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Person mit zusammengebundenen blond-braunen Haaren und Tattoos auf den Händen sitzt mit einem grünen Blusenkleid an einem Schreibtisch und notiert sich etwas während daneben ein Laptop, ein Smartphone sowie Unterlagen liegen
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Gesetzliche Vorgaben für nachhaltiges Wirtschaften

Welche Nachhaltigkeitsvorschriften für österreichische Unternehmen bereits gelten und welche geplant sind

Lesedauer: 28 Minuten

Nachhaltiges Wirtschaften bedeutet auch, sich an gewisse Regeln zu halten. Denn die EU entwickelt umfassende politische Vorgaben, die in österreichisches Recht übergehen. Die wichtigsten gesetzlichen Anforderungen haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengefasst. Die Auflistung umfasst neben geltenden Nachhaltigkeitsvorschriften auch jene, die sich noch in der Umsetzungsphase befinden. So können Sie Ihr Unternehmen frühzeitig vorbereiten.

Omnibus I (CSRD, EU-Taxonomie, CSDDD, CBAM)

Das Omnibus-I-Paket der EU ist ein Legislativpaket zur Überarbeitung und Vereinfachung zentraler Nachhaltigkeitsregulierungen. 

Ziel von Omnibus I

Ziel von Omnibus I ist es, Berichts- und Sorgfaltspflichten zu vereinfachen, die Anwendungsbereiche zu reduzieren, Fristen zu verlängern und insgesamt mehr Proportionalität und Rechtsklarheit für Unternehmen zu schaffen – ohne die übergeordneten Klimaziele der EU aufzugeben.

Status von Omnibus I per 19. Dezember 2025

Omnibus I wurde Anfang 2025 von der EU-Kommission vorgeschlagen und befindet sich nach erfolgreichen Trilog-Verhandlungen Ende 2025 kurz vor der finalen Verabschiedung durch die Veröffentlichung im Amtsblatt. Erste Maßnahmen wie Fristverschiebungen („Stop-the-Clock“) oder Erleichterungen (bei CBAM) wurden bereits beschlossen.

  • CSRD: Die Anwendung für viele Unternehmen auf 2028 mit Berichtsjahr 2027 verschoben, deutlich reduzierter Kreis der direkt Verpflichteten durch höhere Schwellenwerte. Die überarbeiteten Berichtsstandards (ESRS) wurden als „Technical Advice“ seitens EFRAG an die EU-Kommission übermittelt. Der Freiwilligenstandard für nicht-verpflichtete Unternehmen (VSME) bekommt mehr Gewicht als oberste Grenze für Datenanfragen.
  • EU-Taxonomie: Taxonomie bleibt bestehen, die Berichtspflichten werden an die CSRD angepasst und teilweise freiwillig ausgestaltet; Änderungen über delegierte Rechtsakte seit Januar 2026 veröffentlicht
  • CSDDD: Zeitliche Verschiebung der Anwendung auf Juli 2029, stärkerer Fokus auf wesentliche Geschäftsbeziehungen, Schwellenwerte der verpflichteten Unternehmen weiter angehoben
  • CBAM: Erleichterungen bei Meldepflichten durch 50-Tonnen-Freigrenze und Fristen; Grundmechanismus bleibt unverändert, über eine Erweiterung der relevanten Produkte wird gerade diskutiert

Weitere Informationen zum Omnibus-I-Paket

CSRD – EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die zentrale EU-Richtlinie zur verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie erweitert und ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Im Rahmen des Omnibus-I-Pakets wurde die CSRD angepasst, um Komplexität zu reduzieren, den Anwendungsbereich einzugrenzen und Unternehmen zu entlasten.

In Österreich wird die CSRD durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) umgesetzt, welches am 18. November 2025 als Gesetzesentwurf veröffentlicht wurde. Das NaBeG löst das bisherige NaDiVeG ab.

Ziel der CSRD

Ziel der CSRD ist es, vergleichbare, verlässliche und transparente Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen. Nach Omnibus I liegt der Fokus stärker auf sehr großen Unternehmen, während kleinere Unternehmen von verpflichtender Berichterstattung weitgehend ausgenommen werden.

Wer ist von der CSRD betroffen?

Gemäß Omnibus I sollen nur noch sehr große Unternehmen CSRD-pflichtig sein, die beide folgenden Kriterien erfüllen:

  • mind. 1.000 Mitarbeitende
  • mind. 450 Mio. Euro Nettojahresumsatz

Timeline der CSRD

  • 16. April 2025: Einführung des „Stop-the-Clock“-Mechanismus → Verschiebung um zwei Jahre
  • 16. Dezember 2025: Politische Einigung zum sog. „Content-Vorschlag“ des Omnibus-I-Pakets
  • 1. Januar 2027: Anwendungszeitpunkt der CSRD-Berichterstattung für Unternehmen der zweiten Welle (große Unternehmen) gemäß der „Stop-the-Clock”-Richtlinie (Berichterstattung 2028 über 2027)
  • 1. Januar 2028: Anwendungszeitpunkt der CSRD-Berichterstattung für Unternehmen der dritten Welle (kapitalmarktorientierte KMU) gemäß der „Stop-the-Clock”-Richtlinie (Berichterstattung 2029 über 2028)

Weitere Informationen zur CSRD

ESRS – Verpflichtende europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Großunternehmen

Die ESRS geben den Inhalt zur CSRD vor. Die Standards wurden im Zuge des Omnibus-I-Verfahren vereinfacht.

Ziel der ESRS

Der Berichterstattungsprozess soll deutlich vereinfacht und der Fokus noch stärker auf die Informationsbedürfnisse der Stakeholder angepasst werden. Die Änderungen sollen den Berichtsaufwand für betroffene Unternehmen reduzieren:

  • Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte
  • Entfall der freiwilligen Angaben
  • Straffung narrativer Vorgaben 

Die vereinfachten Standards setzen auch einen stärkeren Fokus auf Proportionalität (z.B. Erleichterungen bei unverhältnismäßigem Aufwand) sowie des neu eingeführten „Fair Presentation“-Prinzips (Fokus auf wahrheitsgetreue und relevante Informationen). 

Weitere Erleichterungen finden sich u.a. in der praxisnahen Gestaltung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse, dem Versuch eine stärkere Interoperabilität mit internationalen Standards (ISSB-Standards) zu gewährleisten sowie der Streichung von sektorspezifischen Standards.

