Verpackungsarten nach der PPWR
Welche Verpackungsarten die EU-Verpackungsverordnung unterscheidet und was bei der Einordnung zu beachten ist
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Die PPWR gilt für alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden - unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt sind, welches Material verwendet wurde und ob sie innerhalb der Union hergestellt oder aus Drittländern importiert wurden.
Der Verpackungsbegriff gemäß Verpackungsverordnung
Der Verpackungsbegriff ist weit gefasst:
Eine Verpackung ist demnach jeder Gegenstand – egal aus welchem Material – der dazu dient, Produkte aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren. Er wird von Wirtschaftsakteuren genutzt, um Produkte an andere Wirtschaftsakteure oder an Endverbraucher weiterzugeben.
Dazu gehören nicht nur klassische Verpackungen wie Kartons oder Flaschen, sondern auch Dinge, die zum Produkt dazugehören, ohne Teil des Produkts selbst zu sein.
Typische Beispiele:
- Karton oder Plastikfolie um ein Produkt
- Take-away-Becher oder Tragetaschen im Geschäft (Serviceverpackungen)
- Kaffeekapseln oder Teebeutel, die mit dem Produkt verwendet und entsorgt werden
- Etiketten, Verschlüsse oder Deckel, die am Produkt befestigt sind und eine Verpackungsfunktion haben
Kurz gesagt: Verpackung ist alles, was ein Produkt „umgibt“ oder unterstützt, damit es sicher und praktisch genutzt, transportiert oder verkauft werden kann.
Sie finden eine beispielhafte Aufzählung darüber, was eine Verpackung im Sinne der PPWR ist und was nicht in Anhang I der PPWR.
Noch unklar ist, ab wann ein Verpackungsmaterial, wie beispielsweise Palettenfolie, zur Verpackung im Sinne der PPWR wird. Diese und weitere Fragen werden wir beispielhaft laufend unter den weiterführenden Informationen ergänzen.
Die Verordnung differenziert weiter folgende Arten von Verpackungen:
1. Primärproduktionsverpackungen
Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (54) gestaltet und bestimmt sind.
Einfach erklärt: Primärproduktionsverpackungen sind Verpackungen für unverarbeitete Produkte direkt aus der Erzeugung (meist aus der Landwirtschaft).
Beispiel: Eine Kiste oder ein Netz, in dem frisch geerntetes Obst oder Gemüse (z.B. Äpfel oder Kartoffeln) gesammelt und transportiert wird.
2. Verkaufsverpackungen
Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden.
Einfach erklärt: Verpackungen, die zusammen mit dem Produkt direkt an Kunden verkauft werden. Das Produkt und die Verpackung bilden also eine gemeinsame Einheit, so wie man sie im Geschäft kaufen kann.
Beispiel: Eine Schokoladentafel in ihrer Folie und Papierhülle – genau so wird sie im Laden angeboten und gekauft.
3. Umverpackungen
Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen.
Einfach erklärt: Umverpackungen sind Verpackungen, die mehrere einzelne Verkaufsprodukte zusammenhalten – entweder für den Verkauf oder damit sie leichter gelagert, transportiert oder ins Regal eingeräumt werden können.
Beispiel: Die Folie um einen 6er-Pack Wasserflaschen oder ein Karton, in dem mehrere Joghurtbecher gemeinsam verkauft werden.
4. Transportverpackungen
Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr.
Einfach erklärt: Transportverpackungen sind Verpackungen, die Produkte beim Transport schützen und das Handling erleichtern, damit sie unbeschädigt ankommen.
Beispiel: Ein Versandkarton mit Füllmaterial oder eine Palette mit Stretchfolie, die mehrere Produkte für den Transport sichert.
5. Serviceverpackungen
Gegenstände, die für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen sind.
Einfach erklärt: Serviceverpackungen sind Verpackungen, die direkt beim Verkauf im Geschäft oder Gastronomiebetrieb mit Produkten befüllt werden.
Beispiel: Eine Tragetasche im Bekleidungsgeschäft oder Geschenkpapier im Blumenladen.
Einen Unterfall bilden die „Verpackungen zum Mitnehmen“
Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und typischerweise aus der Verpackung verzehrt werden.
Einfach erklärt: Dabei handelt es sich um Verpackungen für Getränke oder fertig zubereitete Speisen, die direkt zum Mitnehmen oder für den Sofortverzehr verkauft werden.
Beispiel: Ein Pizzakarton, ein Kaffee To-Go Becher oder ein Eisbecher.
6. Auslegungshilfen
In der praktischen Anwendung ergeben sich aufgrund der teilweise inkonsistenten Definitionen der PPWR häufig Herausforderungen bei der korrekten Einordnung der jeweiligen Rolle sowie bei der Beurteilung, wen welche Verpflichtungen für welche Verpackungskategorien treffen.
Eine Abhilfe bieten hier unsere Praxisbeispiele.
Ergänzend weisen wir bereits jetzt auf die von der EU-Kommission veröffentlichten Leitlinien und FAQs hin. Diese enthalten ebenfalls ausgewählte Fragestellungen und Praxisbeispiele mit einer rechtlichen Einordnung aus Sicht der Europäischen Kommission. Die Guidelines stehen derzeit allerdings ausschließlich in Englisch zur Verfügung.
Beachten Sie, dass es sich hierbei um keine rechtsverbindlichen Auslegungen handelt. Sie können jedoch als Orientierungshilfe bei der Interpretation der Regelungen herangezogen werden.
Besonderheit: Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Geht es um die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR), ist zusätzlich die nationale Rechtslage des jeweiligen Mitgliedstaates zu beachten.
Auch die österreichische Verpackungsverordnung 2014 verwendet Begriffe wie Verkaufs-, Um-, Transport- oder Serviceverpackungen. Diese haben dort teilweise eine andere Bedeutung als nach der PPWR. Geht es um die EPR-Pflichten in Österreich, ist daher die Einordnung nach der österreichischen Verpackungsverordnung maßgeblich.
Weitere Informationen zu den österreichischen Vorgaben finden Sie auf unserer Seite zur Verpackungsverordnung 2014.