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Blick durch einen Sicherungskasten hindurch auf einen jungen Mann, der im Stromkasten Leitungen legt.
© Christian Vorhofer | WKO
Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung

Berufsumfang Kommunikation­selektronik

Tätigkeits- und Aufgabenbereiche im Beruf Kommunikationselektronik gemäß § 94 Z 39 Gewerbeordnung (GewO)

Lesedauer: 1 Minute

11.08.2026
Welche Tätigkeiten können laut Gewerbeordnung ausgeübt werden?

Der positive Abschluss der Prüfungsordnung Kommunikationselektroniker, ermöglicht die Durchführung von Tätigkeiten und Fertigkeiten, um die Planung, Berechnung, Bau, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Prüfung, Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung von 

  1. Geräten u. Anlagen der Audio- und Videotechnik
  2. elektronischen u. elektrotechnischen Geräten,
  3. Aufnahme- und Wiedergabegeräte von analogen und/oder digitalen Ton-, Bild- und Datengeräten,
  4. elektronischen Musikinstrumenten,
  5. Wandlern, Verstärkern u. Überwachungsanlagen,
  6. Sende- und Empfangseinrichtungen für Ton-, Bild- und Datenanlagen,
  7. EDV-Anlagen inklusive Netzwerke,
  8. Geräten der Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik, sowie deren Zusatzgeräten, elektronischen Baugruppen und Geräten der Telekommunikation,
  9. Videoanlagen und Lichtprojektionen,
  10. Funk- und Meldeeinrichtungen,
  11. Antennen-, Sat-, Kabelfernsehanlagen,
  12. Lichtwellenleiteranlagen,
  13. Antennenerdung und zugehöriger Potentialausgleich sowie
  14. Erstellung von fachbezogenen Prüfbefunden und Endabnahmen;

Bereiche, die nicht ausschließlich das Handwerk Kommunikationselektronik umfassen:

  1. Aufstellung von Audio- und Videogeräten samt Zubehör sowie deren Einstellung,
  2. Tausch von Batterien und Fernbedienungen,
  3. Programmierung von Fernbedienungen,
  4. Berechnung der Raumakustik sowie
  5. Aufbau und Betreuung von Beschallungs- und Beleuchtungsanlagen

durchzuführen.