Wer ist von den ESRS betroffen?

Durch die Anhebung der Schwellenwerte in der Anwendbarkeit der CSRD im Zuge von des Omnibus-I-Pakets soll die direkte Berichtspflicht nach ESRS nur mehr große Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettojahresumsatz von über 450 Mio Euro.

Timeline der ESRS

Die „Draft Simplified ESRS“ werden nun in den gesetzgeberischen Prozess der EU-Kommission eingebracht (aufgrund der Situation und des Zeitdrucks werden jedoch keine gravierenden Änderungen seitens der Kommission erwartet):

  • 2026: Öffentliche Konsultation noch vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
  • bis Mitte 2026: Voraussichtlich Verabschiedung der Standards als delegierter Rechtsakt zur Änderung des derzeit gültigen ESRS Set 1
  • 1. Januar 2027: Anwendungsbeginn (Berichterstattung 2028 über 2027) geplant (möglicherweise mit einer Option zur vorzeitigen Anwendung für das Geschäftsjahr 2026)

Besuchen Sie die EFRAG-Seite für weitere Informationen zu den ESRS:

EU-Taxonomieverordnung

Die EU-Taxonomie (EU Taxonomy for Sustainable Activities bzw. EUTAX) ist ein Klassifikationssystem der Europäischen Union, das festlegt, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. Sie soll Investoren, Unternehmen und politischen Entscheidungsträgern dabei helfen, Finanzmittel gezielt in nachhaltige Projekte zu lenken und Greenwashing zu vermeiden. Das Omnibus-I-Paket zielt darauf ab, die Berichtspflichten der Taxonomie zu vereinfachen und die Umsetzung praxisnäher zu gestalten.

Ziel der EUTAX

  • Förderung nachhaltiger Investitionen in der EU
  • Einheitliche Kriterien für ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten schaffen
  • Transparenz für Investoren und Unternehmen erhöhen
  • Unterstützung der EU-Klimaziele, insbesondere der Reduktion von Treibhausgasen bis 2030 und Klimaneutralität bis 2050.

Wer ist von der EUTAX betroffen?

  • Unternehmen: Vor allem große kapitalmarktorientierte Unternehmen (> 1.000 Mitarbeitende, > 450 Mio. Euro Umsatz), kleinere Firmen können freiwillig berichten
  • Finanzakteure: Banken, Fondsgesellschaften, Versicherungen
  • Investoren: Institutionelle und private Anleger, die in nachhaltige Projekte investieren wollen
  • Öffentliche Verwaltung: Umsetzung, Monitoring, Regulierung nachhaltiger Investitionen und Förderprogramme

Hinweis
Omnibus I:
• Reduziert den Kreis der Verpflichtenden durch höhere Schwellenwerte im Einklang mit CSRD
• Vereinfachte Berichtspflichten (z. B. weniger Datenpunkte, Fokus auf wesentliche Aktivitäten)
• Anpassung der Zeitpunkte für den Beginn der Berichterstattung im Einklang mit CSRD

Timeline der EUTAX

Der delegierte Rechtsakt zur vereinfachten EU-Taxonomie im Zuge des Omnibus-I-Pakets wurde am 8. Januar 2026 veröffentlicht.

Weitere Informationen zur EU-Taxonomie

CSDDD − Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist eine EU‑Richtlinie, die Unternehmen verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Geschäftsaktivitäten und Wertschöpfungsketten umzusetzen. Sie zielt darauf ab, negative soziale und ökologische Auswirkungen unternehmerischen Handelns zu identifizieren, vermeiden, beheben oder beenden. 

Das Omnibus‑I‑Paket enthält Vorschläge, die die CSDDD in zentralen Punkten anpassen sollen – insbesondere durch Vereinfachungen und Änderungen von Pflichten und Anwendungsbereichen für Unternehmen. 

Ziel der CSDDD

  • Sorgfaltspflicht der Unternehmen in den Bereichen Umwelt, Soziales & Governance entlang der Wertschöpfungskette sichern
  • Geschäftsmodell und Strategie im Einklang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und dem Pariser Abkommen (1,5 °C-Ziel)
  • Verpflichtung von großen Unternehmen, die durch ihre Tätigkeiten verursachten, negativen Auswirkungen auf Menschenrechte sowie Umwelt zu ermitteln, verhindern, minimieren und erforderlichenfalls abzustellen

Wer ist von der CSDDD betroffen? 

Durch das Omnibus-I-Paket kam es zu Vereinfachungen in Bezug auf die CSDDD. Es werden daher nur noch folgende Unternehmen betroffen sein:

  • Unternehmen mit Sitz in der EU, mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro
  • Sowohl EU-Unternehmen als auch Nicht-EU-Unternehmen, die einen entsprechenden Umsatz innerhalb der EU erwirtschaften

Hilfreiche Compliance-Vorlagen zum Download

Timeline der CSDDD

  • 25. Juli 2024: Inkrafttreten der CSDDD
  • 2025: Verhandlungen über Umsetzung und Anpassungen der Schwellenwerte sowie Anforderungen im Zuge des Omnibus-I-Pakets
  • 16. Dezember 2025: Omnibus-I-Paket Einigung
  • bis 26. Juli 2027: Transposition in nationales Recht
  • 26. Juli 2029: Beginn der verbindlichen Anwendung für die betroffenen großen Unternehmen

Weitere Informationen zur CSDDD

LkSG – Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Deutschland)

Das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) wurde am 25. Juni 2021 beschlossen und ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. 

Ziel des LkSG

Das Hauptziel des LkSG ist der Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards in globalen Lieferketten, indem es große Unternehmen verpflichtet, Sorgfaltspflichten wahrzunehmen, um Risiken wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit, schlechte Arbeitsbedingungen und Umweltzerstörung zu identifizieren, zu verhindern und zu beheben.

Wer ist vom LkSG betroffen?

Das LkSG gilt für Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die bestimmte Größenkriterien erfüllen:

  • ab 2023: Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten
  • ab 2024: Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten
  • Darüber hinaus können mittelbare Betroffenheiten bei kleineren Unternehmen entstehen, wenn sie als Zulieferer mit LkSG pflichtigen Unternehmen in Beziehung stehen.

