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Die slowakische Flagge weht im Wind, im Hintergrund eine Stadtansicht.
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PPWR in der Slowakei: Verpackungsvorgaben für Unternehmen

Aktueller Umsetzungsstand, zuständige Behörde, Herstellerregister, EPR-Systeme und bevollmächtigte Vertreter in der Slowakei

Lesedauer: 4 Minuten

Stand: 28.08.2026
Die Herstellerverantwortung für Verpackungen in der Slowakei richtet sich derzeit nach dem bestehenden Abfallgesetz. Der Inhalt beschreibt Registrierung, Organisationen für Herstellerverantwortung, Bevollmächtigte, Ausnahmen für Kleinhersteller sowie die wichtigsten Pflichten für Unternehmen, die verpackte Produkte in Verkehr bringen.

Aktueller Umsetzungsstand der PPWR in der Slowakei

Das slowakische Umweltministerium hat mit Stand 4. August 2026 erstmals nationale Leitlinien zur Anwendung der PPWR veröffentlicht. Diese enthalten insbesondere Hinweise zur seit 12. August 2026 maßgeblichen Herstellerdefinition, zur erweiterten Herstellerverantwortung sowie zum Vollzug der neuen Anforderungen.

Neue Definition des „Herstellers von Verpackungen“

Seit dem 12. August 2026 gilt die Definition aus der PPWR und nicht mehr die bisherige Definition des slowakischen Abfallgesetzes. Unternehmen sollten daher prüfen, ob sie nach der neuen Definition als Hersteller gelten und welche Auswirkungen dies auf ihre Pflichten bzw. die Herstellerverantwortung hat. Die betroffenen Unternehmen müssen die Änderungen insbesondere im Hinblick auf das bestehende System der Herstellerverantwortung berücksichtigen. 

Sanktionen

Die konkreten neuen bzw. angepassten Sanktionen sollen demnächst im Rahmen der Novelle des slowakischen Abfallgesetzes festgelegt werden. Nach der PPWR müssen die Mitgliedstaaten entsprechende Sanktionsregelungen spätestens bis 12. Februar 2027 schaffen.

Bei festgestellten Verstößen soll die zuständige Behörde grundsätzlich zunächst eine Warnung und eine angemessene Frist zur Beseitigung der Nichtkonformität geben. Erst wenn der Verstoß nicht innerhalb dieser Frist behoben wird, sollen weitere Maßnahmen einschließlich Sanktionen erfolgen. Die Durchsetzung soll dabei Handelsströme, Lieferketten und die Warenverfügbarkeit möglichst nicht beeinträchtigen. 

Widersprüche zwischen PPWR und slowakischem Abfallgesetz

Eine spezifische nationale Begleitgesetzgebung zur PPWR steht weiterhin aus. Das slowakische Abfallgesetz soll entsprechend angepasst werden. Eine Novelle wird derzeit vom Umweltministerium vorbereitet. Bis zu deren Inkrafttreten können daher Überschneidungen bzw. Widersprüche zwischen den bestehenden nationalen Vorschriften und den unmittelbar anwendbaren Vorgaben der PPWR auftreten.

Für die Auslegung der Begriffe „Erzeuger“ und „Hersteller“ sowie für die Durchsetzung verweist das Ministerium ausdrücklich auf folgende Dokumente der Europäischen Kommission:

Zuständige Behörde der PPWR in der Slowakei

Die Vorbereitung und Überwachung der abfall- und verpackungsrechtlichen Vorschriften liegt beim Ministerium für Umwelt der Slowakischen Republik (Ministerstvo životného prostredia SR).

Herstellerregister gemäß PPWR in der Slowakei

Hersteller und Importeure, die verpackte Produkte auf den slowakischen Markt bringen, müssen die Registrierung im staatlichen Abfallwirtschafts-Informationssystem (ISOH − Informačný systém odpadového hospodárstva) beantragen.

