Arbeitslosigkeit

Begriff - geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit

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Die (freiwillige) Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung seit 1.1.2009 erforderte eine neue Definition der Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden, sondern es muss jede Beendigung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit erfasst werden.

Wann liegt Arbeitslosigkeit vor?

Arbeitslos ist, wer

  • eine unselbständige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit beendet hat,
  • nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gewährt wird, unterliegt und
  • keine neue oder weitere unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

Vorsicht!
Wird die unselbständige Tätigkeit beendet, darf ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zum selben Arbeitgeber erst nach Ablauf eines Monats begründet werden. 


Keine Pflichtversicherung

Nach dieser Neudefinition der Arbeitslosigkeit ist für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit neben der Beendigung der unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung auch Voraussetzung, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beendet ist.

Bei gewerblich selbständiger Tätigkeit liegt Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gewerbe ruhend gemeldet oder der Gewerbeschein zurückgelegt wurde. Nur in diesen zwei Fällen endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.


Tipp!

Nur bei einer Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung kann trotz aufrechter Gewerbeberechtigung eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Eine solche Ausnahme ist vor allem die Kleinstunternehmerregelung, bei der keine Beitragsleistungen zur Kranken- und Pensionsversicherung erfolgen. Siehe dazu unsere Info-Seite Sozialversicherung der Kleingewerbetreibenden.

Geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit?

Wird neben der Arbeitslosigkeit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, ist zu beachten: Die Einkünfte aus der (unselbständigen oder selbständigen) Tätigkeit dürfen die Geringfügigkeitsgrenze (€ 518,44 monatlich) nicht überschreiten. In Fällen einer selbständigen Tätigkeit ist zusätzlich eine Umsatzgrenze einzuhalten: 11,1 % des Umsatzes müssen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Eine geringfügige unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit steht der Annahme von Arbeitslosigkeit allerdings nur dann nicht entgegen, soweit dadurch die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht beeinträchtigt ist.


Beispiel:
Der Arbeitnehmer A übt neben seinem Beschäftigungsverhältnis eine selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze aus. Es besteht keine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet, die selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze fortgeführt. Gilt A als arbeitslos?

Nach der Neuregelung liegt keine Arbeitslosigkeit vor, da A seine selbständige Tätigkeit weiterhin ausübt und durch die selbständige Tätigkeit weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt.



Beispiel:
Der Arbeitnehmer B übt neben seinem Beschäftigungsverhältnis eine selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze aus. Es besteht in Folge der "Kleinstunternehmerregelung“ seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet, die selbständige Tätigkeit mit Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze fortgeführt. Gilt B als arbeitslos?

B gilt als arbeitslos. Er hat zwar seine selbständige Tätigkeit nicht beendet, unterliegt jedoch in Folge der Ausnahme von der Pflichtversicherung seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht der Pensionsversicherung. B kann daher Arbeitslosengeld beziehen.


Stand: 01.01.2024