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Was ist bei einer Tätigkeit im Ausland zu beachten?

PD-A1-Bescheinigung: Unterschiedliche Regelungen in den EU/EWR-Ländern bei Entsendungen, Dienstleistungserbringungen und Dienstreisen

Lesedauer: 4 Minuten

01.12.2025

Auslandstätigkeiten und die damit verbundene Sozialversicherungspflicht können sowohl unselbstständig Erwerbstätige als auch Selbständige betreffen.  Alle Dienstnehmer und Selbstständige, die ihrer Tätigkeit im Ausland nachgehen, müssen aufgrund der EU-Verordnung (VO 883/2004 sowie VO 987/2009) eine PD-A1-Bescheinigung (= Portable Document A1) mit sich führen. Die Entsendebescheinigung dient dazu, die anwendbare Rechtsvorschrift dazulegen und im Falle einer Kontrolle zu bescheinigen, welchem Staat die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit obliegt. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Erfüllung der notwendigen Kriterien weiterhin die Vorschriften des Entsendestaats anwendbar sind und dadurch keine Unterbrechung der nationalen Versicherungskarriere vorliegt. 

Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet nicht zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Es ist daher bereits bei einer kurzen grenzüberschreitenden Tätigkeit ab dem 1. Tag eine PD-A1-Bescheinigung notwendig.

In vielen europäischen Ländern hat das Nichtmitführen der A1-Bescheinigung Sanktionen und Geldstrafen – von bis zu € 10.000,-- sind möglich – zur Folge. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für die Entsendung von Dienstnehmer:innen gelten folgende Kriterien, um weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu unterliegen:

  • Es besteht die gewöhnliche Zugehörigkeit des/der entsandten Dienstnehmer:in zum Entsendestaat. Dieses Kriterium ist dann erfüllt, wenn der/die Arbeitnehmer:in mindestens ein Monat vor Entsendung den Rechtsvorschriften des Entsendestaats unterlegen ist. Hier muss es sich jedoch nicht um denselben Betrieb handeln.
  • Die Entsendung dauert maximal 24 Monate.
  • Die organische und arbeitsrechtliche Bindung bleibt zum/zur österreichischen Arbeitgeber:in aufrecht.
  • Im Beschäftigungsstaat besteht keine andere arbeitsrechtliche Beziehung.
  • Es herrscht das Ablöseverbot. Der/die entsandte Dienstnehmer:in darf nicht eine/n andere/n Dienstnehmer:in ablösen.
  • Es erfolgt keine Dreiecksentsendung. Eine Dreiecksentsendung liegt beispielsweise vor, wenn ein Arbeitnehmer aus Mitgliedstaat A von einem in Mitgliedstaat B ansässigen Unternehmen zur Arbeitsleistung in Mitgliedstaat C entsendet, wird.

Für die Entsendung von Selbständigen gelten die folgenden Kriterien:

  • Die Tätigkeit wird nur mit der Absicht, vorübergehend im Ausland tätig zu werden, ausgeübt.
  • Die selbstständige Tätigkeit im Entsendestaat wird bereits einige Zeit vor beabsichtigter Entsendung ausgeübt.
  • Die unternehmerische Infrastruktur - etwaige Geschäftsräumlichkeiten oder die arbeitsrechtliche Bindung - bleibt während der Entsendung in Österreich aufrecht.
  • Es wird eine ähnliche Tätigkeit im Beschäftigungsstaat ausgeübt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die exakt gleiche Tätigkeit wie in Österreich ausgeübt wird.
  • Die Dauer der Entsendung in den Beschäftigungsstaat erfolgt für maximal 24 Monate. Eine erneute Entsendung in den gleichen Mitgliedsstaat ist erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten möglich.
    Hinweis
    Hiervon ist die selbständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten zu unterscheiden. Die Sozialversicherungspflicht wird in diesem Fall im Mitgliedsstaat der gewöhnlichen Tätigkeit ausgelöst. 

Wie kann eine PD-A1 beantragt werden?

Im jeweiligen Tätigkeitsstaat dient die A1-Bescheinigung als Nachweis, dass österreichische Rechtsvorschriften Anwendung finden. Eine A1-Bescheinigung muss sowohl für Dienstnehmer:innen als auch für Selbstständige beantragt und dann von diesen mitgeführt werden.

