Lohnordnung Fleischer Kärnten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2016

Gültigkeit:
1.7.2016 - 30.6.2017
Gilt für:
Kärnten

Lohnvereinbarung


Abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Kärnten, Sparte Gewerbe und Handwerk, Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, 9021 Klagenfurt, Europaplatz 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-BöhmPlatz 1.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: für das Bundesland Kärnten

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufsgruppe der Fleischer Kärnten

c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes

II. Wirksamkeitsbeginn 

Die in der Lohnvereinbarung angeführten Lohnsätze und Vereinbarungen gelten ab 1.7.2016

III. Lohnsätze

Stundenlohn ist Monatslohn: 4,33:40

Lohnkategorie

Monatslohn €
1. Facharbeiter/In (Wurster, Salzer, Ausschneider, Selcher) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/In

2.389,90

2. Facharbeiter/In, (Ausbeinler/In, Schmalzer/In) 2.196,40
3. Facharbeiter/In nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/In, Heizer/In, Stockarbeiter/In. Professionist/In, Kraftfahrer/In 2.062,60
4. Facharbeiter/In im 2. Berufsjahr 1.954,00 
5. Facharbeiter/In im 1. Berufsjahr 1.686,90
6. Angelernte Arbeitnehmer/In 1.686,90
7. Arbeitnehmer/In 1.622,50
8. Arbeitnehmer/In in den ersten drei Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal 1.412,70
9. Ladner/In im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/In  1.622,50
10.Ladner/In im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/In 1.459,70
11.Ladner/In – Anfänger/in in den ersten drei Monaten, danach Kat. 101.202,00

Facharbeitertätigkeit: 

Angelernten Arbeitnehmern gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:

a) Facharbeit in der Fleischzerlegung

b) Wurstabfüller (ausgenommen Handfüller)

c) Wurstabdreher bzw. Wurstabbinder oder

d) Schlachtarbeiter,

für die Zeit der tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.

IV. Lehrlingsentschädigungssätze

  € pro Monat
1. Lehrjahr 680,50
2. Lehrjahr 870,50
3. Lehrjahr 1.156,10

Kost und Quartiersätze bleiben unverändert.
Sie betragen für Lehrlinge bei Gewährung von Kost und Quartier € 44,10 pro Monat.

Die Lehrlingsentschädigungen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/Innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag für Angestellte unter "Lehrlingsentschädigung" angeführt sind. 

V. Dienstalterszulage

Arbeitnehmer, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird: 
Stundensatzabrechnung: Zulage: 4,33:40
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr monatlich € 27,03
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr monatlich € 40,88
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr monatlich € 53,88
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr monatlich € 71,12

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

VI. Zehrgelder 

Alle Arbeitnehmer, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:

Bei einer betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb

Mehr als 6 Stunden € 9,69
Mehr als 9 Stunden € 17,13

Arbeitnehmer, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine

Vergütung von € 6,56

sofern bereits betriebliche Dienstalters- und Zehrgeldregelungen bestehen, sind diese auf  die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

Zusatzvereinbarung:
Die letztmals im Lohnvertrag vom 26.5.1971 vereinbarten Bestimmungen über  Einstufungen der Gehilfen bei Mitarbeit des Meisters oder Nichtmitarbeit wurden ab 1999 ersatzlos gestrichen:

Empfohlen wird, dass günstigere Regelungen im Betrieb aufrecht bleiben.


Klagenfurt, 20.6.2016

LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE KÄRNTEN

Der Landesinnungsmeister

Martin Vallant

Der Landesinnungsgeschäftsführer

Mag. Stefan Dareb


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Der Bundesvorsitzende

Rainer Wimmer

Der Bundessekretär

Peter Schleinbach


Der Sekretär

Erwin A. Kinslechner