Der neue „Aktivitätsfreibetrag“ – auch für Selbstständige?
Ab 2027 können Menschen im Pensionsalter bis zu 1.500 € monatlich begünstigt dazuverdienen. Für wen gilt der Freibetrag und welche Voraussetzungen gelten?
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Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben und dennoch – selbstständig oder unselbstständig – weiterarbeiten, können ab 1.1.2027 den neuen „Aktivitätsfreibetrag“ in Anspruch nehmen. Bis zu 1.500 € monatlich (max. 15.000 € p. a.) können steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigt dazuverdient werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie ihren Pensionsantritt aufschieben und die bisherige Tätigkeit weiter ausüben oder ob sie neben dem Pensionsbezug einer anderen Tätigkeit nachgehen.
Wann kann ich den freibetrag beanspruchen?
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des „Aktivitätsfreibetrages“ ist das Erreichen des regulären Pensionsalters. Männer müssen vor dem Pensionsantritt 40 Versicherungsjahre, Frauen 34 Jahre erworben haben. Bis 2033 kommt es bei Frauen zu einer sukzessiven Erhöhung der erforderlichen Versicherungsjahre bis zur Gleichstellung mit Männern im Jahr 2033. Personen, die ihre Pension vor dem 1. Juli 2026 angetreten haben, können sich in die steuerliche Begünstigung „hineinarbeiten“, um die nötigen Versicherungszeiten zu erreichen. Bei der Teilpension entfällt das Erfordernis von Versicherungszeiten.
Abgabenrechtlich begünstig sind nur Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit. Bei betrieblichen Einkünften steht der Freibetrag für jeden Monat zu, in dem der Betrieb, aus dem die begünstigten Einkünfte stammen, aufrecht ist. Der Freibetrag ist in der Steuererklärung zu beantragen.
Mit dem Wegfall der Pensionsversicherungsbeiträge für Beschäftigte im Pensionsalter entfällt auch der besondere Höher versicherungsbetrag, d. h., die Pension wird für jene, die neben der Pension weiter erwerbstätig sind, nicht mehr aufgestockt. Weiterhin zu leisten sind allerdings die Dienstgeberbeiträge zur Pensionsversicherung, davon ist auch der fiktive Dienstgeberanteil von selbstständig Erwerbstätigen umfasst. GSVG-Versicherte in „Aktivpension“ müssen demnach künftig noch 10,18% an die Pensionsversicherung zahlen.