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Am Steuer eines geparkten Kleinlastwagens sitzt eine Person mit einer Kappe. Neben ihr steht eine weitere Person mit Kappe, die ein Klemmbrett hält. Beide Personen blicken auf das Klemmbrett
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Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung

Neuerungen bei der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz im Elektrogewerbe

Sachbezügen und lohnsteuerlichen Behandlung von firmeneigenen Arbeitsfahrzeugen

Lesedauer: 1 Minute

21.01.2026

Mit 1.1.2026 gibt es für Unternehmen eine Ausweitung beim Sachbezugswert in Bezug auf die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen (Sachbezug) durch Arbeitnehmer:innen in den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 175 und 744) .

Die Neuerungen im Überblick

Ein Sachbezugswert für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026 ist für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte nicht anzusetzen, wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nach der ab 1.7.2025 geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen würden (z.B. Kastenwägen, Pritschenwägen).

Die bisherige Regelungen bleiben weiterhin aufrecht: der Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen,

  • wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank),
  • wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen. 

Ein Spezialfahrzeug liegt nur dann vor, wenn sich fest verbaute Einbauten (z.B. Werkstatt, Regale, etc.) im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug nicht aus.

Insofern Spezialfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen, anderweitig privat genutzt werden, ist ein Sachbezug zu berücksichtigen (siehe Rz 174b bzw. Rz 177). 

Von einer privaten Nutzung des Firmenkraftfahrzeuges ist nicht auszugehen, wenn diese seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde. 

Weitere Informationen 

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