Lohnordnung Fleischer Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2016

Gültigkeit:
1.7.2016 - 30.6.2017
Gilt für:
Tirol

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe TIROL  einerseits und der Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits. 

I. Geltungsbereich 

a) räumlich: für das Bundesland Tirol 

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol, die den Berufszweigen der Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler und Klassifizierung von Schlachtkörpern angehören 

c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter/innen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes. 

II. Geltungsbeginn 

Die vereinbarten Lohnsätze treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. 

III. Lohnsätze 

    Monatslohn in Euro
1. Facharbeiter*): Vorarbeiter, Wurster (m + w) 2412,53
2. Facharbeiter/in*): Stocker, Selcher, Salzer, Tafelbursch (m + w) 2216,33
3. Facharbeiter/in*) nach 3-jähriger Lehrzeit 1970,34
4. Gehilfe nach 3-jähriger Lehrzeit 1667,54
5. Kraftfahrer/in 2005,09
6. Sonstige gelernte Professionisten, Maschinisten, Kesselheizer mit Prüfung, Kraftfahrer, die gelernte Mechaniker sind (m+w), sind je nach Leistung in die Lohngruppe 1 - 3 einzureihen.  
7. Qualifizierte/r Arbeitnehmer/in 1702,89
8. Arbeitnehmer/in 1635,60
9. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 8; Reinigungspersonal 1406,64
10.Ladner/in
a) nach dem 3. Dienstjahr1635,60
b) nach dem 3. Monat bis Ende 3. Dienstjahr1467,83
c) in den ersten 3 Monaten1201,00
Lehrlingsentschädigungen
1.Lehrjahr681
2.Lehrjahr869
3.Lehrjahr1158

*) d. h. mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung 

Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40, Stundenlohn wird mit 4 Nachkommastellen ausgewiesen 

Die Lehrlingsentschädigungen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischerverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischerverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingsentschädigung" angeführt sind.

Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien. 

IV. Angelernte Arbeitnehmern/innen 

Angelernten Arbeitnehmern(innen) gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche

a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder

b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder

c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder

d) Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet. 

V. Zehrgelder 

Alle Arbeitnehmer(innen), die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen: Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden  € 9,69 bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 17,13.

Arbeitnehmer(innen), die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des  Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 6,56. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.

VI. Dienstalterszulage

Arbeitnehmer, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird:

Nach dem vollendeten 10. Dj ... € 0,1643 Zulage zum Stundenloh

Nach dem vollendeten 15. Dj ... € 0,2467 Zulage zum Stundenloh

Nach dem vollendeten 20. Dj ... € 0,3289 Zulage zum Stundenloh

Nach dem vollendeten 25. Dj ... € 0,4248 Zulage zum Stundenloh

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. So ferne bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

VII. Begünstigungsklausel 

a) Der Abschluss dieses Lohnvertrages darf nicht zum Anlass genommen werden, um günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.

b) Die auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn umgelegten Anschaffungskosten dürfen nicht in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden.

VIII. Sätze für Kost und Quartier

Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert. 

IX. Laufzeit 

Der Gewerkschaft wurde wieder zugesagt, dass in schriftlicher Form festgehalten wird, dass der Lohnvertrag eine Laufzeit von 12 Monaten hat. 

X. Kündigung des Lohnvertrages 

Dieser Lohnvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.


Innsbruck, am

LI DER LEBENSMITTELGWERBE TIROL 
6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 7
GEWERKSCHAFT PRO-GE
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Alfons Wachter

Innungsmeister

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender


Mag. (FH) Sonja Weber

Innungsgeschäftsführerin

Peter Schleinbach

Bundessekretär


Erwin A. Kinslechner

Sekretär