Lohnordnung Konditoren Burgenland, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2022

Gültigkeit:
1.5.2022 - 30.4.2023
Gilt für:
Burgenland

Zusatzkollektivvertrag (Lohnvertrag)

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Burgenland der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig Konditoren (Zuckerbäcker), 7000 Eisenstadt, Robert-Graf-Platz 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft  PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt: 

a) räumlich: Für das Bundesland Burgenland.

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, deren Inhaber Mitglieder der Landesinnung Burgenland der Lebensmittelgewerbe Berufszweig Konditoren (Zuckerbäcker) sind.

c) persönlich: Für alle in diesem Betrieb beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

II. Wirksamkeit 

Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt bis 30. April 2023. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt für dessen Geltungsbereich der bisher geltende Lohnvertrag vom 20. April 2021 außer Kraft.

III. Lohnsätze

Der Stundenlohn ergibt sich aus dem Monatslohn dividiert durch 167.

Lohnkategorie Monatslohn ab 1.5.2022
in Euro
1. Partieführer(in) 2000,00
2. Zuckerbäcker(in)  
a) nach dem 2. Gesellen(innen)jahr 1925,00
b) im 2. Gesellen(innen)jahr 1779,00
c) im 1. Gesellen(innen)jahr 1610,00
d) Gesellen(innen) während der Behaltepflicht 1560,00
3. Professionist(in), Kraftfahrer(in) und qualifizierte Arbeiter(in) 1756,00
4. Hilfskraft in der Produktion ausgenommen Reinigungskräfte 1570,00
5. Sonstige Arbeiter(in) 1560,00
6. Servierer(in) und Ladner(in)  
a) im 1. Jahr der Praxis 1560,00
b) nach dem 1. Jahr der Praxis 1585,00
c) nach dem 2. Jahr der Praxis 1600,00
Lehrlingseinkommen monatlich ab 1.5.2022 in Euro
im 1. Lehrjahr ...................... 500,00
im 2. Lehrjahr ...................... 663,00
im 3. Lehrjahr ...................... 832,00

IV. Tiefkühlzulage

Arbeiter und Arbeiterinnen, die vom/von der Arbeitgeber/Arbeitgeberin mit der Beschickung und Entleerung begehbarer Tiefkühlanlagen betraut und hierbei unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage, wenn der Aufenthalt in diesen innerhalb eines Arbeitstages mehr als 1,5 Stunden beträgt. Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt täglich Euro 10,00.

V. Begünstigungsklausel

Es wird empfohlen, bei Überzahlungen die kollektivvertragliche Euroerhöhung an die Arbeiter und Arbeiterinnen weiterzugeben.


Eisenstadt, am 3. Mai 2022


LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
BERUFSZWEIG KONDITOREN (ZUCKERBÄCKER) FÜR DAS BURGENLAND

Thomas Hatwagner

Landesinnungsmeister der
Lebensmittelgewerbe

Mst.in  Evelyne Goldenits

Innungsmeisterin
der Konditoren

Mag. Claudia Scherz

Innungsgeschäftsführerin

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundessekretär

Mara Markovic

Sekretärin