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Wichtige Verpflichtungen bei Abwassereinleitung

Bei der Einleitung von Abwässern in die Kanalisation bzw. in Gewässer müssen Unternehmen unbedingt gesetzlich vorgeschriebene Pflichten einhalten. Bei Nichteinhaltung bzw. Folgeschäden für Anlagen oder Gewässer drohen empfindliche Strafen oder eine Untersagung. 

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Aktualisiert am 26.05.2026

Ab Juni starten behördliche Schwerpunktkontrollen, die vor allem jene Unternehmen betreffen, die keine Vereinbarungen mit den Reinhalteverbänden haben.

Die Reinhalteverbände im Bundesland Salzburg kritisieren aktuell, dass ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen aufgrund der oftmals fehlenden Mitwirkung der abwassereinleitenden Unternehmen sowie deren Missachtung der Meldepflichten deutlich erschwert wird. Das Amt der Salzburger Landesregierung als Aufsichtsbehörde über diese Wasserverbände weist deshalb nachdrücklich auf die in § 32b Wasserrechtsgesetz und § 5 Indirekteinleiterverordnung festgelegten Pflichten für Indirekteinleiter hin.

Dabei handelt es sich vereinfacht dargestellt um folgende Vorgaben, die Unternehmen bei der Abwassereinleitung zwingend erfüllen müssen:

  • Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des zuständigen Reinhalteverbands erfolgen (schriftliche Zustimmungserklärung oder Vertrag erforderlich).
  • Bereits vor der erstmaligen Einleitung muss dem Reinhalteverband die geplante Einleitung unaufgefordert schriftlich mitgeteilt werden. 
  • Dem Reinhalteverband sind alle maßgeblichen Daten bekanntzugeben. 
  • Zumindest alle zwei Jahre besteht eine Berichtspflicht (es kann vom Reinhalteverband ein kürzerer Zeitabstand festgelegt werden). 
  • Es sind regelmäßig Befunde über die Fremdüberwachung (externe Überprüfung durch Befugte) vorzulegen.

Von Geldstrafe bis Untersagung

Nach Informationen, die die WKS erhalten hat, wird die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen in Zukunft von den Reinhalteverbänden konsequent bei den Bezirksverwaltungsbehörden angezeigt. Die Verwaltungsübertretungen können mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 €, bei Schädigung der Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder eines Gewässers mit Strafen bis zu 36.340 € sanktioniert werden. Zudem kann die Wasserrechtsbehörde dem Unternehmen die Einleitung von Abwässern in die Kanalisationsanlage durch einen wasserpolizeilichen Auftrag auch untersagen.

Den Unternehmen wird daher dringend empfohlen, sich bei Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder bei Übernahme eines bestehenden Betriebes frühzeitig mit dem zuständigen Reinhalteverband (Kontaktdaten sind beim jeweiligen Gemeindeamt erhältlich) in Verbindung zu setzen. Dieser ist dann auch für die Zustimmung zuständig, wenn die Abwässer in die Ortskanalisation eingeleitet werden. Vom Reinhalteverband erhalten die Unternehmen sowohl die erforderlichen Auskünfte als auch sämtliche Unterlagen für die gesetzlich notwendige Zustimmung zur Einleitung. Formulare und Hinweise findet man außerdem auf der Homepage der Reinhalteverbände.