Waren, die der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen, dürfen erst nach erfolgter Registrierung auf dem slowakischen Markt bereitgestellt werden. Für registrierte Hersteller bestehen laufende Evidenz- und Informationspflichten. 

Nähere Infos:

Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs) in der Slowakei

Hersteller und Importeure können ihre Pflichten grundsätzlich individuell oder über eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung (Organizácia zodpovednosti výrobcov – OZV) erfüllen. Eine individuelle Erfüllung ist jedoch nur zulässig, wenn nachweislich keine Verpackungsabfälle im Kommunalabfall landen. Da dies bei Haushalts- und Versandverpackungen in der Regel der Fall ist, ist der Beitritt zu einer OZV meist zwingend erforderlich.

Verpflichtungen des Herstellers/Importeurs gegenüber der Organisation der Herstellerverantwortung:

  • Evidenz über die auf den Markt gebrachten Verpackungen zu führen
  • die Mengen der Verpackungen im System der Organisation der Herstellerverantwortung zu melden (elektronisch)
  • alle finanziellen Kosten zu tragen, die mit der Sammlung, dem Transport, der Vorbereitung auf die Wiederverwendung, der Verwertung, dem Recycling, der Behandlung und der Entsorgung von getrennt gesammelten Abfällen verbunden sind.

Das offizielle Register der zugelassenen Organisationen wird im Informationssystem ISOH geführt. Zu den bekanntesten OZV zählen unter anderem:

  • NATUR-PACK, a.s. (bietet englische Informationen und kostenlose Beratungen)
  • ENVI - PAK, a.s.
  • SEWA a.s.
  • Zudem ist das Beratungsunternehmen Reclay Systems s.r.o. (Niederlassung der österreichischen Reclay Group) in der Slowakei tätig und unterstützt ausländische Betriebe bei Registrierungen, Meldungen sowie der Bevollmächtigung.

Nähere Infos:

Bevollmächtigter Vertreter (Authorised Representative) für die Slowakei

Ausländische Hersteller und Importeure ohne Niederlassung in der Slowakei sind gesetzlich verpflichtet, einen in der Slowakei niedergelassenen Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevollmächtigte (juristische oder natürliche Person mit Sitz in der Slowakei) übernimmt im eigenen Namen alle Rechte und Pflichten des Herstellers und haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Ausnahme für Kleinhersteller in der Slowakei

Für Kleinhersteller und Kleinimporteure, die weniger als 100 kg Verpackungen pro Jahr in der Slowakei in Verkehr bringen, gelten Erleichterungen:

Sie unterliegen zwar der Registrierungs-, Evidenz- und Jahresmeldepflicht (Meldung bis 28. Februar für das Vorjahr an das Umweltministerium). Sie benötigen jedoch keinen Vertrag mit einer OZV und müssen keinen Bevollmächtigten in der Slowakei bestellen. Ausländische Kleinhersteller/Kleinimporteure müssen einen Bevollmächtigten benennen, der die elektronische Registrierung im Herstellerregister (ISOH) vornimmt.

Hinweis für österreichische Unternehmen

Österreichische Unternehmen, die seit dem 12. August 2026 gemäß der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) als Hersteller gelten, müssen folgende Schritte beachten:

  • Registrierung im Herstellerregister (ISOH)
  • Bestätigung bzw. Bestellung eines in der Slowakei ansässigen bevollmächtigten Vertreters (bei Mengen unter 100 kg/Jahr ist ein Bevollmächtigter mit Sitz in der Slowakei für die Registrierung im Herstellerregister erforderlich)
  • Abschluss eines Entpflichtungsvertrags mit einer Organisation für Herstellerverantwortung (OZV) (entfällt bei Mengen unter 100 kg/Jahr)
  • Einrichtung der laufenden Mengenmeldungen und Kostenübernahme für Sammlung und Verwertung

Für weitere Rückfragen steht Ihnen das Österreichische AußenwirtschaftsCenter Bratislava gerne zur Verfügung:

Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Bratislava
Telefon: +421 2 59 10 06 00
E-Mail: bratislava@wko.at