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Der Kopf einer Person sowie die rechte Hand mit Handschuh sind unter einem Auto. Die Person blickt auf ein langes Rohr und hält dieses mit der rechten Hand. Links und rechts von der Person sind Reifen
© Robert Kneschke | stock.adobe.com
Fahrzeugtechnik, Landesinnung

WaRUG und VerbRÄG bringen neue Vorgaben zu Gewährleistung und Reparatur

Neue Verbraucherrechte und Reparaturregelungen ab Herbst 2026 – Das müssen Kfz-Werkstätten und Karosseriefachbetriebe wissen

Lesedauer: 1 Minute

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22.07.2026
Mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG) und dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) treten ab Herbst neue Regelungen für Gewährleistung, Reparatur und Verbraucherinformation in Kraft. Kfz-Werkstätten sollten sich frühzeitig auf die Änderungen vorbereiten, um rechtssicher zu handeln und ihre Prozesse entsprechend anzupassen.

Letzte Woche wurden sowohl das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG) als auch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) im Bundesrat beschlossen. Damit ist der parlamentarische Prozess abgeschlossen. Beide Gesetze sollten in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Was ändert sich mit WaRUG und dem VerbRÄG 2026?

Zur Erinnerung die für uns wesentlichsten Punkte aus beiden Gesetzen:

VerbRÄG 2026: Famit wird u.a. die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucherrechte umgesetzt. Mit dem Gesetz gehen erweiterte Informationspflichten für Unternehmen gegenüber Verbraucher einher. Dazu gehören vor allem die verpflichtenden Hinweise zur gesetzlichen Gewährleistung sowie zur Haltbarkeitsgarantie des Herstellers (harmonisierte Labels).

Darüber hinaus muss künftig bei bestimmten online abgeschlossenen Verträgen eine Widerrufsfunktion zur Verfügung gestellt werden. Die Änderungen erfolgen weitgehend im KSchG und im FAGG.

WaRUG: Damit wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren umgesetzt. Dabei sind zwei wesentliche Instrumente zu unterscheiden: Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist und das Recht auf Reparatur.

Wird ein Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist im Rahmen der Gewährleistung verbessert, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr auf grundsätzlich maximal drei Jahre.

Für gebrauchte Waren, bei denen die Gewährleistungsfrist wirksam verkürzt wurde, gelten abweichende Regelungen. Das Recht auf Reparatur gilt hingegen nur für bestimmte Produktgruppen, richtet sich grundsätzlich an den Hersteller und greift außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung. Die Änderungen erfolgen weitgehend im KSchG und im VGG.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Im Zuge des parlamentarischen Prozesses haben sich gegenüber dem Begutachtungsentwurf keine wesentlichen materiellrechtlichen Änderungen ergeben. Bei beiden Gesetzen wurde jedoch durch eingebrachte Abänderungsanträge das Inkrafttreten ganz bzw. teilweise verschoben: 

VerbRÄG 2026:

  • Das Inkrafttreten der verpflichtenden Einrichtung einer Widerrufsfunktion für online abgeschlossene Fernabsatzverträge, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wurde auf den 1.10.2026 verschoben.
  • Die Bestimmungen zu den harmonisierten Hinweisen zur gesetzlichen Gewährleistung und zur Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, treten wie ursprünglich vorgesehen mit 27.9.2026 in Kraft. 

WaRUG:

  • Das Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde auf den 1.10.2026 verschoben.

Weiterfürende Infos

Informationen der WKO zum aktuellen Stand der Gesetzeslagen und den konkreten Auswirkungen auf Betriebe, die Reparaturen durchführen oder Handel betreiben:

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