Lohnordnung Konditoren Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.11.2022

Gültigkeit:
1.11.2022 bis 31.10.2023
Gilt für:
Tirol

Lohnvertrag Konditoren Tirol

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol einerseits und der Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.

1. Geltungsbereich 

a) Räumlich: für das Bundesland Tirol

b) Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol, die den Berufszweigen der Konditoren, Erzeugung von Lebzelten, kandierten und getunkten Früchten und Erzeugung von Speiseeis angehören.

c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes

2. Geltungsbeginn

Die vereinbarten Lohnsätze treten mit 1. November 2022 für einen Zeitraum von 12 Monaten in Kraft. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 30. Oktober 2021 mit Geltungsbeginn 1. November 2021 außer Kraft.

3. Lohnsätze in Euro

Die Berechnung des Monatslohnes erfolgt durch die Multiplikation des Stundenlohnes mit 167.

Kategorie Stundenlohn Monatslohn
1 ErstgehilfIn

ErstgehilfIn mit verantwortlicher Tätigkeit (BackstubenleiterIn, PartieführerIn in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten in der Produktion (ohne Lehrlinge)

11,89 1985,63
2 GesellInnen
a) GesellInnen mit speziellen Kenntnissen u. Fähigkeiten und ab dem 5. Gesellenjahr 11,36 1897,12
b) GesellInnen im 4. Gesellenjahr 11,05 1845,35
c) GesellInnen im 2. und 3. Gesellenjahr 10,47 1748,49
d) GesellInnen im 1. Gesellenjahr nach der Behaltepflicht 10,04 1676,68
e) GesellInnen während der Dauer der Behaltepflicht und GehilfeIn nach 3- jähriger Lehrzeit ohne LAP 10,04 1676,68
3 ProfessionistIn und KraftfahrerIn 10,14 1693,38
4 ArbeitnehmerInnen inkl. Reinigungskräfte
a) bis zu 12 Monaten 9,94 1659,98
b) ab 12 Monaten 9,94 1659,98
5 ServiererInnen und LadnerInnen
a) mit mehr als 2 Dienstjahren9,941659,98
b) bis zum 2. Dienstjahr 9,94 1659,98
6 Lehrlinge
1. Lehrjahr   550,00
2. Lehrjahr   700,00 
3. Lehrjahr   850,00 

7. Ferialpraktikanten

Schülerinnen und Schüler von jenen mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gelten als FerialpraktikantInnen.

Alle FerialpraktikantInnen haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind dem jeweils vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen.

4. Begünstigungsklausel

Die bisher in den einzelnen Betrieben gewährten, für die ArbeitnehmerInnen günstigeren Vereinbarungen werden durch diesen Lohnvertrag nicht berührt.


Innsbruck, 30. Oktober 2022


LI DER LEBENSMITTELGWERBE TIROL  
6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 7

Georg Schuler

Innungsmeister

Mag. Simon Franzoi

Geschäftsführer

GEWERKSCHAFT PRO-GE 
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundessekretär

Mara Mikovits

Fachexpertin