Wenn eine vom Entsendestaat ausgestellte PD-A1-Bescheinigung vorgelegt wird, darf der Versicherungsträger des Tätigkeitsstaates keine Beiträge vorschreiben und Strafen wegen sozialversicherungsrechtlichen Meldeverstößen verhängen.

Für unselbstständige Erwerbstätige ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger (bei der österreichischen Gesundheitskasse oder bei der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) ein Antrag via ELDA einzubringen. Für Selbstständige besteht die Möglichkeit auf der Website der SVS einen solchen Antrag zu stellen.

Sofern eine Auslandstätigkeit bzw. Entsendung voraussichtlich länger als 24 Monate dauert, besteht die Möglichkeit beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahmevereinbarung zu treffen, um somit einer Sozialversicherungspflicht im Tätigkeitsstaat zu entgehen. Wird eine Genehmigung nach Abstimmung mit dem betroffenen Mitgliedstaat gewährt, so besteht die Möglichkeit die Maximaldauer von 24 Monaten für den vereinbarten Zeitraum zu überschreiten, ohne dabei eine Sozialversicherungspflicht auszulösen. 

Welche Sanktionen drohen?

Um die Verwaltungspraktiken der einzelnen Mitgliedsstaaten hinsichtlich einer Mitführungsverpflichtung der A1-Bescheinigung transparenter zu machen, haben wir die gängige Praxis in Kooperation mit den jeweiligen AußenwirtschaftsCentern der Wirtschaftskammer Österreich erhoben. 

Die folgende Grafik soll verdeutlichen, dass die jeweiligen Länder vielfach Unterscheidungen dahingehend vornehmen, ob Mitarbeiter:innen zur Durchführung eines Projekts im Ausland eingesetzt werden (Dienstleistungserbringung, Entsendung) oder ob diese Mitarbeiter:innen lediglich bei Konferenzen, Messen, Seminaren teilnehmen oder einen Kundenbesuch wahrnehmen (kurze Dienstreisen).

Tabelle zur Mitführungspflicht bei Arbeiten im Ausland
© WK Tirol

Ziel muss eine EU-weite einheitliche Lösung sein

Aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Verwaltungspraktiken im Rahmen der Mitnahme der PD-A1-Bescheinigung innerhalb der EU sowie aufgrund der fehlenden Regelung in der Verordnung strebt die Wirtschaftskammer als kurzfristige Lösung eine EU-weite Regelung nach deutschem Vorbild an. Diese sieht keine Mitführungspflicht der PD-A1-Bescheinigung bei kurzen Dienstreisen vor und ermöglicht im Falle einer Kontrolle ein sanktionsloses Nachreichen. 

Mittelfristig streben wir als Wirtschaftskammer eine Verankerung der Ausnahme für kurze Dienstreisen im EU-Recht an, um ein unbürokratisches Umfeld für unternehmerische Tätigkeiten zu schaffen. Grundsätzlich wird dieser Zugang auch von den meisten Mitgliedsstaaten befürwortet. Eine Einigung konnte jedoch aufgrund einer möglichen Paketlösung mit anderen Themen bis dato nicht erreicht werden.

Weitere Meldepflichten vor dem Einsatz im Ausland

Neben der Mitnahme der A1-Bescheinigung kann es noch weitere melderechtliche Verpflichtungen geben (abhängig vom jeweiligen Tätigkeitsstaat und die jeweilige Entsendedauer), die man unbedingt vor Antritt der beruflich bedingten Reise ins Ausland abklären sollte. Die jeweiligen Entsendeplattformen der EU-Mitgliedstaaten geben umfassende Informationen über die Rechte und Pflichten für Unternehmen, die Arbeitskräfte in den jeweiligen EU-Mitgliedstaat entsenden. Anbei finden Sie überblicksmäßig eine kurze Checkliste zum Arbeiten im Ausland:

  1. Gewerberechtliche Meldung
  2. Arbeitsrechtliche Meldung der entsandten Mitarbeiter:innen:   
    a) Entsendemeldung   
    b) Bereithalten von Unterlagen (Arbeitsvertrag, Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnung)   
    c) Einhaltung des länderspezifischen Mindestlohns
  3. Sozialversicherungsrechtliche Meldung (A1-Bescheinigung)
  4. Prüfung steuerlicher Aspekte
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