Lohnordnung Molkereien und Käsereien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.11.2017

Gilt für:
Österreichweit

Lohnvertrag

I. § 1 Vertragspartner 

Dieser Lohnvertrag wird abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Gewerbe und Handwerk, Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.  

II. § 2 Geltungsbereich 

Dieser Vertrag gilt:

1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen (im Folgenden kurz als "Arbeiter" bezeichnet) in gewerblichen Molkerei- und Käsereibetrieben, die dem Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören. 

3. Persönlich: Für alle Arbeiter der oben angeführten Betriebe, einschließlich der Lehrlinge. Der Lohnvertrag gilt nicht für Milchzubringer und Milchübernehmer, sofern letztere kein Arbeitsverhältnis zur Molkerei haben.

III. 

Durch diesen Lohnvertrag wird der am 1. November 1999 abgeschlossene Kollektivvertrag, zuletzt geändert mit Lohnvertrag vom 20. Oktober 2016, in folgenden Punkten abgeändert. 

IV. Lohnanhang 

Molkereiarbeiterlöhne: gültig ab 1. November 2017.

Lohngruppe:Monatsgrundlohn in €
a) Molkerei- und Käsereigesellen bzw. Molkerei- und Käsereifacharbeiter (Buttermeier, Käser, Käseschmelzer u.ä.), sowie Professionisten, die in ihrer Profession verwendet werden, Turm- und Walzenfahrer, geprüfte Heizer und Maschinisten. 2.119,68
b) Chauffeure, Facharbeiter im 1. Halbjahr nach der Auslehre, Heizer während der Anlernzeit. 2.016,84
c) Helfer in der Werkstätte, Mitfahrer, Kranwärter, Hubstaplerfahrer, Portiere, Wächter, qualifizierte Arbeitskräfte. Qualifizierte Arbeit ist unter anderem die Tätigkeit an Maschinen, die zumindest einfache technische Kenntnisse erfordert. 1.953,17
d) Sonstige Arbeitnehmer 1.748,34
e) Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 705,90
im 2. Lehrjahr 907,58
im 3. u. 4. Lehrjahr 1.310,95

V. Weihnachtszuwendung 

Jeder Arbeitnehmer erhält mit 1.12. jedes Jahres als Weihnachtszuwendung Käse im Wert von € 6,97 und 1 kg Butter. 

VI. Dienstalterszulage 

Die DAZ beträgt nach dem vollendeten

3. Dienstjahr  pro Monat 99,92 21. DJ pro Monat 232,92
6. Dienstjahr  pro Monat 121,72 24. DJ pro Monat 272,29
9. Dienstjahr  pro Monat 143,56 27. DJ pro Monat 288,49
12. Dienstjahr  pro Monat 165,35 30. DJ pro Monat 304,70
15. Dienstjahr  pro Monat 187,87 33. DJ pro Monat 320,18
18. Dienstjahr  pro Monat 210,39 36. DJ pro Monat 335,64

Dienstalterszulagen können unter Anrechnung auf künftige Dienstalterssprünge / -ansprüche vorgezogen werden.

VII. Zehrgelder 

Die Zehrgelder betragen:

Bei einer Abwesenheit vom Betrieb von mindestens 5 Stunden ....... 18,67

Bei einer Abwesenheit vom Betrieb von mindestens 7 Stunden ....... 27,49

Für Nächtigung ................................................................................... 34,60

Arbeiter, die außerhalb der Betriebsstätte beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb haben (11 bis 13 Uhr), erhalten eine Vergütung von ............................................................... 15,92

VIII. Geltungsbeginn 

Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. November 2017 in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.


Wien, 7. Dezember 2017

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

KommR Willibald Mandl

Innungsmeister:

KommR Ing. Karl Inführ

Bundesinnungsgeschäftsführerin:

DI Anka Lorencz


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Rainer Wimmer

Bundessekretär:

Peter Schleinbach


Fachexperte:

Anton Hiden