Timeline des LkSG

  • 3. September 2025: Berichtspflicht entfällt vorübergehend sowie Reduzierung der Sanktionsmöglichkeiten → LkSG soll, bis das neue EU‑Lieferkettengesetz (CSDDD) in deutsches Recht umgesetzt ist, weiter gelten
  • 26. Juli 2027 (voraussichtlich): Die Frist zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht wurde durch die „Stop-the-clock-Richtlinie“ bis 26. Juli 2027 verlängert.
  • Das bestehende LkSG soll nach Abschluss der Verhandlungen durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung (das die CSDDD in deutsches Recht überführt) zur Gänze ersetzt werden.

Weitere Informationen zum LkSG

CBAM – EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein neues Klimaschutzinstrument der EU. CBAM stellt ein vergleichbares CO2-Bepreisungsniveau zwischen Waren unterschiedlicher Herkunft her, unabhängig davon, ob die Produktion innerhalb oder außerhalb der EU stattfand.

Ziel des CBAM

Dies soll insbesondere das Risiko reduzieren, dass Produktionsstätten in Länder mit weniger stringenten Klimaauflagen als innerhalb der EU verlagert werden (Carbon Leakage). Außerdem soll durch diese europäische Maßnahme ein monetärer Anreiz für Produzenten in Nicht-EU-Länder geschaffen werden, die THG-Emissionen im Herstellungsprozess zu senken.

Wer ist vom CBAM betroffen?

CBAM ist zunächst auf die Einfuhr bestimmter Warengruppen mit Ursprung in einem Drittstaat in das Zollgebiet der Union beschränkt. CBAM erfasst folgende Warengruppen:

  • Zement
  • Eisen und Stahl (unterschiedliche Verarbeitungsstufen)
  • Aluminium (unterschiedliche Verarbeitungsstufen)
  • Düngemittel (inklusive Vorprodukte)
  • Elektrischer Strom
  • Wasserstoff

Durch das Omnibus-I-Paket kommt es zu Vereinfachungen in Bezug auf CBAM: Es werden Importe bis 50 Tonnen an Masse pro Importeur und Jahr von den CBAM Regeln ausgenommen, wodurch rund 90 % der Importeure (meist KMU und Kleinstimporteure) nicht unter die Verpflichtungen fallen.

Timeline des CBAM

  • 1. Januar 2025: Registrierungspflicht für „zugelassene CBAM‑Anmelder“ beginnt
  • 5. September 2025: Vereinfachungen am CBAM‑Regime im Zuge des Omnibus-I-Pakets (u.a. neuer Schwellenwert von 50 Tonnen, Vereinfachungen bei Autorisierung, Emissionsberechnung und Meldepflichten)
  • 1. Januar 2026: Bepreisungsphase beginnt – Pflicht zum Erwerb von CBAM‑Zertifikaten für CO2‑Emissionen
  • 2027: Erste formale Abgabe von Zertifikaten für Emissionen aus dem Jahr 2026 (gemeldet im Vorjahr), inklusive Zahlungspflichten.
  • 2028–2034: Verstärkter Ausbau und finale Abdeckung – schrittweise vollständige Einbeziehung aller relevanten Emissionen im Rahmen der Übereinkünfte mit dem EU‑ETS. 

Weitere Informationen zum CBAM:

SFDR − Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) ist ein zentraler Baustein im EU‑Aktionsplan für nachhaltige Finanzen. Sie verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, Transparenz über Nachhaltigkeits‑ und ESG‑Aspekte (Environmental, Social, Governance) in ihren Entscheidungs‑, Produkt‑ und Vermarktungsprozessen zu schaffen.

Ziel der SFDR

Die SFDR zielt darauf ab, mehr Transparenz über Nachhaltigkeitsrisiken, -auswirkungen und  -eigenschaften von Finanzprodukten und -dienstleistungen herzustellen, damit Investoren besser entscheiden können, wie die Nachhaltigkeitsaspekte ihrer Anlagen berücksichtigt werden.

Wer ist von der SFDR betroffen?

Betroffen von der Offenlegungsverordnung sind unter dem Oberbegriff Finanzberatungen auch Versicherungsvermittlungen, wenn sie über Versicherungsanlageprodukte beraten. Allerdings sind insgesamt „Finanzprodukte“ angesprochen, zu denen die EU nicht nur Versicherungsanlageprodukte (IBIP) zählt, sondern auch „Altersvorsorgeprodukte“. Die Verordnung schließt kleine Vermittlerbetriebe mit weniger als drei Mitarbeitenden aus.

Timeline der SFDR

  • 10. März 2021: Inkrafttreten der SFDR
  • 25. Juli 2022: Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 welche ab 1. Januar 2023 gültig ist
  • 17. Februar 2023: Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/363 welche ab 20. Februar 2023 gültig ist
  • 20. November 2025: Überarbeiteter Vorschlag der EU-Kommission zur SFDR Revision („SFDR 2.0“) vorgelegt
  • 2026–2028 (vorgeschlagen): Politische Verhandlungen im EU‑Parlament & Rat über den SFDR‑Reformvorschlag
  • Ab ca. 2028 (vorgeschlagen): Anwendung der SFDR-2.0‑Regeln voraussichtlich mit Übergangs‑ und Startphasen für Finanzprodukte und Offenlegungspflichten

Die EU-Kommission veröffentlichte am 20. November 2025 einen Vorschlag zur Überarbeitung der SFDR.

ESPR – EU-Ökodesignverordnung

Die EU-Ökodesignverordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation bzw. ESPR) ist eine EU-Verordnung und ein zentraler Baustein des EU Green Deals. 

Die ESPR ersetzt die bisherige Ökodesign Richtlinie und schafft einen Rahmen für verbindliche Daten- und Nachhaltigkeitsanforderungen an Produkte, die im EU-Binnenmarkt verkauft oder in Betrieb genommen werden. 

Sie legt Mindestinformationen und -anforderungen an Produkte fest (z.B. Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, CO2-Fußabdruck, Abfall), die in Zukunft in einem Digitalen Produktpass (DPP) zu dokumentieren und kommunizieren sind.

Ziel der ESPR

Ziel ist es, Produkte über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg umweltfreundlicher, langlebiger, reparier  und recyclebar zu machen sowie Transparenz über Umwelt  und Klimaaspekte zu fördern:

  • Reduzierung von Umwelt  und CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus eines Produkts
  • Förderung von Langlebigkeit, Reparaturfähigkeit und Recyclingfähigkeit
  • Verwendung höherer Rezyklatanteile und geringerer Problemstoffgehalte
  • Transparenz durch einen Digitalen Produktpass (DPP)
  • Förderung der Kreislaufwirtschaft und Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte

Wer ist von der ESPR betroffen?

