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Eine Hand hält einen Holzwürfel, der im Verband mit weiteren Holzwürfeln mit einem grünen und schwarzen Symbol von Häusern, Bäumen, Windrad und Erde bedruckt ist.
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Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, Bundesgremium

Green Claims im Handel: Neue Regeln gegen Greenwashing

Praxisinformation für den Handel mit Drogeriewaren, Farben/Lacken und Chemikalien

Lesedauer: 6 Minuten

29.10.2026
Seit 27. September 2026 gilt: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen präzise, zutreffend und belegbar sein. Allgemeine Aussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sind nur noch bei nachgewiesener anerkannter hervorragender Umweltleistung zulässig.

1. Wen betrifft das?

Die neuen Vorschriften im österreichischen UWG betreffen grundsätzlich alle Unternehmen, die gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern Umwelt-, Klima- oder Nachhaltigkeitsaussagen verwenden. Das gilt auch für kleine Betriebe und für Händler, die Herstellerangaben übernehmen.

Erfasst sind insbesondere Angaben auf Verpackungen, Etiketten, Regalschildern, Preisaufstellern, Prospekten, Websites, Onlineshops, Social Media, Produktkatalogen, Fahrzeugbeschriftungen und sonstigen Werbemitteln. Auch Produkt-, Marken- oder Firmennamen, Logos, Farben, Symbole und Naturbilder können im Gesamteindruck eine Umweltaussage vermitteln.

Hinweis
Wichtig für Händler:
Wer ein Produkt mit einer unzulässigen Aussage an Verbraucher verkauft oder selbst entsprechend bewirbt, kann lauterkeitsrechtlich verantwortlich sein. Herstellertexte daher nicht ungeprüft in Shop, Katalog oder Werbung übernehmen.

2. Was ist seit 27. September 2026 besonders kritisch?

Risikobereich Was zu beachten ist
Allgemeine Umweltclaims Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“ oder „biobasiert“, wenn die konkrete Bedeutung nicht auf demselben Medium klar und hervorgehoben erläutert wird.
Aussage für das ganze Produkt Ein Vorteil nur der Verpackung, eines Inhaltsstoffs oder einer Teilkomponente darf nicht dem gesamten Produkt zugerechnet werden.
Kompensationsclaims für Produkte Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“ sind verboten, wenn die Wirkung allein oder maßgeblich durch externe Emissionskompensation entsteht.
Unzulässige Siegel Nachhaltigkeitssiegel sind nur zulässig, wenn sie staatlich festgesetzt wurden oder auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle beruhen.
Selbstverständlichkeiten Gesetzliche Mindestanforderungen oder das Fehlen eines ohnehin verbotenen Stoffes dürfen nicht als besondere Umwelt- oder Gesundheitsleistung herausgestellt werden.
Zukunftsversprechen Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ brauchen einen detaillierten, realistischen, öffentlich einsehbaren Plan, messbare und terminierte Ziele, Ressourcen sowie regelmäßige unabhängige Überprüfung.

3. Branchenspezifische Beispiele

Die folgenden Beispiele sind Orientierungshilfen. Ob eine Aussage zulässig ist, hängt stets vom Wortlaut, vom Gesamteindruck, vom Produkt und von den vorhandenen Nachweisen ab.

Drogeriewaren

Kritisch „Grüner Reiniger“, „umweltfreundlich“, „100 % natürlich“ oder „biologisch abbaubar“ ohne klare Eingrenzung. „Mikroplastikfrei“ als besonderer Vorteil, wenn das beworbene Merkmal gesetzlich oder produktüblich selbstverständlich ist.
Nachweis Lieferantenerklärung, Materialspezifikation, Berechnungsmethode und Version des Verpackungsdesigns; bei Abbaubarkeitsaussagen: konkrete Bedingungen, Prüfmethode und Prüfergebnis.

Farben/Lacke

Kritisch „Öko-Lack“, „schadstofffrei“, „lösemittelfrei“, „emissionsarm“ oder „gesundes Wohnen“ ohne Definition, Messwert oder belastbaren Produktbezug. Naturmotive und grüne Gestaltung können den Aussage verstärken.
Nachweis Aktuelles technisches Datenblatt, Laborbericht, Rezeptur-/Spezifikationsbestätigung, anwendbare Produktkategorie und Grenzwert; Nachweis muss genau die beworbene Aussage tragen.

