftigung am 8. Dezember ab, darf er deswegen nicht benachteiligt werden. Die an Mariä Empfängnis geleisteten Stunden müssen dem Arbeitnehmer zusätzlich zum laufenden Entgelt bezahlt werden. Überstunden sind ebenfalls als solche zu entlohnen.
Arbeit am Feiertag wird honoriert
Zusätzlich ist für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung bezahlte Freizeit zu gewähren. Ein Arbeitnehmer, der bis zu vier Stunden gearbeitet hat, erhält vier Stunden Freizeit. Hat er hingegen mehr als vier Stunden gearbeitet, erhält er dafür acht Stunden Freizeit. Dieser Zeitausgleich ist bis 31. März des Folgejahres zu verbrauchen. Wann dieser konsumiert wird, ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und -nehmer zu vereinbaren.
Öffnungszeiten am 24. und 31. Dezember
Am 24. und am 31. Dezember, die diesmal auf einen Donnerstag fallen, können die Geschäfte grundsätzlich von 6 bis 14 Uhr bzw. von 6 bis 17 Uhr offenhalten. Am 24. Dezember können Mitarbeiter bis 13 Uhr zuschlagsfrei beschäftigt werden.
Sonderregelungen, was die Öffnungszeiten betrifft, gelten am 24. Dezember für den Süßwaren- und Blumenhandel (6 bis 18 Uhr) sowie für den Handel mit Christbäumen, der von 6 bis 20 Uhr möglich ist. Zu Silvester gibt es Ausnahmen für den Lebensmittelhandel (6 bis 18 Uhr) sowie für den Handel mit Süßwaren, Blumen bzw. Silvesterartikeln (6 bis 20 Uhr).