Die ESPR gilt für nahezu alle physischen Produkte, die im EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, inkl. Bauteilen und Zwischenprodukten. Ausnahmen bilden z.B. bestimmte Lebensmittel, Arzneimittel, Futtermittel, lebende Tiere und Pflanzen. Hersteller, Importeure, Vertreiber, Händler und andere Wirtschaftsbeteiligte müssen künftige Ökodesignanforderungen erfüllen. Die Verordnung schafft einen Rahmen, der durch delegierte Rechtsakte produktspezifische Vorgaben konkretisiert. Hier ist die Europäische Kommission derzeit hinter ihrem Zeitplan.

Timeline der ESPR

  • 18. Juli 2024: Inkrafttreten der ESPR in allen EU‑Mitgliedstaaten
  • 16. April 2025: Erster ESPR & Energy Labelling Working Plan (2025–2030) eingeführt – legt priorisierte Produktgruppen fest (z.B. Textilien, Möbel, Eisen/ Stahl, Aluminium, Reifen, Matratzen).
  • Ab 19. Juli 2026: Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte bestimmter Kategorien tritt in Kraft (z. B. Kleidung, Schuhe – große Unternehmen zuerst, mittlere Unternehmen später).
  • 2026–2030 – Gestaffelte Einführung der produktbezogenen Ökodesign‑ und DPP‑Pflichten je nach Gruppe durch delegierte Rechtsakte

Weitere Informationen zur Ökodesignverordnung 

DPP − Digitaler Produktpass (Teil der ESPR) | Digital Product Passport

Der DPP ist ein zentrales Element der EU-Produktpolitik zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit. Er wird im Rahmen der ESPR vorgesehen und soll für bestimmte Produktgruppen verpflichtend werden. Ein DPP ist ein digitaler Datensatz, der umfassende Informationen über ein Produkt enthält − u.a. Materialien, Umwelt  und CO2-Daten, Reparatur  und Recyclinginformationen sowie Nachverfolgbarkeit in der Lieferkette − und über standardisierte elektronische Identifikatoren (z.B. QR Code) abrufbar ist.

Ziele des DPP

  • Zugang zu Produktinformationen für die Akteure entlang der Wertschöpfungskette (Verbraucher, Wirtschaftsakteure und nationale Behörden)
  • Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette
  • Überprüfbarkeit der Rechtskonformität von Produkten durch die zuständigen nationalen Behörden
  • Rückverfolgung aller gefährlichen Stoffe über den gesamten Lebenszyklus von Produkten

Wer ist vom DPP betroffen?

Rechtlich verpflichtend ist ein DPP nur für Produkte, die im ESPR-Arbeitsplan priorisiert werden.

Timeline des DPP

  • 2024: Voraussichtliche Verabschiedung der Verordnung über nachhaltige Produkte (ESPR), die den DPP einschließt
  • 2024: Schrittweise Einführung eines digitalen Produktpasses in mindestens drei Schlüsselmärkten (Textilien, Elektronik, Batterien)
  • 2026/27: Die ersten Produktgruppen werden voraussichtlich unter die DPP-Verordnung fallen
  • 2030: Delegierte Rechtsakte für mehr als 13 Produktgruppen sollen entwickelt werden, wobei ein Entwurf für Batterien bereits vorliegt und 2027 in Kraft treten soll

Weitere Informationen zum digitalen Produktpass

Batt-VO – EU-Batterienverordnung | Battery Regulation

Die EU-Batterienverordnung regelt den gesamten Lebenszyklus von Batterien – von Herstellung über Nutzung bis zur Entsorgung und Wiederverwertung und soll Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Sicherheit fördern.

Ziel der Batt-VO

Die neue Batterienverordnung zielt darauf ab, die ökologischen und sozialen Auswirkungen während des gesamten Lebenszyklus der Batterie zu verringern. Zu diesem Zweck werden strenge Vorschriften für die Sorgfaltspflicht der Wirtschaftsakteure festgelegt, die die Herkunft der Rohstoffe, die für in Verkehr gebrachte Batterien verwendet werden, überprüfen müssen.

Wer ist von der Batt-VO betroffen?

Die EU-Verordnung wird für alle Batterien unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung gelten, einschließlich aller Gerätealtbatterien, Traktionsaltbatterien, Industriealtbatterien, Starteraltbatterien (hauptsächlich für Fahrzeuge und Maschinen verwendet) und Altbatterien für leichte Verkehrsmittel (z.B. Elektrofahrräder, E-Mopeds, E-Scooter). 

Achtung

Lithium-Batterien und -Akkumulatoren sind seit 1. Januar 2026 getrennt zu sammeln.

Eine Ausnahme von den Sorgfaltspflichtvorschriften ist für KMU vorgesehen.

Betroffen sind alle Unternehmen, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen (Hersteller, Importeure und Händler).

Timeline der Batt-VO

  • 17. August 2023: Inkrafttreten der Batterienverordnung
  • 18. Februar 2024: Beginn erster Pflichten im Rahmen der Verordnung
  • 2024–2026: Stufenweise Umsetzung von Sicherheits-, Leistungs- und Kennzeichnungspflichten
  • 26. Juli 2026: Bereitstellung von Leitlinien zur konkreten Umsetzung der Sorgfaltspflichten seitens EU-Kommission
  • 18. August 2027: Start der Sorgfaltspflichten in Lieferketten, Design-Anforderungen (Verschiebung um 2 Jahre durch einen „Stop-the-clock“-Mechanismus im Zuge des Omnibus-IV-Pakets)
  • Ende 2027–2031: Umsetzung von Recycling- und Rückgewinnungszielen, CO2- und Rezyklat-Anforderungen

Weitere Informationen zur Batterienverordnung

CPR – EU-Bauprodukteverordnung | Construction Products Regulation

Am 30. März 2022 legte die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der bisherigen Bauprodukteverordnung (CPR 2011) vor. Diese wird schrittweise von der neuen EU-Bauprodukteverordnung 2024 abgelöst und spätestens 2040 gänzlich aufgehoben. Die Revision ist Teil eines Pakets, das darauf abzielt, nachhaltige Produkte zur Norm in der EU zu machen und Kreislaufwirtschaftsmodelle zu fördern. 

