Lohnordnung Fleischer Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2017

Gültigkeit:
1.7.2017 - 30.6.2018
Gilt für:
Vorarlberg

Zusatzkollektivvertrag
(Lohnvertrag 2017)

abgeschlossen zwischen der Innung der Lebensmittelgewerbe | Die Fleischer für Vorarlberg, 6800 Feldkirch, Wichnergasse 9 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. 

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt: 

a) räumlich: Für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig der Fleischer für Vorarlberg angehören (gewerbliche, fleischverarbeitende Betriebe und Fleischbetriebe).

c) persönlich: Für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer, einschl. der Lehrlinge, jedoch mit Ausnahme der dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer.

II. Geltungsbeginn

Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

III. Mindestlöhne 

Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40 
Der Stundenlohn wird mit 4 Nachkommastellen berechnet.

  Monatslohn Euro
1. Vorarbeiter (Obermetzger) 2.426,94
2. Stockbursch, 1. Gehilfe, Selcher, Kesselbursch 2.220,03
3. Kraftfahrer/In 2.069,91
4. Gehilfen nach dem 1. Gehilfenjahr 2.014,40
5. Gehilfen im 1. Berufsjahr 1.715,64
6. Qualifizierte/r Arbeiter/In 1.710,55
7. Arbeitnehmer/In 1.644,65
8. Arbeitnehmer/In in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal 1.436,14
9. Ladner/In nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/In 1.644,65
10. Ladner/In im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/In 1.478,85
11. Ladner/In – Anfänger/In in den ersten 3 Monaten, danach Kat.10 1.300,00

IV. Lehrlingsentschädigung - Fleischer

Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40
Der Stundenlohn wird mit 4 Nachkommastellen ausgewiesen.

  Monatslohn Euro
1. Lehrjahr 702,24
2. Lehrjahr 895,34
3. Lehrjahr 1.197,11

Die Lehrlingsentschädigungen, wie sie in der Lohnordnung für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/In und für das neu geschaffene Berufsbild Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingsentschädigung" angeführt sind.

V. Dienstalterszulage

DAZ – Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40
ArbeitnehmerInnen, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird:

ab dem 10. Dienstjahr 27,48 Zulage zum Monatslohn
ab dem 15. Dienstjahr 41,55 Zulage zum Monatslohn
ab dem 20. Dienstjahr 54,77 Zulage zum Monatslohn
ab dem 25. Dienstjahr 72,29 Zulage zum Monatslohn

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

VI. Zulage für angelernte ArbeitnehmerInnen

Angelernten ArbeitnehmerInnen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:

a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder 

b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüllen) oder

c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder

d) Schlachtarbeiten

Für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 % wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.

VII. Kostensätze 

Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert. 

VIII. Laufzeit

Der Gewerkschaft wurde wieder zugesagt, dass in schriftlicher Form festgehalten wird, dass der Lohnvertrag eine Laufzeit von 12 Monaten hat. Die Mitgliedsbetriebe werden gebeten, dass die bei der Lohnerhöhung vereinbarten Eurobeträge auch auf die tatsächlich bezahlten Löhne aufgestockt werden (Parallelverschiebung).

IX. Zehrgelder 

Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:

Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden 9,85 Euro

Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden 17,41 Euro

ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von 6,67 Euro


Feldkirch, 1. Juli 2017

INNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
DIE FLEISCHER VORARLBERG

Wolfgang Fitz
Innungsmeister

Gerold Hosp
Innungsmeister-Stellvertreter
Berufsgruppenobmann

Ing. Christian Koch, BSc
Geschäftsführer

GEWERKSCHAFT PRO-GE

Rainer Wimmer
Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach
Bundessekretär

Erwin A. Kinslechner
Sekretär