Hilfreiches & FAQs
Häufige Fragen und Antworten bei der Gründung eines Unternehmens
Lesedauer: 15 Minuten
Im Nebenberuf Unternehmer:in
Wer sich nebenberuflich selbständig macht, muss vor der Gründung noch einiges klären.
- Einverständnis Arbeitgeber
Wenn Sie ohne Einverständnis tätig werden, kann es einen Entlassungsgrund darstellen. Wir empfehlen, die Zustimmung schriftlich festzuhalten. - Einverständnis AMS
Mit Jänner 2026 ist nur in Ausnahmen ein geringfügiger Zuverdienst neben dem AMS möglich. Bitte klären Sie direkt in Ihrer AMS-Geschäftsstelle, ob Sie unter eine dieser Ausnahmen fallen. - Gewerbestandort
Wenn die Wohnung (Miete, Genossenschaft oder Eigentum) als Standort genutzt werden soll, muss die gewerbliche Nutzung und die vorgeschriebene Kennzeichnung mit der Hausverwaltung/Eigentümergemeinschaft geklärt werden. - Zuverdienstgrenzen
Beachten Sie die Grenzen:
Wir bieten zu diesem Thema auch ein passendes Webseminar an.
SVS-Optionen
Haben Sie gewusst, dass Sie bei der SVS freiwillige (Höher-)Versicherungen abschließen können? Neben einer Arbeitslosenversicherung sind die Mitversicherung von Familienangehörigen genauso möglich wie die Höherversicherung in Pension- oder Unfallversicherung.
Absicherung für den Betrieb
Nicht nur Sie, sondern auch Ihr Betrieb sollte gut abgesichert sein. Überlegen Sie sich welche, betrieblichen Versicherungen für Sie in Frage kommen. Sprechen Sie mit Ihrer Fachorganisation, ob diese ein Angebot für Mitglieder anbieten und machen Sie sich ein kostenfreies Beratungsgespräch mit einem Versicherungsmakler aus.
Kaufmännische Kenntnisse, Buchhaltung und Steuerberatung
Als Unternehmer:in haben Sie die Letztverantwortung gegenüber dem Finanzamt. Sie benötigen daher Grundkenntnisse in der Buchführung. Beschäftigen Sie sich schon vor der Gründung mit diesem Thema. Dies ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihrer steuerlichen Beratung.
Nutzen Sie die kostenfreien Workshops und Webseminare und Buchhaltersprechtag sowie entsprechende WIFI-Kurse.
Bei der Unternehmerprüfung werden die kaufmännischen Kenntnisse bestätigt.
Online-Services
Damit der Start in die Selbständigkeit etwas leichter fällt, bietet das Gründerservice hilfreiche Online-Tools:
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Testen Sie in 15 Minuten Ihre unternehmerische Eignung.
Interaktiver Guide mit Informationen zur haupt- und nebenberuflichen Gründung sowie Startups.
Berechnung der Sozialversicherungs- und Steuerzahlungen, anhand Ihrer Umsätze und Aufwände.
Ob haupt- oder nebenberuflich, der Mindestumsatz wird anhand Ihrer Betriebsausgaben, dem gewünschten monatlichen Unternehmensgewinn und der Branche kalkuliert. Zusätzlich werden die steuerlichen Auswirkungen zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaft und GmbH verglichen.
Der Online-Ratgeber unterstützt Sie bei der Wahl der optimalen Rechtsform für Ihr Unternehmen.
Der Online-Ratgeber bietet Basisinformationen über Finanzierungsalternativen.
Mit der eLearning-Plattform können Sie Ihr Wissen rund um den Businessplan auffrischen und erweitern. Der i2b Businessplan-Assistent führt Sie Schritt für Schritt durch die Erstellung Ihres Geschäftskonzepts.
Die kostenlose Plattform für Gründer:innen und Jungunternehmer:innen bietet eine einfache Möglichkeit zur Erstellung eines Finanzplans.