Ziele der CPR

  • Einheitliche Regeln für Bauprodukte im EU-Binnenmarkt
  • Nachweise für die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten (Ökobilanzierung in der CE-Kennzeichnung)
  • Digitalisierung (z.B. digitaler Produktpass für Bauprodukte)
  • Stärkere Produktsicherheit und Marktüberwachung

Wer ist von der CPR betroffen?

Direkt betroffen sind Hersteller von Bauprodukten, Importeure und Händler, Zertifizierungs- und Normungsstellen sowie Marktüberwachungsbehörden und − indirekt – Bauunternehmen, Architekten und Ingenieure, Planer, Bauherren und Endkunden.

Timeline der CPR

  • 7. Januar 2025: Inkrafttreten der neuen Bauprodukteverordnung (Artikel der neuen Verordnung, die sich auf die Entwicklung von harmonisierten Normen und Produktanforderungen beziehen, gelten unmittelbar mit dem Inkrafttreten)
  • 8. Januar 2026: Alle anderen Artikel der Verordnung gelten ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung (mit Ausnahme von Artikel 92)
  • 16. Dezember 2025: EU-Kommission legt (ersten) Arbeitsplan für 2026-2029 vor
  • 2025–2030+: Schrittweise Einführung neuer Normen, digitaler Produktpässe für Bauprodukte und Umweltanforderungen
  • Bis spätestens 2040: Übergangsphase für vollständige Ablösung der alten Verordnung

Weitere Informationen zur neuen Bauprodukteverordnung

EPBD – EU-Gebäuderichtlinie

Die EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive bzw. EPBD) ist das zentrale EU-Instrument zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors. Sie legt Mindestanforderungen für Neubauten und Bestandsgebäude fest und verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, nationale Maßnahmen zur energetischen Modernisierung des Gebäudebestands umzusetzen.

Ziele der EPBD

  • Schrittweise Dekarbonisierung des Gebäudebestands bis 2050
  • Null-Emissions-Standard für Neubauten
  • Energetische Sanierung besonders ineffizienter Bestandsgebäude
  • Ausbau von Solarenergie, Ladeinfrastruktur und intelligenter Gebäudetechnik
  • Mehr Transparenz durch verbesserte Energieausweise und digitale Gebäudedaten

Wer ist von der EPBD betroffen?

Betroffen sind Mitgliedstaaten der EU, die die Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen, und – indirekt – die folgenden Akteure:

  • Eigentümer und Betreiber von Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude) – z.B. bei Neubau, Verkauf, Vermietung oder größeren Renovierungen
  • Bau- und Immobilienwirtschaft inklusive Planerinnen, Bauunternehmen und Energieberater:innen
  • Öffentliche Verwaltungen, die z.B. Vorbildfunktionen erfüllen sollen (z.B. bei öffentlichen Gebäuden)
  • Energie- und Gebäudetechnikanbieter (Heizung, Solar, Smart-Home)

Timeline der EPBD

  • 28. Mai 2024: Inkrafttreten der überarbeitenden EU-Gebäuderichtlinie
  • 29. Mai 2026: Frist zur Umsetzung in nationales Recht

Weitere Informationen zur Überarbeitung der EU-Gebäuderichtlinie

PPWR – EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung | Packaging & Packaging Waste Regulation

Die neue Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation PPWR) ersetzt die derzeit geltende Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation PPWR) und führt strengere Anforderungen an die Herstellung, Kennzeichnung und Entsorgung von Verpackungen in der EU ein.

Ziele der PPWR

  • Verpackungsabfälle reduzieren, besonders Einwegverpackungen und übermäßigen Kunststoffgebrauch.
  • Verpackungen für das Recycling optimieren, indem hinderliche Gestaltungsmerkmale entfernt und irreführende Kennzeichnungen vermieden werden.
  • Recycling-Content in Verpackungen erhöhen und Downcycling vermindern.

Wer ist von PPWR betroffen?

Die PPWR wird verpflichtend und einheitlich für alle Unternehmen und Mitgliedstaaten der EU gelten, die Verpackungen auf den Markt bringen. Es muss sichergestellt werden, dass Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, eine Reihe grundlegender Anforderungen in Bezug auf die Herstellung und Kennzeichnung von Verpackungen sowie auf ihre Recyclingfähigkeit und Recycling-Content erfüllen.

Timeline der PPWR

  • 11. Februar 2025: Inkrafttreten der Verordnung
  • 12. August 2026: Allgemeiner Geltungsbeginn der Bestimmungen
  • Bis Anfang 2030: Folgepflichten treten stufenweise in Kraft

Weitere Informationen zur EU-Verpackungsverordnung

EUDR − EU-Verordnung über entwaldungsfreie Erzeugnisse

Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Erzeugnisse, kurz EU-Entwaldungsverordnung bzw. EU-Deforestation Regulation, soll den europäischen Beitrag zur weltweiten Entwaldung reduzieren und zusätzlich Menschenrechte sowie die Rechte indigener Völker schützen. Deshalb können bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte künftig in Europa nur noch dann legal vertrieben oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei hergestellt und Gesetze des Erzeugerlandes eingehalten wurden. EU-Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre Produkte nicht mit Entwaldung in Verbindung stehen.

Ziele der EUDR

  • Minimierung des Beitrags der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung, wodurch die globale Entwaldung und Waldschädigung sowie Treibhausgasemissionen und Biodiversitätsverlust verringert werden.
  • Minimierung der Gefahr, dass Erzeugnisse aus Lieferketten, die in Verbindung mit Entwaldung/Waldschädigung stehen, am EU-Markt in Verkehr gebracht oder exportiert werden.
  • Steigerung der EU-Nachfrage nach und des Handels mit legalen und „entwaldungsfreien“ Rohstoffen und Erzeugnissen.

Wer ist von der EUDR betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe sowie ausgesuchte Produkte auf deren Basis innerhalb der EU erstmals in Verkehr bringen (Hersteller und Importeure). Für nachgelagerte Händler oder aus der EU ausführende Exporteure gab es Ende 2025 durch die Europäische Kommission Vereinfachungen und Ausnahme aus den Sorgfaltspflichten. 

