Lohnordnung Bäcker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2016
- Gültigkeit:
- 1.10.2016 - 30.9.2017
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohnvertrag
Lohnvertrag für ArbeiterInnen im Bäckerhandwerk gültig ab 1.10.2016
A. MitarbeiterInnen in der Produktion:
| Verwendungsgruppe | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|---|---|
| 1. MischerIn, OfenarbeiterIn | 1.960,66 | 11,7405 |
| 2. VizemischerIn, TafelarbeiterIn | 1.780,77 | 10,6633 |
| 3. Qualifizierte/r ArbeiterIn | 1.604,04 | 9,6050 |
| 4. ArbeiterIn nach Beendigung der Lehrzeit, während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht | 1.322,62 | 7,9199 |
| 5. Sonstige ArbeitnehmerInnen | 1.418,24 | 8,4925 |
| Verwendungsgruppe | Überstunde bzw. Nachtzuschlag 50% | Nachtzuschlag*) 75% | Stunde + 50% | Stunde*) + 75% |
|---|---|---|---|---|
| 1. MischerIn, OfenarbeiterIn | 5,8703 | 8,8054 | 17,6108 | 20,5459 |
| 2. VizemischerIn, TafelarbeiterIn | 5,3317 | 7,9975 | 15,9950 | 18,6608 |
| 3. Qualifizierte/r ArbeiterIn | 4,8025 | 7,2038 | 14,4075 | 16,8088 |
| 4. ArbeiterIn nach Beendigung der Lehrzeit, während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht | 3,9600 | 5,9399 | 11,8799 | 13,8598 |
| 5. Sonstige ArbeitnehmerInnen | 4,2463 | 6,3694 | 12,7388 | 14,8619 |
*) Zuschlag von 75 % ist lt. RahmenKV nur bei DN die dem Bäckereiarbeitergesetz unterliegen anzuwenden
| Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier: | |||
|---|---|---|---|
| Verwendungsgruppe | Kost: | Quartier: | Zusammen: |
| 1. MischerIn, OfenarbeiterIn | 124,80 | 18,60 | 143,40 |
| 2. VizemischerIn, TafelarbeiterIn | 116,27 | 18,60 | 134,87 |
| 3. Qualifizierte/r ArbeiterIn | 98,96 | 17,22 | 116,18 |
| 4. ArbeiterIn nach Beendigung der Lehrzeit, während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht | 76,17 | 16,20 | 92,37 |
| 5. Sonstige ArbeitnehmerInnen | 90,43 | 16,00 | 106,43 |
B. MitarbeiterInnen außerhalb der Produktion:
| Verwendungsgruppe | Monatslohn | Stundenlohn |
|---|---|---|
| 6. LadnerIn nach dem 1. DJ | 1.438,35 | 8,6129 |
| 7. LadnerIn im 1.DJ | 1.377,42 | 8,2480 |
| 8. Sonstige ArbeitnehmerInnen | 1.404,57 | 8,4106 |
| 9. KraftfahrerIn | 1.780,77 | 10,6633 |
| 10. Brot- und Gebäckausführerln | 1.604,04 | 9,6050 |
| Verwendungsgruppe | Überstunde bzw. Nachtzuschlag 50% | Nachtzuschlag*) 75% | Stunde + 50% | Stunde*) + 75% |
|---|---|---|---|---|
| 6. LadnerIn nach dem 1. DJ | 4,3065 | 6,4597 | 12,9194 | 15,0726 |
| 7. LadnerIn im 1. DJ | 4,1240 | 6,1860 | 12,3720 | 14,4340 |
| 8. Sonstige ArbeitnehmerInnen | 4,2053 | 6,3080 | 12,6159 | 14,7186 |
| 9. KraftfahrerIn | 5,3317 | 7,9975 | 15,9950 | 18,6608 |
| 10. Brot- und Gebäckausführerln | 4,8025 | 7,2038 | 14,4075 | 16,8088 |
*) Zuschlag von 75% ist lt. RahmenKV nur bei DN die dem Bäckereiarbeitergesetz unterliegen anzuwenden
| Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier: | |||
|---|---|---|---|
| Verwendungsgruppe | Kost: | Quartier: | Zusammen: |
| 6. LadnerIn nach dem 1. DJ | 91,53 | 16,16 | 107,69 |
| 7. LadnerIn im 1. DJ | 89,69 | 15,47 | 105,16 |
| 8. Sonstige ArbeitnehmerInnen | 91,55 | 15,90 | 107,45 |
| 9. KraftfahrerIn | 116,27 | 18,60 | 134,87 |
| 10. Brot- und Gebäckausführerln | 98,96 | 17,22 | 116,18 |
AushelferInnen
Aushelferlnnen je Tag (inkl. Frühstundenzuschlag für 2 Stunden) € 97,33
Erschwerniszulage
Erschwerniszulage (gem. Pt. 31 KV)
- wöchentlich € 23,60
- täglich € 4,09
Taggeld
Kraftfahrer, die auf Anordnung des Arbeitgebers mindestens 5 Stunden vom Betrieb abwesend sind, erhalten ein Taggeld von € 11,32 wenn die Auslieferung mit Fahrzeugen erfolgt, für die die Führerscheinklasse C erforderlich ist.