WKO-Benutzerkonto
Als Mitglied der Wirtschaftskammer können Sie diverse Services in Anspruch nehmen. Um Zugriff auf die zahlreichen eServices zu haben ist ein WKO-Benutzerkonto erforderlich. Dieses wird mit dem Unternehmen verknüpft. Auch vor der Gründung können Sie ein Benutzerkonto registrieren. Das erleichtert Ihnen die Anmeldung bei den kostenfreien Webseminaren und Workshops. Und wenn Sie sich über die ID-Austria registrieren, wird Ihr Einzelunternehmen nach der Gründung automatisch mit Ihrem Benutzerkonto verknüpft.
WKO Firmen A-Z
Sobald Ihr Unternehmen Mitglied der Wirtschaftskammer ist, wird automatisch ein Eintrag im Firmen A-Z erstellt – Österreichs größtes Firmenverzeichnis. Bauen Sie Ihr Unternehmensprofil aus – nicht nur zur Suchmaschinenoptimierung (SEO) sondern auch um ein rechtsgültiges Impressum für Ihre Webseite zu erstellen.
E-Zustellung
Unternehmen, die in Österreich umsatzsteuerpflichtig sind, haben die Verpflichtung, Ihr Unternehmen für die E-Zustellung auf der Seite des Unternehmensserviceportals (USP) zu registrieren.
FAQs
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Hierbei handelt es sich NICHT um eine eigene Rechtsform oder Gewerbeart!
In den meisten Fällen sind es Einzelunternehmen, die nur geringfügig dazuverdienen wollen und die Ausnahme aus der Pflichtversicherung in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus gibt es beim Finanzamt die so genannte Kleinunternehmerregelung, mit der man unecht von der Umsatzsteuerbefreit ist.
Das AMS bietet Personen, die derzeit arbeitslos sind und sich selbständig machen wollen, Unterstützung in Form des Unternehmensgründungsprogrammes (UGP) an. In diesen 6 Monaten werden Unternehmensberatung und Schulungen durch das AMS gefördert.
„Influencer“ bzw. „Content Creator“ ist kein eigenständiges Gewerbe. Je nachdem wodurch man Geld verdient, ergeben sich verschiedene Möglichkeiten. Zum Beispiel eine Gewerbeanmeldung als Ankündigungsunternehmen, Handelsgewerbe oder Werbe-/Multimeldia-Agentur. OHNE Gewerbeberechtigung kommen Mediendienstanbieter (RTR-Anzeige) oder die Meldung als Neue:r Selbständige:r in Frage. Eine Kombination dieser Meldungen ist möglich.
Von Auslandsverkäufen und AGBs, über Logistik, bis hin zu den verschiedenen Zahlungsdienstanbietern gibt es unterschiedliche Themen zu bedenken. Nutzen Sie die Unterlagen/Videos zur Veranstaltungsreihe „digital fit!“ und die Beratungsmöglichkeit durch das E-Commerce-Servicecenter der Sparte Handel.
Für Einsteiger:innen gibt es eine gute Übersicht zum Thema E-Commerce und Webshop.
Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Sozialversicherung und dem Finanzamt zu melden. So schnell wie möglich – jedoch innerhalb von 4 Wochen ab der Änderung.
Meldepflichtig sind z.B. Aufnahme einer Tätigkeit, Standortverlegung und Schließung, weitere Betriebsstätte, Änderung der Wohnadresse etc.
Solange der „Handel“ mit eigenem Geld und auf eigenes Risiko durchgeführt wird, ist keine Gewerbeanmeldung oder FMA-Meldung erforderlich. Einkünfte sind jedoch dem Finanzamt zu melden.
Wenn Sie für Dritte Tradings durchführen, benötigen Sie eine Konzession als Wertpapierunternehmen von der Finanzmarktaufsicht (FMA). Diese informiert über die Voraussetzungen und Konzessionsantrag/-verfahren.
Förderungen (Zuschüsse/Kredite/Haftungsübernahmen) gibt es nur für geplante Investitionen und laufende betriebliche Kosten. Förderungen haben meist einen Schwerpunkt (Technologie, Nachhaltigkeit, …) und sind immer an Voraussetzungen gebunden. TheO – der digitale Förder-Assistent, kann Ihnen erste Fragen rund um Förderkonditionen und die Einreichung beantworten
Wer seine gewerbliche Tätigkeit für eine gewisse Zeit nicht ausübt und auch nicht bewirbt, hat die Möglichkeit die entsprechende Gewerbeberechtigung ruhend zu melden – also den „Nicht-Betrieb“. Das kann man bis auf Weiteres oder mit einem fixen Wiederbetriebs-Datum melden.