Unter die EU-Entwaldungsverordnung fallen folgende Rohstoffe:

  • Kakao
  • Kaffee
  • Holz
  • Kautschuk
  • Ölpalme
  • Soja
  • Rinder

Timeline der EUDR

  • Ende 2025: Parlament und Rat beschließen eine Verschiebung der Umsetzungsfristen sowie eine Überarbeitung durch die Europäische Kommission
  • Bis 30. April 2026: Die Europäische Kommission führt eine Vereinfachungsüberprüfung durch 
  • 30. Dezember 2026: Neue Umsetzungsfrist für mittlere und große Unternehmen
  • 30. Juni 2027: Neue Umsetzungsfrist für Klein- und Kleinstunternehmen

Weitere Informationen zur EU-Entwaldungsverordnung

EmpCo – EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel | Empowering Consumers for the Green Transition Directive

Die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel beinhaltet neue Vorschriften, die die Rechte von Verbraucher:innen stärken sollen. Es wird kein neues Regelungssystem für unlautere Handlungen eingeführt. Vielmehr liegt der Schwerpunkt auf Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie). In Österreich macht dies eine Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erforderlich.

Da die Verhandlungen zur Green Claims Directive momentan ausgesetzt sind, ist die EmpCo-Richtlinie das zentrale Regelwerk der EU in Hinblick auf Nachhaltigkeitskommunikation.

Ziele der EmpCo 

Die EmpCo-Richtlinie zielt darauf ab Greenwashing zu verhindern, indem sie

  • Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen nur erlaubt, wenn sie klar, spezifisch und wissenschaftlich belegbar sind,
  • nur staatlich vergebene oder extern zertifizierte Nachhaltigkeitssiegel erlaubt,
  • nicht überprüfbare soziale oder ökologische Versprechen (z.B. „fair“, „klimaneutral“) verbietet und
  • Unternehmen verpflichtet, relevante Umwelt- und soziale Auswirkungen transparent offenzulegen

Wer ist von der EmpCo betroffen?

Grundsätzlich gilt die Richtlinie für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen innerhalb der EU vermarkten und mit Nachhaltigkeitsinformationen an Verbraucher:innen kommunizieren. Dies gilt auch für bereits vorhandene Produkte und deren Bewerbung. Daher müssen Unternehmen sämtliche Werbung mit Nachhaltigkeitsbezug einer Überprüfung unterziehen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten zwar kleinere Erleichterungen, beispielsweise verlängerte Übergangsfristen oder vereinfachte Dokumentationspflichten, die zentralen Anforderungen gelten jedoch auch für sie.

Timeline der EmpCo

  • 26. März 2024: Inkrafttreten der Richtlinie
  • 27. März 2026: Umsetzung der Mitgliedstaaten in nationales Recht
  • 27. September 2026: Anwendung des nationalen Rechts

Weitere Informationen zur EmpCo

UWG – Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (im Zuge der Änderungen durch die EmpCo-Richtlinie)

Aktuelle gültige Gesetzgebung des UWG

Der allgemeine Rechtsrahmen für umweltbezogene Werbung ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert, das verbindliche Verhaltensregeln für Marktteilnehmer:innen enthält und unfaire Geschäftspraktiken untersagt. Klagen gegen Greenwashing sind – trotz fehlender ausdrücklicher Regelungen − bereits nach der geltenden Rechtslage möglich und werden auch immer häufiger. Bei Verstößen gegen die Werbebeschränkungen kommen sowohl Mitbewerber:innen als auch klagebefugten Verbänden eine entsprechende Klagebefugnis auf Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung zu.

Zukünftige Änderungen ab 2026 des UWG

Geplante Änderungen der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Zuge der ab 27. September 2026 gültig werdenden EmpCo-Richtlinie, beinhalten eine Erweiterung der „schwarze Liste“ der verbotenen Geschäftspraktiken. In Zukunft sollen vage Aussagen wie „grün“, „umweltfreundlicher“ oder „nachhaltiger“ über die Umwelteigenschaften eines Produkts verboten sein, wenn diese nicht wissenschaftlich fundiert und nachweisbar sind. Mit der Aufnahme derartiger Tatbestände in die „schwarze Liste“ wären diese per se verboten und Unternehmen stärker motiviert ihre Werbeaussagen mehrfach zu prüfen, um potenzielle Klagen zu vermeiden. Strengere Vorschriften bzgl. Nachhaltigkeitssiegeln und möglichen Zukunftsversprechen (z.B. bis 2023 klimaneutral) sowie weitere Vorschriften werden ebenfalls Einzug in das UWG finden.

Timeline des UWG

  • 27. März 2026: Die EmpCo-Richtlinie muss bis dahin in nationales Recht transponiert werden (Abänderung des bestehenden UWGs mit neuen Vorschriften)
  • 27. September 2026: in Kraft treten der Richtlinie

Weitere Informationen zum UWG

GCD – EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Entwurf)

Ziel der GCD

Die „Green-Claims“-Richtlinie bzw. Green Claims Directive soll Verbraucher:innen vor irreführenden Umweltbehauptungen schützen, indem Unternehmen verpflichtet werden, ihre umweltbezogenen Aussagen in einer ex-ante-Zertifizierung überprüfen zu lassen und spezifische Anforderungen für die Bewertung und Kommunikation zu erfüllen.

Wer ist von der GCD betroffen?

  • Grundsätzlich soll die Richtlinie für alle Unternehmen gelten, die in der EU tätig sind und ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten an Verbraucher:innen kommunizieren.
  • Nicht betroffen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro.
  • Betroffen sind auch Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der EU haben, jedoch an EU-Verbraucher:innen Werbung richten.

Timeline der GCD

  • 11. Oktober 2023: Veröffentlichung des Entwurfs durch die EU-Kommission
  • Januar – Juni 2025: Trilog-Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission
  • Juni 2025: Kurz vor dem letzten Verhandlungstermin kündigte die Kommission an, sie ziehe den Entwurf möglicherweise zurück, weil Uneinigkeiten über den Anwendungsbereich (v.a. Einbeziehung von Mikro-Unternehmen) bestanden. Daraufhin wurden die weiteren Trilog-Gespräche bis auf weiteres ausgesetzt.
  • Der EU-Ratsvorsitz Zypern hat bereits angekündigt, sich während seiner Amtsperiode nicht mit der Green Claims Directive beschäftigen zu wollen. Weitere Entscheidungen sind daher erst wieder mit dem Wechsel zu Irland in der zweiten Jahreshälfte zu erwarten.

