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Lohnordnung Bäcker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2016

Gültigkeit:
1.10.2016 - 30.9.2017
Gilt für:
Österreichweit

Achtung
ARCHIVIERT - nicht mehr gültig

Lohnvertrag 

Lohnvertrag für ArbeiterInnen im Bäckerhandwerk gültig ab 1.10.2016

A. MitarbeiterInnen in der Produktion:

VerwendungsgruppeMonatslohnStundenlohn
1. MischerIn, OfenarbeiterIn 1.960,66 11,7405
2. VizemischerIn, TafelarbeiterIn 1.780,77 10,6633
3. Qualifizierte/r ArbeiterIn 1.604,04 9,6050
4. ArbeiterIn nach Beendigung der Lehrzeit, während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht

1.322,62

7,9199

5. Sonstige ArbeitnehmerInnen 1.418,24 8,4925
Verwendungsgruppe Überstunde bzw.
Nachtzuschlag
50%
Nachtzuschlag*)
75%
Stunde
+ 50%
Stunde*)
+ 75%
1. MischerIn, OfenarbeiterIn  5,8703 8,8054 17,6108 20,5459
2. VizemischerIn, TafelarbeiterIn  5,3317 7,9975 15,9950 18,6608
3. Qualifizierte/r ArbeiterIn 4,8025 7,2038 14,4075 16,8088
4. ArbeiterIn nach Beendigung der Lehrzeit, während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht

3,9600

5,9399

11,8799

13,8598

5. Sonstige ArbeitnehmerInnen 4,2463 6,3694 12,7388 14,8619

*) Zuschlag von 75 % ist lt. RahmenKV nur bei DN die dem Bäckereiarbeitergesetz unterliegen anzuwenden

 Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier:
Verwendungsgruppe Kost:Quartier:Zusammen:
1. MischerIn, OfenarbeiterIn 124,80 18,60 143,40
2. VizemischerIn, TafelarbeiterIn 116,27 18,60 134,87
3. Qualifizierte/r ArbeiterIn  98,96 17,22 116,18
4. ArbeiterIn nach Beendigung der Lehrzeit, während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht 

76,17

16,20

92,37

5. Sonstige ArbeitnehmerInnen  90,43 16,00 106,43

B. MitarbeiterInnen außerhalb der Produktion:

VerwendungsgruppeMonatslohnStundenlohn
6. LadnerIn nach dem 1. DJ 1.438,35 8,6129
7. LadnerIn im 1.DJ 1.377,42 8,2480
8. Sonstige ArbeitnehmerInnen 1.404,57 8,4106
9. KraftfahrerIn 1.780,77 10,6633
10. Brot- und Gebäckausführerln 1.604,04 9,6050
VerwendungsgruppeÜberstunde bzw.
Nachtzuschlag
50% 
Nachtzuschlag*)
75%
Stunde
+ 50%
Stunde*)
+ 75%
6. LadnerIn nach dem 1. DJ 4,3065 6,4597 12,9194 15,0726
7. LadnerIn im 1. DJ  4,1240 6,1860 12,3720 14,4340
8. Sonstige ArbeitnehmerInnen  4,2053 6,3080 12,6159 14,7186
9. KraftfahrerIn  5,3317 7,9975 15,9950 18,6608
10. Brot- und Gebäckausführerln  4,8025 7,2038 14,4075 16,8088

*) Zuschlag von 75% ist lt. RahmenKV nur bei DN die dem Bäckereiarbeitergesetz unterliegen anzuwenden

Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier:
VerwendungsgruppeKost:Quartier:Zusammen:
6. LadnerIn nach dem 1. DJ  91,53 16,16 107,69
7. LadnerIn im 1. DJ  89,69 15,47 105,16
8. Sonstige ArbeitnehmerInnen  91,55 15,90 107,45
9. KraftfahrerIn  116,27 18,60 134,87
10. Brot- und Gebäckausführerln 98,96 17,22 116,18

AushelferInnen

Aushelferlnnen je Tag (inkl. Frühstundenzuschlag für 2 Stunden) € 97,33     

Erschwerniszulage

Erschwerniszulage (gem. Pt. 31 KV)

  • wöchentlich € 23,60
  • täglich € 4,09

Taggeld

Kraftfahrer, die auf Anordnung des Arbeitgebers mindestens 5 Stunden vom Betrieb abwesend sind, erhalten ein Taggeld von € 11,32 wenn die Auslieferung mit Fahrzeugen erfolgt, für die die Führerscheinklasse C erforderlich ist.