Wenn ALLE Berechtigungen ruhend gemeldet sind, ist man auch nicht mehr bei der SVS versicherungspflichtig. Dafür darf es aber keinen einzigen aktiven Tag im Kalendermonat gegeben haben. Somit werden Ruhendmeldungen oft mit Wirkung Monatsletztem beantragt. Wer seinen Betrieb ruhend gemeldet hat, besitzt aber immer noch die entsprechende Gewerbeberechtigung und bleibt damit Mitglied in der Wirtschaftskammer.
Die Exptert:innen der Kreativwirtschaft Austria (KAT) haben schon für einige Branchen Transformationsleitfäden herausgebracht, die Tipps zu Geschäftsmodell, Kommunikation geben sowie Trends aufzeigen. Auch andere Branchen bekommen bei den KAT-Newslettern Input.
Barrierefreiheit im Netz heißt: Digitale Angebote wie Websites, Online-Shops oder Formulare sollen für alle Menschen nutzbar sein – auch für Personen mit Behinderungen, ältere Menschen oder Menschen mit eingeschränkter Techniknutzung. Das betrifft z. B. die Bedienung per Tastatur, Vorlesefunktionen für Screenreader oder klare Sprache.
Ab 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) auch für viele Unternehmen. Wer z. B. digitale Dienstleistungen oder Produkte anbietet (Terminvereinbarungstool, Kontaktformular,…) , muss diese barrierefrei gestalten. Es gibt Übergangsfristen, aber auch Prüfpflichten und mögliche Strafen bei Nichteinhaltung.
Tipp: Wer gründet oder umgründet, sollte Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken – das spart später Aufwand und stärkt die Zielgruppenansprache.
Mehr dazu unter wko.at/barrierefreiheit
Neben einer Überprüfung durch das Marktamt (im Auftrag der Gewerbebehörde) kann auch bei einer Begehung durch das Finanzamt die ausreichende Kennzeichnung der Betriebsstätte überprüft werden.
Sollte es zu einer Anzeige wegen fehlender oder mangelnder Kennzeichnung kommen, kann das beim ersten Mal schon bis zu 1.090 Euro kosten. Also lieber ein entsprechendes Schild, oder Aufkleber/Folierung anbringen.
Nein. Das Anbieten von Leistungen /Produkten gilt laut Gewerbeordnung bereits als Ausübung der Tätigkeit. Vor dem aktiven Gewerbe sollte es also weder Social-Media-Auftritt noch Flyerverteilung geben.
Neben den vielen großartigen Informationen auf wko.at, steht die Wirtschaftskammer für Ihre Mitglieder ein, sie sorgt für Interessenausgleich zwischen den Berufsgruppen und Unternehmensgrößen, sie vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber der Gesetzgebung und innerhalb der Sozialpartnerschaft.
Wer davon noch nicht genug begeistert ist, lässt sich vielleicht von den folgenden Punkten überzeugen:
Netzwerke und Netzwerkveranstaltungen, jede Menge Webinare und Workshops, Expert:innen zu diversen Rechts- und Fachthemen die einem telefonisch/schriftlich/in persönlichen Gesprächen Auskunft geben, Unterstützung bei Härtefällen und noch die zusätzlichen Angebote der Fachorganisationen (der Branchenvertretungen).
Mehr darüber unter wko.at
Ein Dokument auf dem Gewerbeschein oben steht gibt es nicht mehr. Nachdem die Gewerbebehörde das Gewerbe angemeldet und die Eintragung im GISA (Gewerbe-Informations-System-Austria) durchgeführt hat, wird dann auch das offizielle Dokument – der GISA-Auszug – zugestellt.
In der Regel innerhalb von 1 bis 3 Wochen nach dem gewählten Wirkungsdatum.
Bei reglementierten Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung kann das jedoch auch länger dauern - zwischen 3 und 6 Monate.
ACHTUNG! Ohne GISA-Auszug dürfen Gewerbe mit Zuverlässigkeitspflicht, und Kleintransporteure (Güterbeförderung bis max. 3,5 Tonnen) nicht tätig werden!