Weitere Informationen zur GCD

PTD – EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Pay Transparency Directive bzw. PTD) ist ein EU-Gesetz, das die Lohndiskriminierung zwischen den Geschlechtern bekämpfen soll. Die Richtlinie schreibt folgendes vor:

  • mehr Transparenz bezüglich Bezahlung für Arbeitnehmende
  • Arbeitgeber müssen Lohnunterschiede analysieren und beheben
  • Arbeitgeber müssen Gehaltsinformationen veröffentlichen

Ziel der PTD

Nach den neuen Vorschriften müssen Unternehmen in der EU-Informationen über Gehälter weitergeben und Maßnahmen ergreifen, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle 5 % übersteigt. Ergibt der Bericht ein Lohngefälle von mehr als 5 %, das nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt werden kann, müssen die Unternehmen Maßnahmen in Form einer gemeinsamen Lohnbewertung in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmer:innen-Vertretern ergreifen. Neu ist, dass künftig auch intersektionelle Diskriminierung (die Kombination verschiedener Formen von Ungleichheit oder Benachteiligung wie Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit oder Sexualität) unter die neuen Vorschriften fällt.

Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen über die Entschädigung von Opfern von Entgeltdiskriminierung und Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Arbeitgeber, die gegen die Vorschriften verstoßen.

Wer ist von der PTD betroffen?

  • Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen einer zuständigen nationalen Behörde jährlich über das geschlechtsspezifische Lohngefälle in ihrem Unternehmen berichterstatten.
  • Für kleinere Organisationen gilt die Berichtspflicht nur alle drei Jahre.
  • Für Organisationen mit weniger als 100 Beschäftigten besteht keine Berichtspflicht.

Timeline der PTD

  • 6. Juni 2023: Inkraftreten der Richtlinie.
  • Bis spätestens Juni 2026: Mitgliedstaaten müssen die neuen Bestimmungen national umsetzen. Ein nationaler Gesetzesentwurf liegt bis Ende 2025 noch nicht vor.

Hier finden sie eine Erklärung der PTD-Richtlinie seitens Rates der EU.

Weitere Informationen zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie

BaFG – Barrierefreiheitsgesetz

Ziel des BaFG

Ziel des Gesetzes über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, kurz Barrierefreiheitsgesetz, ist es, ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen – diese sind taxativ gelistet – zu schaffen, welches Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern soll. 

Wer ist vom BaFG betroffen?

Der Geltungsbereich des Gesetzes beschränkt sich auf von der EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act – EAA) umfasste Produkte mit Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnologie (z.B. Smartphones, E-Book-Lesegeräte, Geldautomaten und Fahrkartenautomaten, Online-Banking und Websites der Banken, PCs, E-Commerce, E-Ticketing…).

Kleinstunternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen anbieten, sind von den Regelungen des Gesetzes ausgenommen. Stellen Kleinstunternehmen jedoch Produkte her, importieren oder vertreiben, kommen vereinfachte Vorgaben zur Anwendung, um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten.

Timeline des BaFG

Das Barrierefreiheitsgesetz ist seit 28. Juni 2025 in Kraft. Das Gesetz sieht aber mehrere Übergangsregelungen vor:

  • Bis zum 28. Juni 2030: Dienstleister:innen dürfen ihre Leistungen weiterhin mit Produkten erbringen, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben. Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, können bis zu ihrem regulären Ablauf fortgeführt werden, jedoch längstens für fünf Jahre, also maximal bis zum 28. Juni 2030.
  • Für Selbstbedienungsterminals gilt eine besondere Übergangsbestimmung: Wurden diese vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb genommen, dürfen sie so lange weiterverwendet werden, wie sie wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind – höchstens jedoch 20 Jahre und spätestens bis zum 28. Juni 2040.

Weitere Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Ziel der Einwegpfandverordnung

Die seit 2023 in Österreich geltende Einwegpfandverordnung sieht vor, dass ab 1. Januar 2025 Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall (ausgenommen sind Milchverpackungen und Tetrapacks) mit einem Pfand versehen werden. Mittels Einweg-Pfandsystem soll das Recycling von Getränkeverpackungen gefördert und somit ein Beitrag zur Kreislaufwirtschaft geleistet werden.

Wer ist von der Einwegpfandverordnung betroffen?

Produzent:innen und Importeur:innen von Einweg-Getränkeverpackungen müssen sich und ihre Produkte über EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH registrieren, um bepfandete Produkte in Österreich zu verkaufen.

Rücknehmer:innen: Wer ab 2025 in Österreich Getränke in Dosen oder Einweg-Kunststoffflaschen an Letztverbraucher:innen und Konsument:innen verkauft, muss diese mit wenigen Ausnahmen auch zurücknehmen.

Timeline der Einwegpfandverordnung

  • 1. Januar 2025: Einführung des Einwegpfandsystems
  • Bis 31. Dezember 205: Eine Übergangsregelung ist für Einweggetränkeverpackungen vorgesehen, die vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden. Diese dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes abgegeben werden und müssen auch nicht zurückgenommen werden.

Weitere Informationen zur Einwegpfandverordnung

VSME − Freiwillige europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU | Voluntary Sustainability Reporting Standard for Non-Listed SMEs

Der VSME ist ein von der EFRAG entwickelter freiwilliger EU-Standard für Nachhaltigkeitsberichterstattung, der kleineren Unternehmen eine einheitliche, praktikable und weniger komplexe Alternative zu den verpflichtenden Nachhaltigkeitsstandards unter der CSRD bietet und sie bei der Offenlegung von ESG-Daten unterstützt. 

Außerdem soll der Standard als obere Grenze an erfragbaren Daten im Zuge von CSRD-Berichtspflichten dienen.

Ziel der VSME

Der VSME soll KMU in die Lage versetzen, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzusetzen bzw. zu verbessern, insbesondere wenn sie Teil der Wertschöpfungskette größerer, regulierter Unternehmen sind, die über ihre Nachhaltigkeitsanforderungen berichten müssen oder wenn weitere Stakeholder diese Daten von KMU fordern. Gleichzeitig dient der Standard als Referenzrahmen dafür, welche Informationen kleinere Unternehmen maximal an größere Wirtschaftspartner weitergeben müssen. 

Wer ist von der VSME betroffen?

Der VSME richtet sich primär an kleinere und mittlere Unternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen möchten. Durch die Änderungen im Omnibus-I-Paket, beschlossen vom EU-Parlament am 16. Dezember 2025, wird deutlich, dass Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden künftig nicht verpflichtet sein werden, über die VSME-Daten hinausgehende Informationen an größere Partner zu liefern. Dieser sogenannte „value chain cap“ verankert den VSME-Standard als „upper bound“ für Informationsanforderungen an kleinere Unternehmen (unter 1.000 Mitarbeitende). Eine mögliche Adaption der VSME ist nicht ausgeschlossen (da diese grundsätzlich nur für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden entwickelt wurden).

