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Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, Landesgremium

Änderung der EU-Kosmetik Verordnung

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17.02.2026

Im Amtsblatt der EU vom 13.1.2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/78 zur Änderung der EU-Kosmetik-Verordnung hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln verlautbart.

Die Verordnung betrifft Stoffe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden und sieht eine Änderung der Anhänge II, III, IV und V der EU-KosmetikVO vor.

Die Änderungen betreffen insbesondere:

Anhang II Liste der verbotenen Stoffe

  • Perborsäure und ihre Salze - Zusammenführung der Einträge 1397, 1398 und 1399 (Einträge 1398 und 1399 werden gestrichen)
  • Silber (CAS-Nr. 7440-22-4) - Aufnahme von massivem Silber und Silbernanopartikel in Eintrag 1727
  • Aufnahme weiterer Stoffe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR-Stoffe eingestuft wurden, aber kein Antrag auf Verwendung in kosmetischen Mitteln gestellt wurde (Einträge 1752 - 1766)

Anhang III Liste der Stoffe, die kosmetischen Mitteln nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen

  • Aufnahme von Silber im Mikrometerbereich
  • Hexyl-2-hydroxybenzoat (CAS-Nr. 6259-76-3)

Anhang IV Liste der zugelassenen Farbstoffe

  • Silber im Mikrometerbereich (Silberpulver): Änderung von Eintrag 142 - Verwendung als Farbstoff unter bestimmten Bedingungen (Lippenmittel und Lidschatten)
  • Biphenyl-2-ol (CAS-Nr. 90-43-7)

Anhang V Liste der zugelassenen Konservierungsmittel

  • Änderung Eintrag 7 Biphenyl-2-ol (INCI-Bezeichnung „o-Phenylphenol“)

Die Verordnung trat am 2. Februar 2026 in Kraft und gilt ab dem 1. Mai 2026.

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