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Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, Landesgremium

Beratungsförderung Nahrungsergänzungsmittel (NEM) – Recht und Technologie

Lesedauer: 1 Minute

15.10.2025

Das Landesgremium OÖ des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie-, Parfümeriewaren, Chemikalien und Farben bietet seinen Mitgliedsbetrieben und Gründern eine Beratungsförderung für rechtliche und technische Fragen rund um Nahrungsergänzungsmittel – folgend kurz NEM.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden aktive Mitgliedsbetriebe des Landesgremiums, wobei nach Inanspruchnahme der Förderung noch mindestens sechs Monate eine aktive Mitgliedschaft in der Fachgruppe bestehen muss und der überwiegende Geschäftsbereich (also mehr als 50 %) im Bereich des Landesgremiums liegt. Kein Anspruch auf Förderung besteht, wenn Grundumlagen-Rückstände aus bereits abgelaufenen Kalenderjahren bestehen.

Neugründer und ruhende Mitglieder (d.h. Mitglieder während des Nichtbetriebs) können die Beratungsförderung ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn diese innerhalb von drei Monaten ab Beratungsleistung (Datum Honorarnote) das Handelsgewerbe anmelden und eine Mitgliedschaft im OÖ Landesgremium begründen und mindestens 12 Monate aufrecht halten bzw. den Wiederbetrieb aufnehmen/anzeigen.

Was wird gefördert?

Förderbar ist das Honorar des förderbaren Beraters (ohne Umsatzsteuer), exklusive Nächtigungs-, Fahrt- und Reisespesen oder sonstige Aufwendungen der Berater oder des Mitglieds.
Förderbare Berater sind alle in Österreich nach §§ 72 und 73 LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbrauchergesetz) vom Bundesministerium für Gesundheit ermächtigte Personen/Institutionen/Unternehmen. Die Auswahl dieser obliegt dem Förderungswerber. Die Liste des Gesundheitsministeriums finden sie hier.

Die förderbaren Beratungsleistungen umfassen alle rechtlichen und technischen Fragen in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen, der Kennzeichnung, der Etikettierung, der Produktentwicklung, Inhaltsstoffen, dem Import, der Hygiene, Standards und Eigenmarken von NEM. Kein Anspruch auf Förderung besteht für nicht verkehrsfähige Lebensmittel/NEM (Produkte, die nicht als Lebensmittel bzw. NEM zugelassen sind).

Wie hoch und in welcher Höhe wird gefördert?

Die Förderung beträgt maximal 1.500.- Euro pro Mitgliedsbetrieb – höchstens jedoch 50 % der tatsächlich anfallenden, förderbaren Kosten, wobei die erste Beratungsstunde bis max. 300,- Euro zur Gänze gefördert wird. Pro Mitgliedsbetrieb ist eine einmalige Förderung möglich bzw. nur so lange Mittel im Fördertopf vorhanden sind.

Wie kann ich beantragen bzw. abrechnen?

Förderungsanträge sind binnen drei Monaten ab Abschluss der Beratungsleistungen beim OÖ Landesgremium einzubringen. Folgende Belege (in Kopie) sind dem Antrag beizulegen:

  • Honorarrechnung aus der der Umfang und Inhalt der konkreten Beratung hervorgeht,
  • Bestätigung des Beraters, dass dieser nach §§ 72/73 LMSVG ermächtigt ist
  • Zahlungsbeleg 

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch und das Landesgremium behält sich vor, Förderungsanträge abzulehnen. Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind auf Verlangen zurückzuzahlen.

Hinweis
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Landesgremium unter T 05-90909-4344 (Frau Gizem ADJAM) oder unter E handel303@wkooe.at.

BERATUNGSFÖRDERUNG NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL (NEM) – RECHT UND TECHNOLOGIE

für Mitglieder des Landesgremiums OÖ des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben

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