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Was muss beim Import von Rohstahl und -eisen künftig beachtet werden?

Ab 1. Oktober 2026 sind für den Import von Rohstahl und -eisen Nachweise zum Land des „Schmelzens und Gießens“ erforderlich.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 24.09.2026

Die neuen EU-Stahlschutzmaßnahmen sehen vor, dass ab dem 1. Oktober 2026 für die Einfuhr Nachweise zum Land des „Schmelzens und Gießens“ beziehungsweise „Melt and Pour“ vorliegen müssen, in dem der Rohstahl oder das Roheisen hergestellt wurde.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss eine Walzwerksbescheinigung („Mill Test Certificate“) vorliegen. Sie muss Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  • dem Land des „Schmelzens und Gießens“
  • der Schmelznummer („Heat Number“)

Enthält die vorgelegte Walzwerksbescheinigung die notwendigen Angaben nicht, können die Zollbehörden weitere ergänzende Nachweise verlangen.

Schonfrist bis 30. September 2027

Bis zum 30. September 2027 besteht noch eine Schonfrist: Kann noch keine Walzwerksbescheinigung vorgelegt werden, können die Angaben auch über andere Dokumente bekannt gegeben werden, zum Beispiel über eine Rechnung oder einen Lieferschein.

Wird das Land des „Schmelzens und Gießens“ nicht mit geeigneten, nachprüfbaren Nachweisen angegeben, wird die Einfuhr abgelehnt.

Länderspezifische Zollkontingente

Des Weiteren bestehen länderspezifische Zollkontingente. Die Zuteilung der länderspezifischen Quoten für Einfuhren in die EU in einer der 26 betroffenen Warenkategorien erfolgt gemäß Anhang I in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457.

Ist das Kontingent erschöpft, unterliegen die Einfuhren einem Wertzollsatz außerhalb des Kontingents von 50 %.