FAQs zu Asbest auf Baustellen
Gesundheitsgefahren, Schutzvorschriften und sachgerechter Umgang
Lesedauer: 6 Minuten
Grundlagen zu Asbest
Asbest ist ein krebserzeugender Arbeitsstoff. Werden die feinen Fasern eingeatmet, können sie schwere Erkrankungen wie Asbestose oder verschiedene Krebsarten verursachen.
Schwach gebundene Produkte setzen Fasern bereits bei geringer mechanischer Belastung frei und dürfen daher ausschließlich von spezialisierten Fachbetrieben bearbeitet oder entfernt werden. Stark gebundene Asbestprodukte gelten als relativ sicher, solange sie unbeschädigt bleiben. Typische Beispiele für stark gebundene Asbestprodukte sind Dach- und Fassadenplatten, Lüftungskanäle, Rohrleitungen, Fensterbänke oder Arbeitsplatten. Schwach gebundene Asbestprodukte sind z.B. Spritzasbest, Rohrisolierungen oder bestimmte Bodenbeläge.
Liste ermächtigter Unternehmer
Seit Anfang 2026 dürfen Asbestarbeiten nur noch von „ermächtigten“ Arbeitgebern durch-geführt werden. Als „ermächtigt“ gilt ein Arbeitgeber, wenn er in der dafür neu geschaffenen Liste der Arbeitsinspektion beim Sozialministerium eingetragen ist.
Der Antrag wird per E-Mail beim Zentral-Arbeitsinspektorat gestellt. Für den Antrag auf Aufnahme in die Liste ermächtigter Arbeitgeber stehen auf der Homepage der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) jeweils ein Formular für stark und eines für schwach gebundenen Asbest zur Verfügung. Nähere Informationen siehe dazu unter www.arbeitsinspektion.gv.at (Seite „Asbest – kein Thema der Vergangenheit“).
Der Antrag auf Aufnahme in diese Liste (Erstmeldung) muss acht Wochen vor Beginn des ersten konkreten Asbest-Projektes erfolgen.
Wenn ein Antrag ohne konkretes Bauprojekt gestellt wird, dann ist mit einem Verbesserungsauftrag der Behörde zu rechnen. Bei der Angabe des konkreten Asbest-Bauprojektes können auch Bauvorhaben angegeben werden, die noch in der Angebotsphase sind. Weiters ist es auch möglich, ein Bauvorhaben nachzumelden.
Hinweis: Für das Ausfüllen des Antrages ist Fachwissen im Bereich der beantragten Asbestarbeiten erforderlich. Daher sollte der Antrag auch von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. (idealerweise jene Person, welche die Unterweisungen nach § 25a GKV 2025 durchführt).
Wenn die Antragsinformationen ausreichend sind, erfolgt seitens der Behörde eine Aufnahme in die Liste ohne weitere Verständigung. Sofern die Angaben mangelhaft sind, wird ein schriftlicher Verbesserungsauftrag übermittelt. Wird dem nicht entsprochen, erfolgt keine Aufnahme in die Liste der ermächtigten Arbeitgeber. Die Ausstellung eines Bescheides ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Eine Streichung von der Liste der ermächtigten Arbeitgeber ist laut GKV 2025 dann vorgesehen:
- wenn innerhalb der letzten fünf Jahre keine aktuelle Asbestbaustelle gemeldet wurde oder
- bei rechtskräftigen Bestrafungen aufgrund von Verletzung bzw. Nichteinhalten der Asbestvorschriften
- wenn die Voraussetzungen für die Umsetzung für das Arbeiten mit Asbest nicht mehr gewährleistet sind (z.B. mangelndes Fachpersonal).
Baustellenmeldung
Asbestarbeiten müssen vor Beginn an das zuständige Arbeitsinspektorat gemeldet werden.
Die Meldung erfolgt über das Baustellenmeldungsportal der BUAK (www.buak.at). Dies ist auch für nicht BUAG-pflichtige Betriebe vorgesehen, für die es im Portal eine eigene Registrierungsmöglichkeit gibt, um dort Asbestbaustellen zu melden.
Bei der Untersuchung der ArbeitnehmerInnen genügt auch die Angabe über eine künftige Untersuchung. Weitere Angaben, wie z.B. Asbest- arten oder -mengen, sind entsprechend der Ausschreibungsunterlagen abzuschätzen.
Gelegentliche bzw. geringfügige Tätigkeiten mit stark gebundenem Asbest (max. 2 Tage pro Monat, nicht aufeinanderfolgend, max. 20 Tage pro Jahr) sind von der Meldepflicht ausgenommen. Achtung: Diese Ausnahme gilt nicht für die anderen Bestimmungen zu Asbest in der GKV 2025, wie z.B. für die Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen.