Lehrlingsentschädigung
| Monat | Stundenlohn (1/167) | Nachtzuschlag | wöchentl. Abzug für Kost und Quartier | |
|---|---|---|---|---|
| Im 1. Lehrjahr | 464,19 | 2,7796 | 1,3898 | 32,40 |
| Im 2. Lehrjahr | 595,21 | 3,5641 | 1,7821 | 41,69 |
| Im 3. Lehrjahr | 846,70 | 5,0701 | 2,5351 | 60,13 |
| Im 4. Lehrjahr | 927,82 | 5,5558 | 2,7779 | 61,73 |
(Bei Doppellehre Bäcker/Konditor alle 4 Jahre im gleichen Betrieb)
Anhang zum Lohnvertrag
betreffend die Verwendungsgruppen und die denselben zu verrichtenden Arbeiten
Dieser Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil des Lohnvertrages.
Verwendungsgruppe 1
a) MISCHER/IN: Verantwortlich für die Herführung von Teigen, z.B. Brot, Gebäck und Feingebäck. Überwachung der Teigaufbereitung, Mitarbeit an der Tafel; Überwachung des gesamten Produktionsablaufes.
b) OFENARBEITER/IN: Verantwortlich für die Ofenarbeit an den verschiedensten Ofentypen sowie Einschießen und Ausbacken; Überwachung der dazugehörigen Arbeiten, verantwortlich für die Gare, Mitarbeit an der Tafel; Überwachung des gesamten Produktionsablaufes.
Verwendungsgruppe 2
a) VIZEMISCHER/IN: Unterstützung der/des Mischerin/Mischers durch herrichten von Mehl und der verschiedenen Materialien (Zutaten), wenn erforderlich auch selbstständiges Mischen (Herführung von Teigen), Überwachung und Mitarbeit an der Tafel.
b) TAFELARBEITER/IN: Handformen von verschiedensten Brotsorten, Gebäck und Feingebäck. Bedienen und Arbeiten an den modernen Anlagen (wie Kleingebäckanlagen, Brot- und Semmelstraßen und andere Anlagen), die zur Herstellung von Backwaren angewendet werden.
Verwendungsgruppe 3
QUALIFIZIERTE ARBEITNEHMER/INNEN IN DER PRODUKTION: ArbeitnehmerInnen, welche unter Aufsicht zu qualifizierten Tätigkeiten herangezogen werden. ArbeitnehmerInnen mit Lehrabschlussprüfung, wenn sie von einem anderen Betrieb kommen, für die Dauer von einem Jahr oder wenn sie im Betrieb gelernt haben, sechs Monate nach der Behaltefrist.
Weiters ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Lehre ohne Lehrabschlussprüfung, wenn sie nicht Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 1 oder 2 ausüben.
Verwendungsgruppe 4
ARBEITER/IN nach Beendigung der Lehrzeit während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht.
Verwendungsgruppe 5
SONSTIGE ARBEITNEHMER/INNEN IN DER PRODUKTION
Verwendungsgruppe 6
LADNER/IN nach dem 1. DIENSTJAHR
Verwendungsgruppe 7
LADNER/IN im 1. DIENSTJAHR
Verwendungsgruppe 8
SONSTIGE ARBEITNEHMER/INNEN AUSSERHALB DER PRODUKTION; die einfache Arbeiten außerhalb der Produktion durchführen.
Verwendungsgruppe 9
KRAFTFAHRER/IN: Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung "BerufskraftfahrerIn". Weiters ArbeitnehmerInnen, die Ausliefertätigkeiten durchführen, die mit einer mindestens 5-stündigen Betriebsabwesenheit pro Tag verbunden ist, wobei die Auslieferung mit Fahrzeugen mit einer behördlich zugelassenen Höchstnutzlast über 1.000 kg erfolgt und der Führerschein der Klasse C erforderlich ist.
Verwendungsgruppe 10
BROT- und GEBÄCKSAUSFÜHRER/IN: Belieferung von Kunden, soweit nicht die Ausführungen zu Verwendungsgruppe 9 "Kraftfahrer/in" zum Tragen kommen.
AUSHELFER/IN: Ein/e Aushelfer/in ist ein/e Bäckereifacharbeiter/in, die/der tageweise im Betrieb aufgenommen werden kann und alle Tätigkeiten im Betrieb verrichtet. Die Entlohnung wird laut Lohnvertrag für Bäckergewerbe Österreichs, tageweise vorgenommen. In dem vereinbarten Lohn für Aushelfer/innen sind alle Sonderzahlungen abgegolten. Es handelt sich hierbei um einen Bruttolohn, von dem noch allfällige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abzuziehen sind.
Wien, am 15. September 2008