Lohnordnung Konditoren Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2022

Gültigkeit:
1.4.2022 - 31.3.2023
Gilt für:
Wien

Zusatzkollektivvertrag
(Lohnvertrag)

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe, 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt: 

a) räumlich: Für das Bundesland Wien

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, deren InhaberInnen Mitglieder der Landesinnung Wien der Lebensmittel - Berufszweig Konditoren (Zuckerbäcker) sind

c) persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigte DienstnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetztes und der kaufmännischen Lehrlinge 

II. Wirksamkeit 

Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt am 1. April 2022 in Kraft und gilt bis 1. April 2023.
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt für dessen Geltungsbereich der bisher geltende Lohnvertrag vom 1. April 2021 außer Kraft.

III. Lohnsätze 

Die Berechnung des erfolgt durch Division des Monatslohnes durch 167.

Lohnkategorie: Monatslohn in Euro
1. KonditorInnen  
a) ab dem 5. Gesellenjahr 2.092,00
b) bis zum vollendeten 4. Gesellenjahr 1.790,00
c) bis zum vollendeten 2. Gesellenjahr 1.623,00
2. ProfessionistInnen, KraftfahrerInnen 1.790,00
3. Qualifizierte ArbeiterInnen 1.623,00
4. ArbeiterInnen
(bis 3 Jahre Betriebszugehörigkeit, danach Lohnkategorie 3)
1.550,00
5. ServiererInnen und LadnerInnen  
a) im 1. Jahr der Praxis 1.500,00
b) nach dem 1. Jahr der Praxis 1.550,00
Lehrlingseinkommen  
im 1. Lehrjahr 503,00
im 2. Lehrjahr 667,00
im 3. Lehrjahr 832,00

IV. Meisterzuschlag

DienstnehmerInnen mit Konditormeisterprüfung erhalten einen Zuschlag von monatlich EUR 47,00 auf den kollektivvertraglich vereinbarten Monatslohn der Lohnkategorie 1a) sofern sie eine mindestens fünfjährige Berufspraxis als KonditorIn gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lehrabschlussprüfung nachweisen können. Bei DienstnehmerInnen ohne Lehrabschlussprüfung, die im Rahmen der Konditoren − Meisterprüfungsordnung vom 1.2.2004 (idgF.) die Meisterprüfung abgelegt haben, werden die erforderlichen fünf Jahre Berufspraxis ab dem Zeitpunkt der Ablegung des letzten erforderlichen Moduls (Modul 1-4) berechnet. Bereits bestehende Überzahlungen können angerechnet werden.

V. Tiefkühlzulage

DienstnehmerInnen, die mit der Beschickung und Entleerung begehbarer Tiefkühlanlagen betraut und hierbei unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage, wenn der Aufenthalt in diesen innerhalb eines Arbeitstages mehr als 2 Stunden beträgt. Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt täglich EUR 16,00.

VI. Begünstigungsklausel

Bei Überzahlung wird die Weitergabe der kollektivvertraglichen Euroerhöhung an die Arbeitnehmer zugesichert.


Wien, 1. April 2022


LANDESINNUNG WIEN DER LEBENSMITTELGEWERBE

KommR Josef Angelmayer

Landesinnungsmeister

Dr. Kurt Schebesta

Landesinnungsgeschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Mara Mikovits

Branchensekretär

Peter Schleinbach

Bundessekretär