Zum Inhalt springen
Robert Kneschke - stock.adobe.com
© Robert Kneschke - stock.adobe.com

Steuerschonende Gewinnermittlung für Kleinbetriebe

Beim jüngsten WKS-Steuerfrühstück gab es einige Empfehlungen für die steuerliche Gewinnermittlung bei Kleinunternehmen.

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
Aktualisiert am 04.05.2026

Vor Abgabe der Jahressteuererklärung stellt sich immer die Frage nach der steuerschonendsten Gewinnermittlung. Beim Steuerfrühstück der WKS am 28. April 2026 informierten die Expertinnen und Experten aus dem Bereich Finanz- und Steuerrecht über die wichtigsten betrieblich absetzbaren Kosten sowie die Möglichkeit der pauschalen Gewinnermittlung. Im Folgenden sind Kernpunkte aus der Veranstaltung kompakt zusammengefasst:

  1. Arbeitet man von zu Hause, kann man die dafür anfallenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen absetzen. Liegt der Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in einem Wohn-/Büroraum in den eigenen vier Wänden, kann man die auf dieses Arbeitszimmer entfallende anteilige AfA bzw. Miete und die anteiligen Betriebskosten als Betriebsausgabe geltend machen. Alternativ oder wenn die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllt werden, können wohnraumbezogene Aufwendungen pauschal über das Arbeitsplatzpauschale abgesetzt werden. Hier ist es wesentlich, dass kein anderer Raum außerhalb der Wohnung für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht.
  2. Aufwendungen für ein betrieblich verwendetes Fahrzeug können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; bei einer betrieblichen Nutzung unter 50% der Gesamtkilometerleistung in Form des Kilometergeldes bis zu 30.000 km im Jahr und bei einer betrieblichen Nutzung über 50% als anteilige AfA bzw. Miete und Betriebskosten für die betrieblich gefahrenen Kilometer (Achtung: Kürzung der Ausgaben, wenn Bruttoanschaffungskosten von 40.000 € überschritten werden). Die betrieblich zurückgelegten Kilometer lassen sich im Falle einer Steuerprüfung am besten mit einem Fahrtenbuch nachweisen.
  3. Investiert man in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sollte man prüfen, ob statt der linearen AfA die degressive Afa mit einem höheren Abschreibungssatz in den Anfangsjahren vorteilhafter ist und ob man den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag oder den Investitionsfreibetrag gewinnmindernd nutzen kann.
  4. Neben der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sieht der Gesetzgeber eine vereinfachte Gewinnermittlung in Form diverser Pauschalierungen vor. Die Basispauschalierung und die Kleinunternehmerpauschalierung stehen branchenunabhängig bis zu gewissen Umsatzgrenzen zur Auswahl. Im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs sollte vor Abgabe der Steuererklärung geprüft werden, ob die Kriterien für eine Pauschalierungsvariante erfüllt werden bzw. welche der möglichen Gewinnermittlungsarten (E-A-Rechnung oder alternative Pauschalierung) letztlich zu einer geringeren Steuerbemessungsgrundlage führt.
  5. Die Kleinunternehmerpauschalierung kann bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 € (zzgl. 10% Toleranz) genutzt werden. Ohne Nachweis können hier pauschal 45% bzw. bei Dienstleistungsbetrieben 20% der Nettobetriebseinnahmen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags, SVS-Beiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50% für ein Öffi-Ticket bleiben daneben abzugsfähig. Der Vorteil liegt außerdem in der Verwaltungsvereinfachung, weil kaum Aufzeichnungen nötig sind und die ESt-Erklärung mit einigen wenigen Angaben möglich ist.

Weitere Informationen