Unfall auf dem Weg zur Arbeit - Arbeitsrecht
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Unfälle am Weg zur Arbeit

Was gilt als Dienst- oder Arbeitsunfall und was nicht? Der Unterschied liegt im Versicherungsschutz: Nur bei Dienst- bzw. Arbeitsunfällenzahlt gilt die gesetzliche Unfallversicherung

Lesedauer: 3 Minuten

29.01.2025

Unter einem Arbeitsunfall versteht maneinen Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters bzw. mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit einer Unternehmerin/eines Unternehmers ereignet hat.

Darüber hinaus werden auch andere Unfallsituationen als Arbeitsunfall anerkannt, wie beispielsweise Wegunfälle: Hierbei handelt es sich um Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder am Heimweg ereignen.

Arbeitsunfälle sind aber auch Unfälle, die sich auf einem Weg von der Wohnung oder von der Arbeitsstätte zum Arzt und anschließend am Weg zurück ereignen, sofern der/dem Dienstgeber:in der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, oder sich die/der Beschäftigte der Untersuchung aufgrund gesetzlicher Vorschriften (meldepflichtige Krankheiten) oder aufgrund einer Anordnung der Österreichischen Gesundheitskasse unterziehen musste.

Ebenso als Arbeitsunfälle gelten Unfälle, die sich beim Besuch beruflicher Schulungs- bzw. Fortbildungskurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der/des Beschäftigten zu fördern.

Meldepflichten der Arbeitnehmer:innen

Arbeitnehmer:innen haben jeden Arbeitsunfall sowie jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.

Unfallmeldung und Aufzeichnungspflichten

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens binnen 5 Tagen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu melden. Hierfür stehen bei der AUVA ein Online-Meldeformular und ergänzende Informationen zur Verfügung.
Weiters sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörde erfolgt. Es besteht darüber hinaus die Verpflichtung, Aufzeichnungen über alle tödlichen Arbeitsunfälle und über solche, die einen Arbeitsausfall einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitsnehmers von mehr als 3 Kalendertagen zur Folge haben, zu führen.

Evaluierung nach Arbeitsunfällen

Zur Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen sind Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen sowie schriftlich zu erfassen. Nach einem Arbeitsunfall sind die ermittelten Gefahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dies ist in der Evaluierung schriftlich festzuhalten und die betroffenen Arbeitnehmer:innen sind auf die neu ermittelten Gefahren zu unterweisen.

Arbeitsunfälle durch Verkehrsmittel

Die Schadenersatzpflicht der Dienstgeberin/des Dienstgebers gegenüber den Dienstnehmer:innen bzw. bei Todesfällen gegenüber den Hinterbliebenen ist begrenzt, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Verkehrsmittel, für die eine erhöhte Haftpflicht besteht, sind insbesondere Kraftfahrzeuge, Eisenbahnen, Seilbahnen aber auch Schlepplifte, nicht aber Planierraupen, Gabelstapler und Pistenfahrzeuge, weil es sich bei diesen um Fahrzeuge handelt, die gerade nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind. Die Dienstgeberin/der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme.

Geschützte Wege

Das sind: der Weg von der Wohnung zum Betrieb, der Weg zu einer/einem Kunden:in/Lieferant:in oder der Weg zu einem Messebesuch im Ausland.

Wird der Dienstweg unterbrochen (z. B. private Besorgungen, Gasthausbesuch), so kann diese Unterbrechung den Unfallversicherungsschutz beim fortgesetzten Weg aufheben, sodass ein Unfall nicht als Arbeitsunfall gilt. Ob solche Unterbrechungen den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit endgültig lösen, ist immer im Einzelfall zu beurteilen.

Nicht jeder Wegunfall ist ein versicherter Arbeitsunfall

Der Oberste Gerichtshof hatte kürzlich einen Wegunfall mit einem e-Scooter so beurteilt: Ein Unfall mit einem e-Scooter auf dem Weg zur Arbeitsstätte ist dann kein Dienst- oder Arbeitsunfall, wenn der Unfall nicht auf allgemeine Weggefahren zurückzuführen ist, sondern auf die mit der Verwendung von e-Scootern verbundene typische Gefahr. Wenn der Versicherte – im Anlassfall ein Arbeitnehmer – auf dem Weg zur Arbeit ein Spiel- und Sportgerät verwendet, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Der Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung wie folgt: Auch wenn e Scooter in erster Linie im innerstädtischen (Nah-)Verkehr inzwischen öfters anzutreffen sind, handelt es sich dabei dennoch nicht um allgemein übliche und sicher handhabbare Verkehrsmittel. Das wird auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber unter anderem Einräder und elektrisch betriebene Scooter als „Trendsportgeräte“ einstuft, deren Benutzung eine besondere Geschicklichkeit erfordert und die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften kein sicheres Fahren gewährleisten.

Wenn ein Wegunfall daher – wie im Anlassfall – auf die mit der Bauart bzw. den spezifischen Eigenschaften von e-Scootern verbundene besondere Gefahr zurückzuführen ist, ist er nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.


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