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Mehrere Personen bei Yoga- oder Dehnübungen in einem offenen Raum mit Holzfußboden. Die Personen sitzen auf Matten und heben die Arme nach oben. Im Vordergrund ist eine Person von hinten sichtbar, weitere Personen befinden sich im Hintergrund
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Reisebüros, Fachverband

Hinweise zur Veranstaltung von Retreats und ähnlichen Reisen durch Nicht-Reisebüros

Gewerberechtliche Aspekte bei der Organisation und Durchführung

Lesedauer: 4 Minuten

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09.06.2026

Immer mehr Unternehmerinnen und Unternehmer erweitern ihr Angebot um Reisen und Retreats, um ihre Kernleistungen erlebbar zu machen und die Kundenbindung zu stärken.

Beispiele hierfür sind Yogalehrer:innen, Ernährungsberater:innen oder Fitnessstudios, die mehrtägige Retreats als touristisch geprägte Reisen mit Workouts, Workshops und Vorträgen anbieten. Ebenso organisieren Tauchschulen spezielle Tauchreisen, Jäger:innen geführte Jagdreisen und Hundeschulen Urlaubsangebote, die Erholung mit Hundetraining verbinden. Auf diese Weise wird das eigentliche Produkt durch ein ganzheitliches Reiseerlebnis ergänzt und aufgewertet.

Worauf muss ich aus gewerberechtlicher Sicht achten?

Sofern Ihr Angebot neben Workouts, Workshops, Trainings-, Yoga-Sessions oder ähnlichem auch eine Beherbergungsleistung und/oder eine Personenbeförderung (z.B. die An-/Abreise) für den Zweck derselben Reise inkludiert, länger als 24 Stunden dauert und zu einem Gesamtpreis angeboten und verkauft wird, stellt dies aufgrund der Kombination mehrerer Reiseleistungen verschiedener Art eine Pauschalreise im Sinne des österreichischen Pauschalreisegesetz (PRG) dar. Für die Veranstaltung von Pauschalreisen bedarf es gemäß § 126 Absatz 1 Z. 5 der Gewerbeordnung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros.

Veranstalter von Pauschalreisen müssen darüber hinaus gemäß der Pauschalreiseverordnung (PRV) über eine Insolvenzabsicherung für entgegengenommene Kundengelder und eine Registrierung als Reiseveranstalter beim Wirtschaftsministerium (Gewerbeinformations-system - GISA) verfügen.

Achtung

Auch Reisepakete, die nicht zu einem Gesamtpreis angeboten bzw. von den Kund:innen getrennt gebucht werden, können als „einheitliches Reiseerlebnis“ unter das Pauschalreisegesetz fallen. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel:

  • die Kund:innen den Eindruck gewinnen, dass es sich um ein Gesamtangebot handelt, d.h. beispielsweise wenn ein einheitliches Reiseerlebnis beworben wird (z.B. Yogaretreat im Hotel xy in Griechenland),
  • Programmpunkte zeitlich und örtlich auf die konkrete Unterkunft abgestimmt sind
  • das Angebot der Unterkunft explizit mitbeworben wird
  • die Beherbergungsleistung obligatorisch dazugebucht werden muss, um andere beworbene Leistungen nutzen zu können (z.B. die Nächtigung ist direkt im Hotel zu buchen, eine Teilnahme an dem Retreat [Yoga-Einheiten] ist ohne Nächtigung im genannten Hotel aber nicht möglich)
  • organisatorische Hinweise zur Unterkunftsbuchung gegeben werden (mittels bestimmter Kennwörter oder Rabatte)
  • detaillierte Reiseorganisation mit Tages- und Reiseabläufen, Informationen zu Mahlzeiten, Transfers etc.

Ich möchte die Reise selbst organisieren, wie erhalte ich eine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe?

Das Reisebürogewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe, d.h. es muss eine gewisse Ausbildung bzw. Berufserfahrung nachgewiesen werden oder – bei Nichtvorliegen einer Ausbildung und ausreichenden Berufserfahrung - eine Befähigungsprüfung absolviert werden, um das Gewerbe ausüben zu dürfen. Die Reisebüro-Verordnung regelt, welche Ausbildung und/oder Berufserfahrung den Befähigungsnachweis erfüllt.

Alternativ kann auch ein:e gewerberechtliche:r Geschäftsführer:in angestellt werden.

Die Vorbereitung auf die Befähigungsprüfung kann wie folgt erfolgen:

  • Reisebürokurs: Dreimal pro Jahr finden Kurse zur Vorbereitung auf die Befähigungsprüfung für das Reisebürogewerbe statt (Innsbruck, St. Pölten, Graz). Alle Informationen finden Sie hier. Für Quereinsteiger wird der Besuch des Vorbereitungskurses ausdrücklich empfohlen.
  • Selbststudium: Falls Sie keinen Kurs besuchen können oder möchten, können Sie die Skripten für ein Selbststudium teilweise über uns beziehen. Details dazu finden Sie hier.

Die Prüfungsordnung finden Sie unter: Reisebürogewerbe-Befähigungsprüfungsordnung bzw. Erläuterungen zur Befähigungsprüfung. Bei der Meisterprüfungsstelle erhalten Sie nähere Informationen zur Prüfung, wie Datum, Prüfungsort, Anmeldeformular etc. Üblicherweise finden Prüfungen an folgenden Standorten statt: Innsbruck, St. Pölten und Graz (Informationsbroschüre zur Prüfung).

Ich möchte die Reise über ein Reisebüro organisieren lassen, was muss ich beachten?

Möchten Sie Reisen anbieten, ohne selbst über eine Berechtigung für das Reisebürogewerbe zu verfügen, sollten Sie mit einem Reisebüro zusammenarbeiten. Wichtig ist in diesem Fall, dass das Reisebüro als Veranstalter einer Pauschalreise auftreten darf, also über eine Insolvenzabsicherung verfügt.

Das entsprechende Reiseangebot kann von Ihnen - beispielsweise auf Ihrer Webseite -beworben werden, der Reiseveranstalter muss dabei aber immer klar kommuniziert werden. Darüber hinaus muss auch die Entgegennahme von Buchungen und Kundenzahlungen durch den Reiseveranstalter erfolgen.

Was passiert, wenn ich keine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe habe?

Die unbefugte Ausübung des Reisebürogewerbes stellt nicht nur einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch eine Verletzung der lauteren Geschäftspraktiken im Sinne des § 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Mitbewerber:innen könnten somit gegen Sie aufgrund des UWG vorgehen.

Im eigenen Interesse raten wir allen Anbietern von Retreats, Jagdreisen usw. mit inkludierter Nächtigung und/oder inkludierter Personenbeförderung dringend eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros zu lösen bzw. mit einem Reisebüro zusammenzuarbeiten oder die besagte Tätigkeit künftig einzustellen.

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