Grenzwerte
Mit der GKV-Novelle 2025 wurde ein neuer Asbest-Grenzwert am Arbeitsplatz mit 10.000 Fasern/m3 (statt bisher 100.000 Fasern/m3) eingeführt. Weiters wurde die frühere Grenze für gelegentliche und geringfügige Arbeiten von 15.000 Fasern/m3 ebenfalls auf den allgemeinen Grenzwert von 10.000 Fasern/m3 reduziert.
Die frühere Grenze für gelegentliche und geringfügige Arbeiten (15.000 Fasern/m3), galt früher für Ausnahmen von der Meldepflicht, der Untersuchungspflicht und der Pflicht, ein Verzeichnis der ArbeitnehmerInnen für krebserzeugende Arbeitsstoffe zu führen. Heute gibt es eine derartige Ausnahme für den neuen Grenzwert von 10.000 Fasern/m3 nur mehr für die Meldung von Asbestarbeiten.
Heute gilt nur mehr ein einheitlicher Grenzwert von 10.000 Fasern/m3, wobei es eine Ausnahme für gelegentliche und geringfügige Arbeiten nur mehr für die Meldung von Asbestarbeiten gibt. Dieser Grenzwert wird ab 21.12.2029 auf 2.000 Fasern/m3 abgesenkt (EU-Vorgabe).
Untersuchungspflichten
Wenn ArbeitnehmerInnen mit bestimmten gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen, müssen sie sich Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen unterziehen, bei denen im Wesentlichen bestehende Erkrankungen festgestellt werden. Durch den Entfall von Ausnahmebestimmungen im Bereich der Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Verordnung über die Gesundheitsüberwachungen am Arbeitsplatz) sind nun alle ArbeitnehmerInnen, die mit Asbest in Berührung kommen könnten (z.B. bei Abbrucharbeiten) untersuchungspflichtig.
Früher gab es auch bei der Untersuchungspflicht eine Ausnahmebestimmung. Diese galt für gelegentliche und geringfügige Arbeiten an stark gebundenen Asbestprodukten bei Einhaltung von 15.000 Fasern/m3. Diese Ausnahme wurde gestrichen.
Unterweisung/Ausbildung
Die GKV-Novelle sieht eine umfangreiche Schulung der Beschäftigten vor. Dazu gehören insbesondere Informationen über Gesundheitsrisiken, Grenzwerte, Schutzmaßnahmen, den richtigen Einsatz persönlicher Schutzausrüstung, sichere Arbeitsverfahren oder die ordnungsgemäße Entsorgung asbesthaltiger Materialien. Es wird nun genau geregelt, welche Personen dafür „geeignet“ sind, die Unterweisung von ArbeitnehmerInnen durchzuführen, die Asbestarbeiten durchführen sollen.
Die Homepage der Arbeitsinspektion nennt als geeignete Qualifikationen (verkürzt):
- HTL-Ingenieure, Baumeister, Holzbau-Meister, Poliere, etc.
- Absolventen eines Hochschulstudiums mit mindestens drei Jahre Praxis oder Berechtigung zur Anmeldung eines Gewerbes im Baubereich (z.B. Baumeister, Holzbau, Dachdecker oder Spengler) und
- dem Nachweis der Berufserfahrung durch Leitung von mindestens fünf Asbestbaustellen (Referenzasbestbaustellen) als Projektleiter (Bauverantwortlicher) oder Aufsichtsperson gemäß BauV.
Dazu werden in § 25a GKV 2025 folgende Punkte genannt (verkürzt):
- Arbeitsschutzvorschriften zur sicheren Durchführung von Asbestarbeiten,
- Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit
- Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
- Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann
- sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,
- Richtige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung
- Vorgehensweise in Notfällen, bei Dekontaminationsverfahren und der Abfallbeseitigung
- Anforderungen an Eignungs- und Folgeuntersuchungen.
Umwelt-/Abfallbereich
Asbest sorgt im Umweltbereich seit Monaten für Diskussionen. Dabei geht es medial zumeist um geogen (ortsspezifisch) bedingte Asbestgehalte in ungebundenen Gesteinskörnungen (nicht asphaltierte Straßen). Andererseits geht es Recyclierbarkeit von z.B. Asphaltschichten mit Asbestanteilen im Zuschlag oder Betontragwerke, bei denen in der Herstellung asbesthaltige Abstandhalter eingesetzt wurden.
Generell gilt derzeit, dass Abfälle mit einem Anteil von mehr als 0,1 Masse-% als gefährlich gelten. Für eine zulässige Recyclierbarkeit sieht der aktuelle Bundesabfallwirtschaftsplan allerdings nur eine Obergrenze von 0,008 Masse-% vor, was praktisch der technischen Nachweisgrenze entspricht.