PPWR in der Slowakei: Verpackungsvorgaben für Unternehmen
Aktueller Umsetzungsstand, zuständige Behörde, Herstellerregister, EPR-Systeme und bevollmächtigte Vertreter in der Slowakei
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Aktueller Umsetzungsstand der PPWR in der Slowakei
Im Zusammenhang mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wurde in der Slowakei bislang noch keine spezifische nationale Durchführungsvorschrift verabschiedet. Derzeit liegt im behördlichen Portal der Gesetzgebungsverfahren kein Entwurf zur Anpassung des bestehenden Abfallgesetzes vor. Wann mit einer entsprechenden Begleitgesetzgebung konkret zu rechnen ist, ist derzeit noch offen.
Bis zum Erlass neuer Durchführungsvorschriften richtet sich die Herstellerverantwortung nach den bestehenden nationalen Bestimmungen des slowakischen Abfallgesetzes (Nr. 79/2015 Slg.).
Als Verpackungshersteller im Sinne des Gesetzgebers gilt insbesondere auch, wer:
- die Ware verpackt oder in Verpackungen abfüllt und unter ihrer Marke in den Verkehr bringt,
- für die die Ware verpackt oder abgefüllt wird und unter ihrer Handelsmarke in Verkehr gebracht wird,
- verpackte Produkte importiert und vermarktet,
- die Verpackungen (entgeltlich oder unentgeltlich) an den Endverbraucher zur sofortigen Verpackung von Waren vertreibt (Verpackungen, in denen der Kunde die Waren verpackt),
- die als Händler die Verpackungen zum Verpacken von Waren oder zum Befüllen mit Waren verwendet (Verpackungen, in welche die Waren für den Kunden verpackt werden),
- die dem Endverbraucher leere Verpackungen (entgeltlich oder unentgeltlich) zur Verfügung stellt.
Zuständige Behörde der PPWR in der Slowakei
Die Vorbereitung und Überwachung der abfall- und verpackungsrechtlichen Vorschriften liegt beim Ministerium für Umwelt der Slowakischen Republik (Ministerstvo životného prostredia SR).
Herstellerregister gemäß PPWR in der Slowakei
Hersteller und Importeure, die verpackte Produkte auf den slowakischen Markt bringen, müssen die Registrierung im staatlichen Abfallwirtschafts-Informationssystem (ISOH − Informačný systém odpadového hospodárstva) beantragen.
Waren, die der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen, dürfen erst nach erfolgter Registrierung auf dem slowakischen Markt bereitgestellt werden. Für registrierte Hersteller bestehen laufende Evidenz- und Informationspflichten.
Nähere Infos:
Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs) in der Slowakei
Hersteller und Importeure können ihre Pflichten grundsätzlich individuell oder über eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung (Organizácia zodpovednosti výrobcov – OZV) erfüllen. Eine individuelle Erfüllung ist jedoch nur zulässig, wenn nachweislich keine Verpackungsabfälle im Kommunalabfall landen. Da dies bei Haushalts- und Versandverpackungen in der Regel der Fall ist, ist der Beitritt zu einer OZV meist zwingend erforderlich.
Verpflichtungen des Herstellers/Importeurs gegenüber der Organisation der Herstellerverantwortung:
- Evidenz über die auf den Markt gebrachten Verpackungen zu führen
- die Mengen der Verpackungen im System der Organisation der Herstellerverantwortung zu melden (elektronisch)
- alle finanziellen Kosten zu tragen, die mit der Sammlung, dem Transport, der Vorbereitung auf die Wiederverwendung, der Verwertung, dem Recycling, der Behandlung und der Entsorgung von getrennt gesammelten Abfällen verbunden sind.
Das offizielle Register der zugelassenen Organisationen wird im Informationssystem ISOH geführt. Zu den bekanntesten OZV zählen unter anderem:
- NATUR-PACK, a.s. (bietet englische Informationen und kostenlose Beratungen)
- ENVI - PAK, a.s.
- SEWA a.s.
- Zudem ist das Beratungsunternehmen Reclay Systems s.r.o. (Niederlassung der österreichischen Reclay Group) in der Slowakei tätig und unterstützt ausländische Betriebe bei Registrierungen, Meldungen sowie der Bevollmächtigung.
Nähere Infos:
- Offizielle Liste der zugelassenen OZV für Verpackungen (ISOH)
- Informationsangebot für Hersteller bei NATUR-PACK (Englisch)
- Handbuch Abfall- und Verpackungsrecht von Reclay Systems (Englisch)
Bevollmächtigter Vertreter (Authorised Representative) für die Slowakei
Ausländische Hersteller und Importeure ohne Niederlassung in der Slowakei sind gesetzlich verpflichtet, einen in der Slowakei niedergelassenen Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevollmächtigte (juristische oder natürliche Person mit Sitz in der Slowakei) übernimmt im eigenen Namen alle Rechte und Pflichten des Herstellers und haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Ausnahme für Kleinhersteller in der Slowakei
Für Kleinhersteller und Kleinimporteure, die weniger als 100 kg Verpackungen pro Jahr in der Slowakei in Verkehr bringen, gelten Erleichterungen:
Sie unterliegen zwar der Registrierungs-, Evidenz- und Jahresmeldepflicht (Meldung bis 28. Februar für das Vorjahr an das Umweltministerium). Sie benötigen jedoch keinen Vertrag mit einer OZV und ausländische Kleinhersteller müssen keinen Bevollmächtigten in der Slowakei bestellen.
Hinweis für österreichische Unternehmen
Österreichische Unternehmen, die verpackte Produkte in die Slowakei liefern – insbesondere im B2C-Onlinehandel direkt an slowakische Endverbraucher –, gelten als Hersteller und müssen vor dem Verkauf folgende Schritte beachten:
- Bestätigung bzw. Bestellung eines in der Slowakei ansässigen bevollmächtigten Vertreters (entfällt bei Mengen unter 100 kg/Jahr)
- Registrierung im Herstellerregister (ISOH)
- Abschluss eines Entpflichtungsvertrags mit einer Organisation für Herstellerverantwortung (OZV) (entfällt bei Mengen unter 100 kg/Jahr)
- Einrichtung der laufenden Mengenmeldungen und Kostenübernahme für Sammlung und Verwertung
Für weitere Rückfragen steht Ihnen das Österreichische AußenwirtschaftsCenter Bratislava gerne zur Verfügung:
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Bratislava
Telefon: +421 2 59 10 06 00
E-Mail: bratislava@wko.at