Die Statistiken zeigen eindeutig, dass Personen mit Businessplan nachhaltig erfolgreich sind. Somit nicht nach ein paar Monaten oder zwei Jahren wieder schließen müssen. Das Schreiben eines Businessplans hilft einfach bei der Vorbereitung. Das der Businessplan bei Bankgesprächen und Förderungen relevant ist, ist klar. Aber auch bei der Geschäftsanbahnung oder möglichen Kooperationen kann das Gegenüber nach einem Businessplan fragen.
Das ist riskant. Ohne Rücksprache und entsprechendem Einverständnis kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis beenden. Wer den Job also nicht riskieren will, sollte diesen Punkt auf die To-Do-Liste setzen.
Abhängig von der persönlichen Situation (z.B. Staatsbürgerschaft), dem Gewerbe und der Rechtsform sind unterschiedliche Dokumente erforderlich. Wir haben jedoch eine Übersicht und passende Checklisten zusammengestellt.
Es gibt keine vollständige Liste, bei der man nach seiner Tätigkeit suchen kann. Die Definition dieser Berufsgruppe erfolgt durch Ausschlusskriterien. Wird man mit der Tätigkeit Mitglied der Landwirtschaftskammer, der Kammern der freien Berufe (Ärzte, Ziviltechnik, Apotheker,….) oder der Wirtschaftskammer? Falls nicht, ist man der Gruppe der Neuen Selbstständigen zugeordnet.
Generell kann man aber sagen, dass künstlerische, lehrende, vortragende, wissenschaftliche Tätigkeiten, Berufe im Gesundheitswesen (Krankenpflege, Logopädie, Physiotherapie,…) und Journalismus bzw. Zeitungs-/Magazinwesen in diese Gruppe fallen.
Wer unsicher ist, meldet sich beim Gründerservice unter T +43 1 51450-1050.
Neue Selbstständige sind Personen die Einkünfte aus einer unternehmerischen/betrieblichen Tätigkeit erzielen, mit dieser Tätigkeit aber kein Mitglied einer der gesetzlichen Interessenvertretungen (=Kammern) werden. Von Einkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischen, vortragenden Tätigkeit, über Dienste als Hebamme, in der Krankenpflege oder im Journalismus. Diese Gruppe umfasst eine Vielzahl an unterschiedlichen Berufen.
Der Begriff „Neue Selbstständige“ ist ein rein umgangssprachlicher, welcher in keinem Gesetzestext über Sozialversicherung zu finden ist. Er hat sich in der Zeit nach der Änderung des ASRÄG (Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997) für diese Berufsgruppe etabliert, nachdem diese neu in die Pflichtversicherung einbezogen wurden.
Sobald man etwas selbstständig, „regelmäßig“ und mit Ertragserzielungsabsicht ausübt, für das es eine Gewerbeberechtigung gibt, muss das Gewerbe auch schon angemeldet sein. Macht man das nicht, riskiert man nicht nur mögliche Verwaltungsstrafen oder Sperren für eine Gewerbeanmeldung, sondern hat auch gar keine Möglichkeit gegen nicht-zahlende Kunden rechtlich vorzugehen. Auch Betriebshaftpflicht- oder Rechtschutzversicherung greifen nicht mehr.
Wer Kleidung, aber auch andere Dinge aus seinem eigenen Besitz verkauft, braucht dafür keine Gewerbeberechtigung. Egal ob bei einem Flohmarkt, über Kleinanzeigen, Aushänge oder Apps wie Vinted oder Willhaben verkauft wird. Sobald man jedoch Produkte einkauft, um diese zu verkaufen, ist eine Gewerbeanmeldung für das Handelsgewerbe erforderlich.
Die UID-Nummer muss beim Finanzamt beantragt werden. Abhängig davon, ob man Umsatzsteuerpflichtig ist, der Kleinunternehmerregelung unterliegt und/oder Lieferanten in Österreich oder im Ausland angesiedelt sind, beeinflusst welche Formulare genau für die Antragstellung erforderlich sind. Mehr Infos dazu beiden FAQs für Gründer:innen (insbesondere Kleinunternehmen) und UID-Nummer.
Bei jeder Rechtsform gibt es jemanden der für die Entscheidungen und Handlungen im Unternehmen haftbar ist.
