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Männliche Person sitzt an einem Schreibtisch, hat in einer Hand das Handy und telefoniert, mit der anderen Hand streichelt er einen Hund, der am Boden liegt
© Bliss | stock.adobe.com

Hunde am Arbeitsplatz

Laut Umfragen und Berichten können Hunde am Arbeitsplatz das Stresslevel der Arbeitnehmer:innen senken. Auch die Stimmung innerhalb eines Teams kann allein durch die Anwesenheit eines Vierbeiners positiv beeinflusst werden. Rechtlich gibt es dabei einiges zu beachten. Was ist aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten?

Lesedauer: 3 Minuten

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07.05.2026

Trotz der positiven Auswirkungen ist es ohne ausdrückliche Erlaubnis der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers nicht gestattet, seinen Vierbeiner in die Arbeit mitzunehmen. Es besteht auch kein Rechtsanspruch darauf.

Eine Ausnahme besteht jedoch für benötigte und speziell ausgebildeten Assistenzhunde, wie insbesondere Service- oder Signalhunde.

Zustimmung nötig

Die Zustimmung für das Mitbringen des Hundes an den Arbeitsplatz sollte von Arbeitgeber:innen stets unter der Möglichkeit des Widerrufs erteilt werden. Auch wenn Bewerber:innen bereits im Vorfeld das Mitbringen ihres Hundes zugesagt wird, sollte auf diese Widerrufsmöglichkeit nicht vergessen werden. Eine vorbehaltslose Zusage kann einseitig nicht zurückgenommen werden.

Was sagen die Mitarbeiter: innen?

Arbeitgeber:innen sind aufgrund der Fürsorgepflicht angehalten, auf das Wohl und die Sicherheit der Mitarbeiter:innen zu achten. Dementsprechend ist nicht nur die Genehmigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers nötig, sondern auch das Einverständnis der betroffenen Arbeitskolleg:innen. Diese könnten beispielsweise Angst vor Hunden oder eine Hundehaarallergie haben.

Um der Fürsorgepflicht zu entsprechen, kann es bei einer Änderung der Umstände gegebenenfalls auch notwendig werden, eine zuvor erteilte Zustimmung zum Mitbringen des Vierbeiners später zu widerrufen.

Außerdem darf die Anwesenheit des Hundes Hygienebestimmungen und Sicherheitsvorschriften nicht zuwiderlaufen. In Büroräumlichkeiten werden diesbezüglich andere Maßstäbe anzusetzen sein als beispielsweise in mikrobiologischen Laboren. Daher ist nicht jeder Arbeitsplatz für die Anwesenheit eines Vierbeiners geeignet.

Sollte das Tier gegebenenfalls mit Kund:innen in Kontakt kommen, muss auch auf deren Sicherheit geachtet werden. Demensprechend müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Kund:innen nicht durch die Vierbeiner gefährdet, beeinträchtigt oder gestört werden.

Probezeit und Spielregeln definieren

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist in der Regel Eigentümer:in des Betriebes oder sonst über diesen verfügungsberechtigt. Aufgrund des „Hausrechts“ der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers kann diese/r die Regeln oder Bedingungen für das Mitbringen von Haustieren im Rahmen von Weisungen oder Richtlinien definieren. In Betrieben mit Betriebsrat könnte darüber eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.

Beispielsweise können Vorgaben zur Häufigkeit der Anwesenheit der Vierbeiner, einer Maulkorb- und/oder Leinenpflicht oder zur Futtergabe am Arbeitsplatz gemacht werden.
Impfnachweise, die Vorlage einer aufrechten Tierhalter-Haftpflichtversicherung oder die erfolgreiche Ablegung von (Begleit-)Hundeprüfungen können ebenso als Bedingung für das Mitbringen des Tieres definiert werden.

Es ist auch zu empfehlen, mit einer Probephase zu beginnen. Innerhalb dieser Zeit kann getestet werden, ob die Anwesenheit des Vierbeiners mit den betrieblichen Anforderungen überhaupt vereinbar ist.

Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, sollte vorsorglich kommuniziert werden, dass sämtliche Zeiten, welche die/der Arbeitnehmer:in für die Betreuung des Hundes am Arbeitsplatz aufwendet, keine Arbeitszeiten darstellen und dementsprechend auch nicht als solche erfasst werden dürfen.

Die mehrstündige Anwesenheit von Hunden geht meist mit einem erhöhten Reinigungsaufwand des Arbeitsplatzes einher. Sollte wegen dem Tier eine über das übliche Maß hinausgehende Reinigung notwendig werden, kann mit der/dem Hundebesitzer:in eine angemessene Beteiligung an den erhöhten Reinigungskosten vereinbart werden.

Schäden durch das Tier

Wenn der Vierbeiner zum Beispiel die Arbeitstasche der Kollegin/des Kollegen zerbeißt, sein Geschäft auf dem teuren Teppich verrichtet oder gar nach jemandem schnappt, stellt sich die Haftungsfrage für derartige Schadensfälle. Nach den Regeln der Tierhalterhaftung ist die/der Tierhalter:in für den durch den Hund verursachten Schaden verantwortlich, außer sie/er kann beweisen, dass sie/er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Es gilt damit eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Tierhalters. Für Schäden durch den Vierbeiner wird daher in der Regel die/der Hundehalter:in aufkommen müssen.

Wird die/der Arbeitgeber:in selbst durch das Tier geschädigt, ist eine Aufrechnung mit Entgelt-ansprüchen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung der Aufrechnungsregeln und -grenzen, möglich. Die Haftungserleichterungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz greifen für derartige Schädigungen durch das Tier nicht.

Expertentipp von Mag. Matthias Bauer, MA, Arbeits- und Sozialrecht in der WK Tirol

Bei diesem Thema gilt es, eine ausgewogene Lösung zu finden, bei welcher ein ausreichender Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer:innen sowie die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Arbeitsablaufs berücksichtigt werden. Potenzielle Konflikte oder Beeinträchtigungen, die sich durch die Anwesenheit von Hunden am Arbeitsplatz ergeben können, sollen jedenfalls vermieden werden.

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