Zum Inhalt springen
Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung

Vorübergehende, grenzüberschreitende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Dienstleister

Änderungen im Anmeldeverfahren durch die letzte GewO-Novelle

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 07.01.2016

Infolge der Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie bei der letzten GewO-Novelle (BGBl. I Nr. 155/2015) kam es zu geringfügigen Änderungen für das Anmeldverfahren im Zusammenhang mit einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung durch Dienstleistungserbringer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen: 

  • Verkürzung nachzuweisender Ausübungszeiten gewerblicher Tätigkeit von zwei auf ein Jahr,
  • Vorlage einer Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung des EU-Dienstleisters in seinem Ursprungsstaat (Ausstellung durch Behörde nicht mehr erforderlich),
  • Reduzierung von Berufen für die zusätzliche Zulassungsprüfung speziell festgelegter reglementierter Gewerbe im Hinblick auf eine drohende schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit bzw. Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers.
Weitere interessante Artikel
  • Foto einer Straße in Bewegungsunschärfe. Links und rechts von der Straße sind hohe Gebäude
    Ausnahme vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot für Veranstaltungstechniker
    Weiterlesen
  • Geöffneter Spannungswechselrichter auf der Rückseite eines Solarpanels
    Information zum EU-Förderstopp für Wechselrichter aus China
    Weiterlesen
  • Hausdächer mit Solarpanelen in Vogelperspektive umgeben von Pflanzen
    Dritter Fördercall für PV-Anlagen von 8. bis 22. Oktober 2025
    Weiterlesen