Welche Zahlungserleichterungen gibt es für Abgabenschulden?
Unternehmer, die fällige Abgaben nicht sofort oder auf einmal begleichen können, haben nach der Bundesabgabenordnung (BAO) die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu beantragen.
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Anträge sollten spätestens bis zum Fälligkeitstag eingebracht werden, um Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass
- die sofortige oder volle Entrichtung eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt (wirtschaftliche Notlage, finanzielle Bedrängnis) und
- die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist (nur kurzfristiger finanzieller Engpass).
Diese Umstände sind im Antrag ausführlich darzulegen. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamtes.
Bei Ratenzahlungsansuchen ist ein Abstattungsplan vorzulegen, der auch künftig fällige Zahlungen berücksichtigt. Werden vereinbarte Raten oder laufende Selbstbemessungsabgaben nicht pünktlich bezahlt, tritt Terminverlust ein und der gesamte Steuerrückstand wird auf einmal fällig.
Ab einem Betrag von € 750 fallen für den Zahlungsaufschub Stundungszinsen in Höhe von 4,5 % über dem Basiszinssatz an.
Erhebt ein Unternehmer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid, kann nach der BAO für den „strittigen“ Abgabenbetrag die Aussetzung der Einhebung beantragt werden. Wenn die Beschwerde erfolgversprechend erscheint und das Verhalten des Steuerpflichtigen nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe schließen lässt, ist der Antrag zu bewilligen. Für nach Erledigung der Beschwerde zu zahlende Beträge sind allerdings Aussetzungszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz zu entrichten.