Genehmigungssystem und Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten bei Abgabe von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ab 1.2.2021
Auf Basis der EU-Verordnung 2019/1148 sind besondere Pflichten im Zusammenhang mit beschränkten Ausgangsstoffen im Chemikaliengesetz zu beachten.
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Dokumentationsverpflichtungen bestehen für Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffe an gewerbliche Verwender oder andere Wirtschaftsteilnehmer abgeben. Ebenso werden neue Verpflichtungen für Online-Marktplätze, die Transaktionen mit Ausgangsstoffen vermitteln, eingerichtet.
Was ist bei Stoffen gemäß Anhang I zu beachten („beschränkte Ausgangsstoffe“):
Klarstellung zu Ammoniumnitrat: gemeint sind Produkte mit einem Stickstoffgehalt von 16 % im Verhältnis zum Ammoniumnitrat (entspricht einem Gehalt von 45,7 % Ammoniumnitrat).
Abgabe an gewerbliche Verwender (bspw. Landwirte) – Stoffe gemäß Anhang I
- Information, dass es sich um einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe handelt
- Einholung der Kundenerklärung bei Abgabe von Stoffen oberhalb des Grenzwerts in Spalte 2 „Grenzwert“ (Muster im Anhang)
- Identitätsnachweis, die gewerbliche, unternehmerische oder berufliche Tätigkeit, Name des Unternehmens, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder andere relevante Unternehmenseintragungsnummer und die beabsichtigte Verwendung
- Bei immer wiederkehrenden ähnlichen Transaktionen ist die Erklärung einmal jährlich einzuholen
- Aufbewahrungspflicht der Unterlagen 18 Monate ab dem Datum der Transaktion
Abgabe an andere Wirtschaftsteilnehmer (bspw. Händler) – Stoffe gemäß Anhang I
- Information, dass es sich um einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe handelt
- Information über die Beschränkungen bei der Abgabe an Mitglieder der Allgemeinheit (Genehmigung notwendig)
- Einholung der Kundenerklärung bei Abgabe von Stoffen oberhalb des Grenzwerts in Spalte 2 „Grenzwert“ (Muster im Anhang)
- Identitätsnachweis, die gewerbliche, unternehmerische oder berufliche Tätigkeit, Namen des Unternehmens, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder andere relevante Unternehmenseintragungsnummer und die beabsichtigte Verwendung
- Bei immer wiederkehrenden ähnlichen Transaktionen ist die Erklärung einmal jährlich einzuholen
- Aufbewahrungspflicht der Unterlagen 18 Monate ab dem Datum der Transaktion
Abgabe an Private Verwender (Mitglieder der Allgemeinheit) – Stoffe gemäß Anhang I
- Die Stoffe des Anhang I dürfen an Mitglieder der Allgemeinheit bis zum Grenzwert in Spalte 2 „Grenzwert“ abgegeben werden. Ab diesem Grenzwert ist bis zum Wert der „Oberen Konzentration“ gemäß Spalte 3 „eine Abgabe nur dann möglich, wenn eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden kann. Die Vorlage der Genehmigung ist zu prüfen!
- Die Abgabe von Ammoniumnitrat, Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natriumchlorat und Natriumperchlorat ist ausschließlich bis zum Grenzwert in Spalte 2 möglich und darüber hinaus nicht erlaubt.
- Überprüfungspflicht des Identitätsnachweises und der Genehmigung des Mitglieds der Allgemeinheit (privater Verwender)
- Protokollierungspflicht der Bereitstellung der Menge
- Aufbewahrungspflicht der Unterlagen 18 Monate ab dem Datum der Transaktion
Was ist bei Stoffen gemäß Anhang II zu beachten („regulierte Ausgangsstoffe“):
Abgabe an Mitglieder der Allgemeinheit (private Verwender), andere Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender erlaubt, jedoch Informations-, Dokumentations-, Aufbewahrung- und Meldepflichten für alle regulierten Stoffe gemäß Anhang I und II.
Kalkammonsalpeter ist von Anhang II erfasst (CAS-Nr. 15245-12-2) und daher ein regulierter Stoff.
Was ist für alle „regulierten Stoffe“ gemäß Anhang I und II gleichermaßen zu beachten:
- Bei Transaktion an andere Wirtschaftsteilnehmer Information über Meldepflichten gem. Artikel 9 der Verordnung
- Meldung innerhalb von 24 Stunden bei
- verdächtigen Transaktionen
- Abhandenkommen
- Diebstahl
- Meldung innerhalb von 24 Stunden bei
- Gewährleistung und Möglichkeit des Nachweises, dass Mitarbeiter darauf hingewiesen wurden, welche bereitgestellten Produkte regulierte Ausgangsstoffe enthalten, welche nicht an die Allgemeinheit verkauft werden dürfen und welche Meldepflichten gem. Artikel 9 bestehen.
- Unterrichtung des Kunden: Die Verordnung überlässt die Form für die vorgeschriebene Unterrichtung der Lieferkette dem Wirtschaftsteilnehmer. Vorzugsweise sollten die Informationen schriftlich bereitgestellt werden, damit dokumentiert wird, ob die Lieferkette unterrichtet wurde. Bei einer Inspektion können die Inspektionsbehörden Unterlagen darüber anfordern, ob und wie die Lieferkette unterrichtet wurde.
- Aufbewahrung der Dokumentation aller Transaktionen für 18 Monate ab Transaktion und zur Verfügung-Stellung an die nationalen Behörden auf Verlangen
- Die Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen gilt für alle in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführten Stoffe unabhängig von ihrer jeweiligen Konzentration.
Stand: 01.02.2021