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Betriebliche Vorsorgekasse – Lohnsteuerliche Behandlung von Ein- und Auszahlungen - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Wie erfolgt die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Beiträge, die der Arbeitgeber an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zahlt?

Die BV-Beiträge des Arbeitgebers, die er für seine Arbeitnehmer an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) leistet, sind im Ausmaß von 1,53% des monatlichen Bruttoentgelts lohnsteuerfrei. Sie führen beim Arbeitnehmer zu keinem steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht.

2. Was gilt bei der Einzahlung von höheren Beiträgen in die BV-Kasse?

Zahlt der Arbeitgeber (freiwillig oder z.B. aufgrund kollektivvertraglicher Verpflichtung) höhere Beiträge als das im Gesetz vorgesehene Ausmaß von 1,53 % ein, so liegt beim Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor und diese sind daher steuerpflichtig.
Dies zieht auch eine Steuerpflicht im Bereich des Dienstgeberbeitrages, des Zuschlages zum DB und der Kommunalsteuer sowie eine SV-Beitragspflicht nach sich.

3. Ist die freiwillige Zahlung in die BV-Kasse von Beiträgen für den 1. Monat des Dienstverhältnisses steuerpflichtig?

Nein. Wenn der Arbeitgeber freiwillig Beiträge in Höhe von 1,53 % des Entgelts für den ersten Monat des Dienstverhältnisses an die BV-Kasse zahlt, (es besteht grundsätzlich erst ab Beginn des zweiten Monats Beitragspflicht), so stellen diese keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und sind daher lohnsteuerfrei.

4. Welche Verfügungsmöglichkeiten stehen dem Arbeitnehmer bei einem Anspruch auf die Abfertigung "neu“ offen?

  • Auszahlung des Kapitalbetrages
  • Weiterveranlagung in der BV-Kasse
  • Übertragung des Gesamtbetrages in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers
  • Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine abgeschlossene Pensionszusatzversicherung
  • Überweisung der Abfertigung an eine (bestehende) Pensionskasse 

5. Wie erfolgt die Besteuerung bei Auszahlung der Abfertigung als Einmalbetrag?

Zahlt die BV-Kasse die Abfertigung in Form einer Kapitalauszahlung an den Anwartschaftsberechtigten aus, beträgt die Lohnsteuer wie bei der "Abfertigung alt“ 6 %. Die BV-Kasse hat die Lohnsteuer zu berechnen, einzubehalten und abzuführen.

6. Was gilt bei Übertragung der Abfertigung an die Betriebliche Vorsorgekasse eines neuen Arbeitgebers?

Die Übertragung an eine andere BV-Kasse bzw. an die BV-Kasse eines neuen Arbeitgebers ist steuerfrei. 

7. Ist die Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen für eine Pensionszusatzversicherung steuerfrei?

Ja. Wenn die BV-Kasse auf Verlangen des Arbeitnehmers die angesparte Abfertigung als Einmalprämie an eine Pensionszusatzversicherung überträgt, so erfolgt diese steuerfrei. 

8. Was ist bei der Auszahlung der Zusatzpension (Rente) durch das Versicherungsunternehmen zu beachten?

Erfolgt die Auszahlung dieser Zusatzpension durch das Versicherungsunternehmen in Form einer Rente, so sind diese Pensionszahlungen zur Gänze steuerfrei.

Werden die angefallenen Renten durch das Versicherungsunternehmen als Einmalbetrag ausgezahlt, unterliegt dieser einer Lohnsteuer von 6 %. Der Steuerabzug ist in diesem Fall vom rentenauszahlenden Versicherungsunternehmen wahrzunehmen.

9. Gelten die Bestimmungen der (begünstigten) Besteuerung der unterschiedlichen Verfügungsmöglichkeiten auch, wenn "überhöhte" (mehr als 1,53%ige) Beiträge an die BV-Kasse geleistet worden sind?

Ja.

Stand: 01.01.2024