Lohnordnung Fleischer Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2019

Gültigkeit:
1.7.2019 - 30.6.2020
Gilt für:
Wien

Wiener Löhne

Für Fleischer, Pferdefleischer, Innereienhändler, Geflügel,- und Wildbretausschroter

Monatslöhne gültig ab 1. Juli 2019

(Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40; Stundenlöhne werden auf vier Nachkommastellen ausgewiesen)

  Monatslohn in EURO
1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in, Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in

2.550,01

2. Facharbeiter/in (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) 2.343,23
3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in 2.201,54
4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr 2.083,98
5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr 1.861,40
6. Angelernte(r) Arbeitnehmer/in 1.801,11
7. Arbeitnehmer/in 1.729,74
8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal 1.506,75
9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 1.729,74
10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 1.556,03
11. Ladner/in –Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 1.500,00

Lehrlingsentschädigungen: FleischerInnen/Fleischverarbeitung*)

monatlich
1. Lehrjahr 734,40  
2. Lehrjahr 937,14  
3. Lehrjahr 1.248,79  
4. Lehrjahr 1.325,61 (Doppellehre)

*) Diese Lehrlingsentschädigungen gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/in bzw. des neuen Berufsbildes Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf, für den die monatlichen Sätze der Lehrlingsentschädigung im Angestelltenkollektivvertrag zur Anwendung gelangen. 

Aushilfskräfte:

Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.

Dienstalterszulage:

Nach dem vollendeten Zulage zum Monatslohn EURO  
10. Dienstjahr  28,84 Die Rückrechnung auf die Zulage zum Stundenlohn erfolgt durch die Formel Monatliche DAZ : 4,33 :40 
15.  Dienstjahr  43,61
20.  Dienstjahr  57,48
25. Dienstjahr  75,87

Die Dienstalterszulage gebührt allen ArbeitnehmerInnen, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind. Sie hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Sonderzahlungen, Krankengeld sowie bei der Abfertigung und bei Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Bereits bestehende Regelungen sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

Angelernten Arbeitnehmern/innen:

Diesen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:

a) Facharbeit in der Fleischzerlegung 

b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller)

c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden 

d) Schlachtarbeiten 

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet. 

Zehrgelder:

Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsvorrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:   

Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 10,34, bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 18,28.             

ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 7,00.

Zusatzvereinbarung - Wiener Löhne 

Für die Betriebe des Fleischgroßmarktes f-eins

(Gültig ab 1. Juli 2019) 

Alle Beträge in Euro

1. Stabile Gehilfen (pro Woche) ........ 588,93

2. Chauffeure (pro Woche) ................ 514,51

3. Tageshelfer (pro Tag) .................... 159,90

4. Überstunde des Helfers .................. 27,32

Für die Betriebe des Wiener Fleischgroßmarktes f-eins gilt die kollektivvertragliche Zusatzvereinbarung der Landesinnung Wien (Anhang 4 zu § 17 des Bundeskollektivvertrages vom 12. Oktober 1992, betreffend die Abgeltung der Werkzeuge, Überschürzen und Arbeitsstiefel); in Abänderung dieser Vereinbarung wird die Vergütung für die Bestellung der Arbeitsutensilien jedoch auf der Basis der Tarifposition des Stabilen Gehilfen berechnet.

Zusatzvereinbarung - Wiener Löhne  

Für die Darmarbeiter/in

(Gültig ab 1. Juli 2019) 

Alle Beträge in Euro

1. Facharbeiter/in ................................ 344,48 

2. Angelernte(r) Arbeitnehmer/in ....... 321,17