Wann benötige ich als Kleinunternehmer eine UID-Nummer?
Kleinunternehmer benötigen unter bestimmten Voraussetzungen eine UID-Nummer, etwa bei bestimmten Geschäften innerhalb der EU.
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Kleinunternehmer mit einer Umsatzgrenze von 55.000 €, die nicht zur Regelbesteuerung (U12-Formular) optieren, sind unecht umsatzsteuerbefreit und erhalten vom Finanzamt grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nummer).
Mit der Teilnahme am Binnenmarkt ergibt sich jedoch oftmals die Notwendigkeit zur umsatzsteuerlichen Registrierung beziehungsweise zur Beantragung einer UID-Nummer. Sie muss in folgenden Fällen beantragt werden:
- Wareneinkäufe aus der EU, wenn die Erwerbsschwelle von 11.000 € pro Jahr überschritten oder auf diese verzichtet wird (steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe).
- Inanspruchnahme von Dienstleistungen ausländischer Unternehmen, wenn der Leistungsort in Österreich liegt und die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer übergeht (Reverse Charge).
- Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet, wenn der Leistungsort im EU-Ausland liegt und die Steuerschuld auf den Unternehmerkunden übergeht.
- Warenlieferungen an Private ins EU-Ausland, wenn diese Umsätze den Wert von 10.000 € überschreiten (innergemeinschaftlicher Versandhandel), beziehungsweise die Erbringung sonstiger Leistungen an Privatkunden im Gemeinschaftsgebiet, sofern nicht die EU-Kleinunternehmerregelung des Bestimmungslandes beantragt wird.
Mit der Meldung der Umsätze über den One-Stop-Shop (EU-OSS) erspart sich der Unternehmer die umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland. Die Beantragung der UID-Nummer erfolgt mit dem Formular U15 beziehungsweise für den EU-OSS formlos.
Am umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerstatus in Österreich ändert sich dadurch nichts. Eigene Lieferungen und Leistungen bleiben umsatzsteuerbefreit, es steht kein Vorsteuerabzug zu.