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Autobahn in Vogelperspektive mit bewegungsunscharfen Fahrzeugen umgeben von grüner Landschaft
© Christian Schwier | stock.adobe.com
Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Landesinnung

Verwendung von Montagefahrzeugen durch Arbeitnehmende

Lesen Sie alle Infos zur einkommensteuerlichen Behandlung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Lesedauer: 1 Minute

02.02.2024

Gemäß Lohnsteuerrichtlinien RZ 10175 sind Spezialfahrzeuge Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung ausschließen, wie Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge, Fahrzeuge, die speziell zur Beförderung sperriger Güter - wie Montageelemente, Geräte, Maschinen - eingesetzt werden. Ein Sachbezugswert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist gemäß Lohnsteuerrichtlinien RZ 175 nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. Abschleppfahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank). Insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird,  ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen.

Ein Sachbezug ist daher bei Spezialfahrzeugen nur für private Fahrten anzusetzen, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen.  Es wird die Führung eines Fahrtenbuches empfohlen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen. 

Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 1,5 Prozent bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke ein um mehr als 50 Prozent geringerer Sachbezugswert als der halbe Sachbezug, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden (Mini-Sachbezug).

Sachbezugswerteverordnung


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