PPWR in Portugal: Verpackungsvorgaben für Unternehmen
Aktueller Umsetzungsstand, zuständige Behörde, Herstellerregister, EPR-Systeme und bevollmächtigte Vertreter in Portugal
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Aktueller Umsetzungsstand der PPWR in Portugal
Portugal verfügt bereits über ein etabliertes System der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen. Unternehmen, die verpackte Produkte auf dem portugiesischen Markt bereitstellen, unterliegen grundsätzlich den bestehenden nationalen Registrierungs- und EPR-Verpflichtungen.
Die maßgeblichen nationalen Regelungen finden sich insbesondere im Decreto-Lei n.º 152-D/2017. Seit 1. Jänner 2025 bestehen darüber hinaus Kennzeichnungspflichten für bestimmte nicht wiederverwendbare Primär- und Sekundärverpackungen.
Mit Anwendung der PPWR sind weitere Anpassungen des bestehenden nationalen Rechtsrahmens erforderlich, um diesen mit den neuen unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Die konkrete Ausgestaltung einzelner Anforderungen kann sich daher im Zuge der weiteren nationalen Umsetzung noch ändern.
Über relevante Neuerungen und Anpassungen der portugiesischen Rechtslage werden wir zeitnah informieren.
Zuständige Behörde der PPWR in Portugal
Zuständige Behörde ist die Associação Portuguesa do Ambiente (APA). Die APA ist insbesondere für die Registrierung der betroffenen Unternehmen und die damit verbundenen EPR-Anforderungen zuständig.
Herstellerregister gemäß PPWR in Portugal
Unternehmen müssen sich bei der APA registrieren, wenn sie Produkte mit Verpackungen auf dem portugiesischen Markt bereitstellen. Dies betrifft insbesondere Hersteller, Importeure sowie ausländische Online- und Versandhändler, die direkt nach Portugal verkaufen.
Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Plattform SILiAmb der APA und umfasst:
Eintragung bei APA.
- Beitritt zu einem zugelassenen Rücknahmesystem (PRO) wie Sociedade Ponto Verde oder Novo Verde.
- Ernennung eines Bevollmächtigten (Authorized Representative) für ausländische Unternehmen.
- Jährliche Meldung der Verpackungsmengen und Zahlung von Entsorgungs- und Recyclinggebühren.
Es bestehen keine mengen- oder umsatzbezogenen Schwellenwerte. Die Verpflichtungen können daher grundsätzlich bereits bei geringen Verpackungsmengen entstehen.
Neben der Registrierung sind insbesondere die jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen und die Erfüllung der entsprechenden EPR-Verpflichtungen erforderlich.
Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs) in Portugal
Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung ist grundsätzlich die Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem erforderlich.
Zu den entsprechenden Organisationen für Herstellerverantwortung zählen insbesondere Sociedade Ponto Verde und Novo Verde.
Die anfallenden Kosten richten sich nach dem gewählten System, dem jeweiligen Vertragsmodell sowie insbesondere nach Art und Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Eine allgemeingültige Angabe der jährlichen Kosten ist daher nicht möglich.
Bevollmächtigter Vertreter (Authorised Representative) für Portugal
Für ausländische Unternehmen ist die Vertretung durch eine in Portugal ansässige Person bzw. Organisation insbesondere im Zusammenhang mit der Registrierung und Erfüllung der EPR-Verpflichtungen von Bedeutung.
Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters besteht nach den derzeitigen nationalen Vorgaben nicht in allen Fällen. Für Unternehmen ohne Sitz in Portugal kann eine solche Vertretung jedoch erforderlich sein, um die Registrierung und die damit verbundenen Verpflichtungen in Portugal erfüllen zu können.
Nähere Informationen hierzu enthält ein Rundschreiben der portugiesischen Umweltbehörde APA aus dem Jahr 2025.
Hinweis für österreichische Unternehmen
Österreichische Unternehmen, die verpackte Produkte nach Portugal liefern – insbesondere auch im Online- und Versandhandel direkt an Endverbraucher –, sollten prüfen, ob sie in Portugal registrierungs- und EPR-pflichtig sind.
Dabei ist zu beachten, dass keine Mindestmengen oder Umsatzschwellen vorgesehen sind. Betroffene Unternehmen müssen sich über SILiAmb registrieren, die erforderlichen Verpackungsmengen melden und gegebenenfalls einem zugelassenen Rücknahmesystem beitreten.
Unternehmen ohne Niederlassung in Portugal sollten zusätzlich frühzeitig klären, ob für die Registrierung und Erfüllung ihrer Verpflichtungen eine Vertretung in Portugal erforderlich ist.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen das Österreichische AußenwirtschaftsCenter Lissabon gerne zur Verfügung:
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Lissabon
Telefon: +351 21 317 10 10
E-Mail: lissabon@wko.at