Lehrlingsentschädigung

Monat Stundenlohn (1/167) Nachtzuschlag wöchentl.
Abzug für Kost und Quartier
Im 1. Lehrjahr 464,19 2,7796 1,3898 32,40
Im 2. Lehrjahr 595,21 3,5641 1,7821 41,69
Im 3. Lehrjahr 846,70 5,0701 2,5351 60,13
Im 4. Lehrjahr 927,82 5,5558 2,7779 61,73

(Bei Doppellehre Bäcker/Konditor alle 4 Jahre im gleichen Betrieb)


Anhang zum Lohnvertrag
betreffend die Verwendungsgruppen und die denselben zu verrichtenden Arbeiten

Dieser Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil des Lohnvertrages.

Verwendungsgruppe 1

a) MISCHER/IN: Verantwortlich für die Herführung von Teigen, z.B. Brot, Gebäck und Feingebäck. Überwachung der Teigaufbereitung, Mitarbeit an der Tafel; Überwachung des gesamten Produktionsablaufes.

b) OFENARBEITER/IN: Verantwortlich für die Ofenarbeit an den verschiedensten Ofentypen sowie Einschießen und Ausbacken; Überwachung der dazugehörigen Arbeiten, verantwortlich für die Gare, Mitarbeit an der Tafel; Überwachung des gesamten Produktionsablaufes.

Verwendungsgruppe 2

a) VIZEMISCHER/IN: Unterstützung der/des Mischerin/Mischers durch herrichten von Mehl und der verschiedenen Materialien (Zutaten), wenn erforderlich auch selbstständiges Mischen (Herführung von Teigen), Überwachung und Mitarbeit an der Tafel.

b) TAFELARBEITER/IN: Handformen von verschiedensten Brotsorten, Gebäck und Feingebäck. Bedienen und Arbeiten an den modernen Anlagen (wie Kleingebäckanlagen, Brot- und Semmelstraßen und andere Anlagen), die zur Herstellung von Backwaren angewendet werden.

Verwendungsgruppe 3

QUALIFIZIERTE ARBEITNEHMER/INNEN IN DER PRODUKTION: ArbeitnehmerInnen, welche unter Aufsicht zu qualifizierten Tätigkeiten herangezogen werden. ArbeitnehmerInnen mit Lehrabschlussprüfung, wenn sie von einem anderen Betrieb kommen, für die Dauer von einem Jahr oder wenn sie im Betrieb gelernt haben, sechs Monate nach der Behaltefrist.

Weiters ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Lehre ohne Lehrabschlussprüfung, wenn sie nicht Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 1 oder 2 ausüben.

Verwendungsgruppe 4

ARBEITER/IN nach Beendigung der Lehrzeit während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht.

Verwendungsgruppe 5

SONSTIGE ARBEITNEHMER/INNEN IN DER PRODUKTION

Verwendungsgruppe 6

LADNER/IN nach dem 1. DIENSTJAHR

Verwendungsgruppe 7

LADNER/IN im 1. DIENSTJAHR

Verwendungsgruppe 8

SONSTIGE ARBEITNEHMER/INNEN AUSSERHALB DER PRODUKTION; die einfache Arbeiten außerhalb der Produktion durchführen.

Verwendungsgruppe 9

KRAFTFAHRER/IN: Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung "BerufskraftfahrerIn". Weiters ArbeitnehmerInnen, die Ausliefertätigkeiten durchführen, die mit einer mindestens 5-stündigen Betriebsabwesenheit pro Tag verbunden ist, wobei die Auslieferung mit Fahrzeugen mit einer behördlich zugelassenen Höchstnutzlast über 1.000 kg erfolgt und der Führerschein der Klasse C erforderlich ist.

Verwendungsgruppe 10

BROT- und GEBÄCKSAUSFÜHRER/IN: Belieferung von Kunden, soweit nicht die Ausführungen zu Verwendungsgruppe 9 "Kraftfahrer/in" zum Tragen kommen.

AUSHELFER/IN: Ein/e Aushelfer/in ist ein/e Bäckereifacharbeiter/in, die/der tageweise im Betrieb aufgenommen werden kann und alle Tätigkeiten im Betrieb verrichtet. Die Entlohnung wird laut Lohnvertrag für Bäckergewerbe Österreichs, tageweise vorgenommen. In dem vereinbarten Lohn für Aushelfer/innen sind alle Sonderzahlungen abgegolten. Es handelt sich hierbei um einen Bruttolohn, von dem noch allfällige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abzuziehen sind.

Wien, am 15. September 2008