Chemikalien und chemische Haushaltsprodukte

Kritisch „Ungiftig“, „chemiefrei“, „harmlos für die Umwelt“, „PFAS-frei“ oder „frei von Stoff X“ als pauschaler Vorteil, besonders wenn Stoff X in der Produktkategorie ohnedies verboten oder nicht üblich ist.  
Nachweis Rezeptur-/Lieferantendokumentation, analytische Daten soweit erforderlich, Definition von Spuren und „absichtlich zugesetzt“, Prüfung gegen geltende Stoffverbote und Pflichtkennzeichnung.  

Spezialrecht bleibt zusätzlich zu beachten

Bei Kosmetika, Biozidprodukten, Detergenzien, Farben/Lacken und sonstigen Chemikalien können insbesondere produktspezifische Werbe-, Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften gelten. Pflichtangaben nach Spezialrecht sind nicht schon deshalb freiwillige Umweltaussagen. Freiwillige Zusatzclaims müssen aber sowohl dem Spezialrecht als auch dem UWG entsprechen.

4. Nachhaltigkeitssiegel: Lieferantenunterlagen aktiv anfordern

  • Ist das Siegel von einer staatlichen Stelle festgesetzt / freigegeben?
  • Falls nein: Beruht es auf einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Zertifizierungssystem?
  • Wer kontrolliert unabhängig? Welche Sanktionen, Aussetzung und Entzugsmöglichkeiten bestehen?
  • Sind Kriterien, Prüfverfahren, Geltungsbereich und Zertifikatslaufzeit öffentlich einsehbar?
  • Deckt das Zertifikat genau das beworbene Produkt, den Betrieb oder nur einen Teilaspekt ab?
Achtung

Keine eigene Schonfrist für Siegel!
Für bestehende private Nachhaltigkeitssiegel gibt es keine gesonderte Bestandsschutzregelung. Sie müssen seit dem 27. September 2026 die neuen Voraussetzungen erfüllen.

5. Praktischer EmpCo-Check für Sortiment und Werbung

1 Inventur: Alle Umwelt-, Klima-, Sozial- und Nachhaltigkeitsangaben erfassen: Produkte, Verpackungen, Eigenmarken, Regalwerbung, Shoptexte, Filter, Suchbegriffe, Social Media, Firmenauftritt.
2 Risiko markieren: Allgemeine Begriffe, Siegel, Klimaneutralitätsaussagen, „frei von“-Aussagen, absolute Aussagen und Aussagen zum Gesamtprodukt priorisieren.
3 Aussage präzisieren: Konkreten Umweltaspekt, Produktteil, Bezugsgröße, Zeitraum und gegebenenfalls Vergleichsbasis direkt auf demselben Medium nennen. Link oder QR-Code allein genügt nicht.
4 Belege sichern: Nachweise vor Veröffentlichung einholen, aktuell halten und dem konkreten Aussage eindeutig zuordnen. Marketingaussage und Dokumentation müssen deckungsgleich sein.
5 Lieferanten absichern: Schriftliche Bestätigung zur Zulässigkeit und Belegbarkeit; Informationspflicht bei Änderungen; Verwendung von Siegeln und Aussagen vertraglich regeln.
6 Altbestand dokumentieren: Datum des Inverkehrbringens nachvollziehbar festhalten. Produkte, Verpackungen und Werbung getrennt betrachten.
7 Freigabeprozess: Bei risikoreichen Aussagen Vier-Augen-Prinzip und rechtliche Prüfung vorsehen; veraltete Shoptexte und Werbemittel sperren oder überarbeiten.

6. Altbestände und Übergangsregelung in Österreich

Grundsatz: Die neuen materiellen Vorgaben gelten seit dem 27. September 2026.

