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Die Flagge Tschechiens im Wind wehend unter blauem Himmel vor einer Stadtansicht Prags.
© Michaela Jílková | stock.adobe.com

PPWR in Tschechien: Verpackungsvorgaben für Unternehmen

Aktueller Umsetzungsstand, zuständige Behörde, Herstellerregister, EPR-Systeme und bevollmächtigte Vertreter in Tschechien

Lesedauer: 4 Minuten

Stand: 07.09.2026
Die Länderinformationen geben einen kompakten Überblick über die Umsetzung der PPWR und die bestehenden EPR-Anforderungen in Tschechien. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Registrierungs- und Meldepflichten sowie den unterschiedlichen Anforderungen für österreichische Unternehmen bei B2B-Lieferungen und beim grenzüberschreitenden B2C-Fernabsatz.

Aktueller Umsetzungsstand der PPWR in Tschechien

Die PPWR gilt seit 12. August 2026 unmittelbar in Tschechien und hat in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor entgegenstehenden nationalen Bestimmungen.

Parallel dazu wird das bestehende tschechische Verpackungsgesetz Nr. 477/2001 Slg. an die neuen unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Derzeit wird eine entsprechende Novelle des Verpackungsgesetzes sowie weiterer damit zusammenhängender Rechtsvorschriften vorbereitet. Die nationalen Bestimmungen sollen künftig insbesondere jene Bereiche regeln, die weiterhin einer innerstaatlichen Ausgestaltung bedürfen, etwa Registrierung, Kontrolle und Sanktionen.

Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen sind daher sowohl die unmittelbar anwendbaren Vorgaben der PPWR als auch die weiterhin geltenden Bestimmungen des tschechischen Verpackungsrechts zu beachten.

Eine Übersicht über weitere einschlägige nationale Rechtsvorschriften stellt EKO-KOM auch in englischer Sprache zur Verfügung.

Zuständige Behörde der PPWR in Tschechien

Das tschechische Umweltministerium Ministerstvo životního prostředí (MŽP) ist für den gesetzlichen Rahmen im Bereich Verpackungen und der erweiterten Herstellerverantwortung zuständig.

Das Umweltministerium führt zudem das nationale „Seznam osob“ (Verzeichnis der Personen), in dem die zur Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen im Verpackungsbereich registrierten Unternehmen erfasst werden.

Für die praktische Erfüllung der Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung spielt insbesondere EKO-KOM a.s. eine zentrale Rolle.

Herstellerregister gemäß PPWR in Tschechien

In Tschechien besteht bereits ein nationales „Seznam osob“ (Verzeichnis der Personen), das vom Umweltministerium geführt wird. Darin werden Unternehmen erfasst, die den nationalen Verpflichtungen im Bereich Verpackungen unterliegen.

Unternehmen, die ihre Verpflichtungen über EKO-KOM erfüllen, schließen einen entsprechenden Vertrag mit EKO-KOM ab. EKO-KOM führt ein eigenes Kundenregister und übernimmt die entsprechende Meldung an das nationale Register des Umweltministeriums.

Für Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist grundsätzlich auch ein direkter Vertragsabschluss mit EKO-KOM möglich.

Für die Registrierung werden insbesondere folgende Angaben benötigt:

  • Unternehmensdaten: Firmenname, Unternehmenssitz und allgemeine Kontaktdaten,
  • Ansprechpartner: Name und Kontaktdaten der für die Mengenmeldungen verantwortlichen Person,
  • Identifikation: österreichische UID-Nummer (ATU-Nummer),
  • Nachweis: aktueller Handelsregisterauszug; gegebenenfalls kann eine tschechische Übersetzung verlangt werden. 

Eine tschechische Steuer-Identifikationsnummer ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.

Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs) in Tschechien

EKO-KOM a.s. ist derzeit die einzige staatlich autorisierte Organisation für Herstellerverantwortung (PRO) im Verpackungsbereich in Tschechien.

Unternehmen können ihre Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung über EKO-KOM erfüllen und entrichten dafür entsprechend Art und Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen die vorgesehenen Entgelte.

EKO-KOM schließt auch unmittelbar Verträge mit Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ab, sodass hierfür grundsätzlich kein lokaler Vermittler erforderlich ist.

Nähere Informationen:

Bevollmächtigter Vertreter (Authorised Representative) für Tschechien

Ob für ein österreichisches Unternehmen ein bevollmächtigter Vertreter in Tschechien erforderlich ist, hängt insbesondere davon ab, auf welchem Weg die Produkte auf dem tschechischen Markt bereitgestellt werden.

Bei B2B-Lieferungen, bei denen Waren an ein tschechisches Unternehmen geliefert und von diesem weiterverarbeitet oder weitervertrieben werden, besteht für den österreichischen Lieferanten grundsätzlich keine Verpflichtung zur Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters. Die entsprechenden Verpflichtungen für die in Tschechien anfallenden Verpackungen werden grundsätzlich vom tschechischen Unternehmen erfüllt.

Kann oder möchte der tschechische Importeur die entsprechenden Verpflichtungen für die Verpackungen nicht selbst erfüllen, besteht nach aktuellem Stand die Möglichkeit, dass der Lieferant aus einem anderen EU-Mitgliedstaat direkt einen Vertrag mit EKO-KOM abschließt. Auch in diesem Fall ist derzeit kein lokaler Vermittler bzw. bevollmächtigter Vertreter erforderlich.

Nähere Informationen:

Anders ist die Situation beim grenzüberschreitenden B2C-Fernabsatz, insbesondere beim Verkauf über einen ausländischen Online-Shop oder Online-Marktplatz direkt an Endverbraucher in Tschechien. In diesem Fall treffen den ausländischen Verkäufer die entsprechenden EPR-Verpflichtungen für die Verpackungen. Für deren Erfüllung ist ein bevollmächtigter Vertreter für die erweiterte Herstellerverantwortung in Tschechien zu bestellen.

Der bevollmächtigte Vertreter – etwa ein spezialisiertes Beratungs- oder Compliance-Unternehmen – kann insbesondere die Registrierung des ausländischen Unternehmens und die Abwicklung der Verpflichtungen über EKO-KOM übernehmen.

Zu beachten ist allerdings, dass die praktische Umsetzung einzelner PPWR-Vorgaben auf nationaler Ebene noch nicht abschließend geklärt ist. Dies betrifft insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Vorgaben der Art. 45 und 46 PPWR und damit auch mögliche Änderungen bei den Anforderungen an bevollmächtigte Vertreter für ausländische Hersteller. Die weitere rechtliche und praktische Umsetzung in Tschechien bleibt daher abzuwarten.

Hinweis für österreichische Unternehmen

Österreichische Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte nach Tschechien liefern, sollten zunächst prüfen, auf welchem Vertriebsweg die Produkte auf dem tschechischen Markt bereitgestellt werden.

Bei klassischen B2B-Lieferungen an tschechische Unternehmen besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters. Ein direkter Vertragsabschluss mit EKO-KOM ist jedoch möglich.

Beim Online- und Versandhandel direkt an Endverbraucher in Tschechien ist hingegen insbesondere die Verpflichtung zur Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters für die erweiterte Herstellerverantwortung zu beachten.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen das Österreichische AußenwirtschaftsCenter Prag gerne zur Verfügung:

Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Prag
Telefon: +420 2 22 21 02 55
E-Mail: prag@wko.at

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