Förderung der Ausbildung von Lehrlingen
Fachgruppe der Reisebüros Niederösterreich
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Fördergegenstand
Gefördert wird die Ausbildung von mindestens einem Lehrling, der beim Mitgliedsbetrieb für mindestens 6 Monate durchgehend in Beschäftigung war/ist. Bei dieser Beschäftigungsdauer (und nicht durchgehender Jahresbeschäftigung) wird der vorgesehene Förderbetrag des be-treffenden Lehrjahres aliquotiert. Probeverhältnisse werden nicht gefördert.
Ziel ist grundsätzlich die durchgehende Ausbildungs-Beschäftigung in einem Jahr und für diese durchgehende Ausbildungsbeschäftigung wird der Maximalbetrag zuerkannt.
Weiteres Ziel ist der Antritt des Lehrlings zur Lehrabschlussprüfung. Sofern durch den Betrieb der Kostennachweis zur Übernahme der Kosten der Lehrabschlussprüfung eines Lehrlings zum ersten Antritt der Lehrabschlussprüfung übermittelt wird, kann durch die Fachgruppe eine Reduktion bzw. Erlass der Grundumlage gewährt werden.
Förderhöhe
Maximal € 800,- pro aktivem Mitgliedsbetrieb bei durchgehendem Jahres-Ausbildungsverhältnis. Es werden maximal zwei Lehrlinge pro Jahr und Betrieb gefördert.
Die Förderung für die Anstellung eines Lehrlings gliedert sich wie folgt nach Ausbildungsjahr (Gesamtbeträge gelten ausschließlich bei voller Jahresbeschäftigung):
- Im ersten Lehrjahr bis max. € 800.- pro Lehrling möglich
- Im zweiten Lehrjahr bis max. € 400.- pro Lehrling
- Im dritten Lehrjahr bis max. € 200.- pro Lehrling Maximaler Förderbetrag eines Betriebs sind € 1.600.-.
Förderkreis
Antragsberechtigt sind nur Reisebüros, welche in Niederösterreich ihren Standort haben. Standorte und Lehrlinge in anderen Bundesländern werden nicht berücksichtigt.
Ebenfalls werden nur Betriebe berücksichtigt, welche gemäß dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind. Nicht gefördert werden Ausbildungs-einrichtungen.
Dauer
Die Fördermaßnahme gilt solange das Förderbudget von € 10.000.- für das Jahr 2026 nicht überschritten wird.
Antrag
Anträge sind per Antragsformular an das Fachgruppenbüro zu übermitteln.
Dem Antrag sind entsprechende Nachweise über die mindestens sechs Monate dauernde und durchgehende Beschäftigung beim Betrieb sowie deren Beginn beizulegen.
Folgende Nachweise können übermittelt werden:
- Förderzusage oder Förderantrag zur Basisförderung der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich
- Anmeldebestätigung des Lehrlings bei der ÖGK
- Lehrlingsvertrag oder ähnliches
Die Förderung kann erstmals ab 01. Jänner 2026 für die zu diesem Zeitpunkt im Betrieb aktive Lehrlinge für das jeweilige Lehrjahr beantragt werden.
Anspruch
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Es darf auch kein Rückstand bei der Bezah-lung von Grundumlagen gegeben sein.
Rückforderung
Sollte sich herausstellen, dass die Förderung widerrechtlich in Anspruch genommen wurde, ist die Förderung vollständig zurückzuzahlen.
„De-minimis“-Regel
Förderungen nach dieser Förderrichtlinie stellen eine De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung 1407/2013/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352/1 vom 24.12.2013, dar. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unter-nehmen gewährten De-minimis-Beihilfe darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR 200.000,-nicht überschreiten.
Der Antragsteller hat anzugeben, dass er die Höchstgrenze für De-minimis-Förderungen in den letzten 3 Steuerjahren nicht überschritten hat, widrigenfalls keine Förderung ausbezahlt wird.
Einreichfrist
Der Antrag muss spätestens bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahrs inklusive oben genannter Nachweise/Unterlagen beantragt und im Fachgruppenbüro eingereicht werden.