  • Für Waren sieht Österreich eine dreijährige Übergangsregelung bei der zivilrechtlichen Durchsetzung vor: Bis 27. September 2029 können Ansprüche wegen der neuen Verstöße nur geltend gemacht werden, wenn die Ware nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde.
  • Für Werbung und sonstige Kommunikation besteht keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist. Websites, Onlineshops, Social-Media-Auftritte, Broschüren, Werbespots und die Bewerbung von Altware müssen daher seit 27. September 2026 den neuen Anforderungen entsprechen. Die Sonderregelung betrifft ausschließlich Altbestände von Waren, nicht Dienstleistungen.
  • Die Regelung gilt nur in Österreich. Bei Vertrieb in andere EU-Staaten sind die jeweiligen nationalen Umsetzungs- und Übergangsregeln zu prüfen.
  • Praxis: Chargen-, Einkaufs-, Liefer- und Lagerunterlagen so führen, dass das erstmalige Inverkehrbringen nachvollziehbar ist.

7. Mögliche Folgen bei Verstößen

Nach dem UWG kommen insbesondere Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung in Betracht. Auch vertragliche Ansprüche in der Lieferkette können relevant werden, wenn Ware wegen einer unzulässigen Aussage mangelhaft ist.

Hinweis
Bei einer Abmahnung:
Fristen nicht ignorieren, Werbemittel und Vertriebswege sichern, keine vorschnelle Unterlassungserklärung abgeben und rechtliche Beratung einholen. Die UWG-Novelle enthält zwar einen Schutz gegen bestimmte rechtsmissbräuchliche Serienabmahnungen, dieser ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Vorwurfs.

8. Kurzcheck vor Veröffentlichung eines Aussage

  • Ist die Aussage für Verbraucher klar und nicht nur intern/B2B gedacht?
  • Ist der Umweltvorteil konkret benannt und auf demselben Medium hervorgehoben erklärt?
  • Bezieht sich der Aussage korrekt auf Produkt, Verpackung, Inhaltsstoff, Unternehmen oder Prozess?
  • Ist die Aussage aktuell, vollständig, überprüfbar und durch belastbare Unterlagen belegt?
  • Werden keine gesetzlichen Anforderungen oder Selbstverständlichkeiten als Besonderheit beworben?
  • Ist ein verwendetes Nachhaltigkeitssiegel staatlich festgesetzt oder gesetzeskonform zertifiziert?
  • Beruht ein produktbezogener Klimaclaim nicht auf externer Kompensation?
  • Sind Zukunftsziele mit Plan, Ressourcen, Zeitplan und unabhängiger Prüfung hinterlegt?
  • Wurden produktspezifische Vorschriften und Pflichtkennzeichnungen zusätzlich geprüft?
  • Sind Händler-, Webshop- und Social-Media-Texte mit Verpackung und Nachweisen konsistent?

9. Zusätzliche Verbraucherinformationen nach KSchG und FAGG

Informationspflichten vor Vertragsabschluss

Neben der UWG-Novelle wurde die EmpCo-Richtlinie in Österreich auch durch Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) umgesetzt. Soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, müssen Unternehmen vor Vertragsabschluss insbesondere über das gesetzliche Gewährleistungsrecht, längere Haltbarkeitsgarantien des Herstellers, den Zeitraum von Softwareaktualisierungen, Reparierbarkeitswerte sowie bestimmte Informationen zu Ersatzteilen, Reparaturanleitungen und Reparatureinschränkungen informieren.

Eine wichtige Ausnahme gilt für Geschäfte des täglichen Lebens, die bei Vertragsabschluss sofort erfüllt werden. Der Begriff ist gesetzlich nicht näher definiert. Er kann insbesondere typische Käufe des täglichen Bedarfs erfassen, etwa Bäckerei- und Lebensmittelwaren, Drogerieartikel sowie Zeitungen, Zeitschriften und Bücher. Ob die Ausnahme greift, ist anhand des konkreten Geschäfts zu beurteilen.

Hinweis
Praxis-Tipp:
Konkrete Umweltleistungen, etwa ein nachweisbarer Recyclinganteil oder eine messbare Energieeinsparung, können weiterhin wirksam beworben werden. Eine frühzeitige Prüfung von Werbung, Kennzeichnungen und Nachweisen reduziert Rechtsrisiken und stärkt zugleich die Glaubwürdigkeit gegenüber Kundinnen und Kunden.

Quellen und weiterführende Informationen

Hinweis
Dieses Informationsblatt bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Bei grenzüberschreitendem Vertrieb, Eigenmarken, besonders weitreichenden Umweltclaims oder unklaren Lieferantennachweisen ist eine individuelle Prüfung empfehlenswert.