Die Frage ist nur wie und wofür.
Einzelunternehmer:innen, vollhaftende Gesellschafter:innen von OG und KG sind grundsätzlich voll mit dem Privatvermögen haftbar. Wie bei Auto und Wohnung kann man diese Haftung jedoch durch entsprechende Versicherungen einschränken.
Reine Gesellschafter einer GmbH oder FlexKapG haften mit der Stammeinlage.
(kleiner Tipp! Nur wenn die Einlage in voller Höhe eingezahlt wurde, haftet jeder Gesellschafter nur mit seinem eigenen Anteil. Ist das nicht der Fall, ist jeder Gesellschafter für die volle Stammeinlage haftbar)
In der Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführung kann die Verletzung der Geschäftsführerpflichten (also Fahrlässigkeit) zu einer Haftung gegenüber der Rechtsform, den Gesellschaftern, Gläubigern, Dienstnehmern und dem Mitbewerb führen.
Wer also geschäftsführender Gesellschafter ist, trägt wieder ein gewisses Unternehmensrisiko.
Auch wer die gewerberechtliche Geschäftsführung stellt, ist mit seinem Privatvermögen haftbar – gegenüber der Gewerbebehörde, aber im Einzelfall auch gegenüber Dritten.
Und wer einen (Teil-)Betrieb übernimmt, ist nicht nur für die eigenen Entscheidungen und Handlungen haftbar, sondern kann auch für die des Übergebers haftbar werden.
Die Eintragung ins Firmenbuch ist tatsächlich nicht immer vorteilhaft. Darum raten wir nur in gewissen Fällen zu einer Eintragung.
Mit der Eintragung kommt es auch zur Verpflichtung die Daten aktuell zu halten. Egal ob es um den Namen, Adressen, Geschäftszweig oder auch nur um einen zusätzlichen Titel geht – die Änderung muss dem Gericht bekannt gegeben werden. Abänderungsanträge und deren Beglaubigung sind jedoch kostenpflichtig. Eventuell muss auch eine neue Musterzeichnung erfolgen, welche ebenfalls weitere Kosten mit sich bringt.
Außerdem handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis. Schaut auf den ersten Blick praktisch aus. Es bietet jedoch auch Firmen die Möglichkeit Ihre Daten abzufragen und Ihnen unaufgefordert Angebote – die sogenannte „Erlagscheinwerbung“ zuzuschicken. Da dies zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie das Schreiben des Firmenbuchs erfolgt und die Unternehmensdaten beinhaltet, war schon so mancher Gründer der Meinung, dass es sich um das offizielle Firmenbuch-Register handelt, und hat das Formular ausgefüllt und unterschrieben zurückgeschickt, bzw. den Erlagschein eingezahlt.
Wer also „Spam“ und Kosten für geplante Änderungen sparen will, verzichtet lieber auf die Eintragung. Auch wer Stalker hat, sollte sich die Firmenbucheintragung gut überlegen.
Für die freiwillige Eintragung ins Firmenbuch spricht:
- die geplante Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen
- die Übernahme eines bestehenden (Teil-Betriebs) um den Haftungsausschluss zu veröffentlichen
- die Erschließung neuer Märkte im Ausland (in denen es keine Gewerbeordnung gibt)
- der gewählte Name soll Kontoname sein
- der Einsatz eines/einer Prokurist:in
- zukünftige Lieferanten und Kooperationspartner brauchen ein Zeichen, dass es sich nicht nur um ein kurzes Projekt handelt, sondern um eine langfristig geplante Selbständigkeit
Nicht jede Bank kann das Bankverfahren und Identitätsprüfung für die Gründung via usp.gv.at durchführen. Erwischt man die Falsche, wird für die Kontoeröffnung bereits Firmenbuchauszug und ggfs. GISA-Auszug verlangt.
Die folgenden Institute bieten das auf das USP abgestimmte Bankverfahren an:
- Bank Austria/Unicredit
- BAWAG
- BKS Bank AG
- easybank
- Erste Bank
- Oberbank AG
- Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien
- Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
- Raiffeisen Oberösterreich
- Volksbank
- Volkskreditbank
Auf den jeweiligen Bank-Seiten kann man gleich einen Termin vereinbaren.