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Zwei Personen schauen in die Kamera und eine der beiden sägt Holz.
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Verpflichtungen des Lehrbetriebes im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung

Der Lehrbetrieb muss Lehrlinge für die LAP freistellen, Prüfungskosten übernehmen und sie danach zumindest drei Monate weiterbeschäftigen.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 29.10.2026

Freigabe der für die Prüfung erforderlichen Zeit

Der Lehrbetrieb hat dem Lehrling die erforderliche Zeit für die Prüfung bzw. alle Teilprüfungen unter Fortzahlung des Lehrlingseinkommens freizugeben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lehrabschlussprüfung unverschuldet erstmals in der Behaltezeit abgelegt wird.

Der Lehrling muss am Tag der Prüfung nur im Betrieb arbeiten, sofern es ihm/ihr zeitlich zumutbar ist und der Betrieb es verlangt. Einzelne Kollektivverträge können jedoch weitergehende Freistellungsansprüche vorsehen.

Übernahme der Prüfungskosten

Der Lehrbetrieb muss die Kosten der LAP übernehmen, wenn der Lehrling innerhalb der Lehrzeit oder der Behaltezeit erstmals zur Prüfung antritt. Zu ersetzen sind die Prüfungstaxe (Stand 1.7.2026: 141 €) sowie eventuelle Materialkosten, die je nach Lehrberuf variieren können.

Vorbereitungskurse

Sofern der anwendbare Kollektivvertrag keine Sonderregelungen vorsieht, betrifft die Freistellung und auch die Kostenübernahme nicht die Teilnahme an Vorbereitungskursen zur Lehrabschlussprüfung.

Pflicht zur Weiterbeschäftigung

Nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder bei Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit ist der Lehrbetrieb verpflichtet, den ehemaligen Lehrling zumindest drei Monate weiterzubeschäftigen. Manche Kollektivverträge sehen hier eine längere Behaltezeit vor, z. B. KV Metallverarbeitendes Gewerbe sechs Monate oder KV Handel fünf Monate.