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Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung

Vorübergehende, grenzüberschreitende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Dienstleister

Änderungen im Anmeldeverfahren durch die letzte GewO-Novelle

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 07.01.2016

Infolge der Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie bei der letzten GewO-Novelle (BGBl. I Nr. 155/2015) kam es zu geringfügigen Änderungen für das Anmeldverfahren im Zusammenhang mit einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung durch Dienstleistungserbringer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen: 

  • Verkürzung nachzuweisender Ausübungszeiten gewerblicher Tätigkeit von zwei auf ein Jahr,
  • Vorlage einer Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung des EU-Dienstleisters in seinem Ursprungsstaat (Ausstellung durch Behörde nicht mehr erforderlich),
  • Reduzierung von Berufen für die zusätzliche Zulassungsprüfung speziell festgelegter reglementierter Gewerbe im Hinblick auf eine drohende schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit bzw. Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers.
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