EAG-VO-Novelle 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Neue Rücknahmeverpflichtung der Letztvertreiber ab dem 1.10.
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Die EAG-VO-Novelle 2026 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 218/2026) kundgemacht.
Ein sehr wichtiger Inhalt der Novelle ist die Einführung einer Rücknahmeverpflichtung von Letztvertreibern bezüglich sehr kleiner Elektro- und Elektronikaltgeräte:
Letztverbraucher haben ab dem 1.10.2026 die Möglichkeit, sehr kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte (= keine äußere Abmessung über 25 cm), die Batterien enthalten, wie z.B. E-Vapes, Zahnbürsten oder Mobiltelefone bei Letztvertreibern unabhängig von einem Neukauf zurückzugeben. Die Rücknahmeverpflichtung soll nur für die Art der Geräte gelten, die der Letztvertreiber anbietet, es können somit z.B. keine Haarföns in einer Trafik zurückgegeben werden.
Hintergrund dieser Regelung ist die Notwendigkeit einer verstärkten getrennten Sammlung von Lithiumbatterien bzw. Geräten, die Lithiumbatterien enthalten, um deren falsche Entsorgung und damit verbundene Gefahren insbesondere Brandereignisse zu minimieren.
Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat die Einführung dieser Rücknahmeverpflichtung befürwortet, da diese Regelung dazu beiträgt, Brände in den Anlagen der Entsorgungsbetriebe auf Grund von falsch entsorgten Lithiumbatterien bzw. von falsch entsorgten Elektroaltgeräten, die Lithiumbatterien beinhalten, zu minimieren.
Die Rückgabe kann im Verkaufslokal des Letztvertreibers oder in dessen unmittelbarer Umgebung in genehmigten Sammeleinrichtungen (z.B. einer entsprechend ausgestatteten und gesicherten Sammelbox vor dem Geschäft) erfolgen.