Timeline von VSME

  • 17. Dezember 2024: EFRAG übergibt finalen VSME-Standard an die Europäische Kommission
  • 30. Juli 2025: EU-Kommission empfiehlt VSME-Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu nutzen
  • 16. Dezember 2025: Das Europäische Parlament verabschiedet das finale Omnibus-I-Paket
  • 2026/2027: EU-Kommission beabsichtigt, den VSME-Standard per delegiertem Rechtsakt zu verankern und damit seine Rolle als referenzielle freiwillige Berichtsbasis für kleinere Unternehmen weiter gestärkt wird.
  • Da KMUs durch das Omnibus-I-Paket weitgehend nicht mehr direkt betroffen sind, soll für sie auf Basis der bereits ausgearbeiteten VSME-Standards ein neuer KMU-Standard entwickelt werden.

Weitere Informationen zu den VSME

GRI – Global Reporting Initiative Standards

Die GRI-Standards beziehen sich auf die Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI) für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten durch Organisationen. Die Standards bieten einen Rahmen für die Berichterstattung über verschiedene ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte einer Organisation. Die GRI-Standards dienen dazu, Transparenz und Vergleichbarkeit in der Berichterstattung von Nachhaltigkeitsleistungen zu fördern und können freiwillig angewendet werden. Organisationen verwenden die GRI-Standards, um ihre Auswirkungen auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft zu messen, zu verwalten und darüber zu berichten, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und das Vertrauen der Stakeholder zu stärken.

Relevanz der GRI-Standards

Aufgrund der Änderungen in der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung im Zuge des Omnibus-I-Pakets werden nicht nur die VSME, sondern auch die GRI-Standards an Bedeutung gewinnen.

Weitere Informationen zu den GRI-Standards

Österreichisches Umweltzeichen

Im Rahmen des österreichischen Umweltzeichens ist es möglich sowohl Produkte als auch Tourismusangebote, Tourismusdestinationen, Reiseangebote, Gastronomiebetriebe, Bildungseinrichtungen, Kunst- und Kultureinrichtungen, Meeting und Events sowie Veranstaltungsorte zertifizieren zu lassen. Ausgezeichnet werden jene Produkte und Dienstleistungen, die geringere Umweltauswirkungen aufweisen als vergleichbare Alternativen.

Relevanz des Österreichischen Umweltzeichens

Aufgrund der ab 27. September 2026 gültig werdenden EmpCo-Richtlinie gewinnt das Österreichische Umweltzeichen an Bedeutung, da zukünftig Nachhaltigkeitslabels entweder von einer staatlichen Stelle eines EU-Mitgliedstaats festgelegt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen müssen.

Vorteile der Zertifizierung durch das Österreichische Umweltzeichen

  • Wichtiges Imagesignal: zeigt die hohe Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit der Produkte & Dienstleistungen sowie die konsequente Orientierung an nachhaltiger Entwicklung.
  • Positionierung als umweltbewusst wirtschaftender Betrieb und Wettbewerbsvorteil am Markt.
  • Kriterien dienen zur Orientierung und als verlässlicher Umweltstandard.
  • Hoher Bekanntheitsgrad: Laut Umfragen des Gallup-Instituts kennen 58 % der Befragten das Österreichische Umweltzeichen.

Weitere Informationen zum Österreichischen Umweltzeichen

CCF – Unternehmensklimabilanz | Corporate Carbon Footprint

Der Corporate Carbon Footprint eines Unternehmens unterteilt die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) eines Unternehmens (in einem Referenzjahr) in drei Kategorien, die sogenannten Scopes:

  • Scope 1: Direkte THG-Emissionen aus eigenen oder kontrollierten Quellen (z.B. die Emissionen aus eigenen Kraftwerken, Fuhrparks und Anlagen).
  • Scope 2: Indirekte THG-Emissionen aus der Erzeugung von gekauftem Strom, Dampf, Wärme und Kälte (d.h. Emissionen aus dem Strombezug, dem Wärmebezug und dem Kältebezug).
  • Scope 3: Alle anderen indirekten THG-Emissionen, die in der Wertschöpfungskette eines Unternehmens entstehen (z.B. Emissionen aus der Beschaffung von Rohstoffen und Materialien, des Transports, der Nutzung und der Entsorgung von Produkten und Dienstleistungen, u.v.m.).

Weitere Informationen zum CCF

PCF – Produktklimabilanz

Ziel des Product Carbon Footprints (PCF) ist es, den Fußabdruck eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu berechnen und in CO2 (CO2-Äquivalenten) darzustellen. In der Regel werden Rohstoffgewinnung, Produktion, Transport, die Nutzungsphase und Entsorgung einbezogen. Je nach Anwendungsfall können auch nur Teilbereiche des Lebenszyklus dargestellt werden. Das Ergebnis ist die Gesamtmenge an Treibhausgasen (THG), die durch das Produkt emittiert wird. Damit können CO2-Hotspots im Lebenszyklus eines Produkts identifiziert oder ähnliche Produkte oder Produktbestandteile miteinander verglichen werden. Grundlage für die Berechnung stellen der GHG Protocol Product Standard oder die Norm ISO 14067 dar.

Weitere Informationen zum PCF

EU-Vision für Landwirtschaft und Ernährung

Am 19. Februar 2025 hat die EU eine neue „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ bis 2040 vorgelegt, die auf der Strategie „Vom Hof auf den Tisch (Farm to Fork)“ und der GAP (Gemeinsame Agrarpolitik) aufbaut, um das Lebensmittelsystem nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und innovativer zu gestalten, mit Fokus auf Biodiversität, Klimaneutralität und die Verbindung von Verbraucher:innen mit ländlichen Räumen, unterstützt durch Digitalisierung und Bürokratieabbau.

Ziele der EU-Vision für Landwirtschaft und Ernährung

  • Aufbau eines attraktiven Agrar- und Lebensmittelsektors
  • Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Krisenfestigkeit des Agrarsektors
  • Schaffung der Voraussetzungen für einen zukunftssicheren Sektor
  • Lebensmittel und faire Lebens- und Arbeitsbedingungen in ländlichen Gebieten als Schwerpunkte

Weitere Informationen zur Vision für Landwirtschaft und Ernährung    

Stand: 09.02.2026

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