Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Landesinnung

Ausnahme vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot für Veranstaltungstechniker

Neue Regelung in der Straßenverkehrs-Verordnung

Lesedauer: 2 Minuten

Für Mitglieder der Berufsgruppe der  Beleuchtungs- und Beschallungstechniker (BBT) konnte eine Neue Fahrverbots-Regelung gefunden werden. Nach jahrelangen Verhandlungen ist es der Interessenvertretung der Berufsgruppe damit gelungen, einen Meilenstein für ihre Mitglieder zu setzen: Die Ausnahme vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot.

Durch diese Neuerung können Veranstaltungstechniker ab sofort an Samstagen von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr den Transport des Veranstaltungsequipments durchführen.

Die Änderung bringt allen Beleuchtungs- und Beschallungstechnikern:

  • eine enorme Verbesserung der Arbeitsabläufe,
  • kein Aufwand mehr für Kosten und Zeit für Sondergenehmigungen,
  • besserer Schutz des Equipments und
  • einen gewaltigen Wettbewerbsvorteil, da diese Regelung im benachbarten Ausland nicht besteht.

Für Bundesberufsgruppenobmann der Beleuchter und Beschaller, Alexander Kränkl, bedeutet die Neuregelung eine „deutliche bürokratische Entlastung“.

Bestimmungen für den LKW- Transport (mit Anhängern) gültig ab dem 13.1.2017 


Auszug aus der Straßenverkehrsordnung:

C. Allgemeine Regelung und Sicherung des Verkehrs

§ 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

(2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

( … )

(3) Von den im Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen …

… Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung … . 


Rechtsquelle: Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge gem. § 42 StVO (Straßenverkehrsordnung 1960)


Achtung!

Zusätzlich gilt es folgende Punkte dringend zu beachten sind:

  1. Die BBT Mitgliedschaft muss aufrecht sein, d.h. Fahrten ruhender BBT- Mitglieder sind vom Fahrverbot nicht erfasst.
  2. Für die Qualifikation als „Beleuchter und Beschaller“ im Sinne des § 42 Abs. 3 StVO wird als ausreichend betrachtet, wenn die gesetzlich festgelegte Definition „Beleuchter bzw. Beschaller“ im Gewerbewortlaut (siehe Gewerbeschein) enthalten ist.
  3. Nach Ansicht des BMVIT sind Fahrten von und zum Ort der Auftragserfüllung durch Beleuchter und Beschaller sowohl mit im Eigentum stehenden als auch mit geleasten und gemieteten Fahrzeugen (keine Fahrten jedoch von Spediteuren im Auftrag von Beleuchtern und Beschallern) vom Wochenendfahrverbot ausgenommen.
  4. Die Ausnahmen für Fahrten der BBT ist auf die Auftragserbringung gem. § 42 StVO abgestellt, somit hat das Ladegut diesem Zweck zu dienen. 

Aktuelle Informationen zur StVO können auf www.bbt.at abgerufen werden.

Stand: 02.06.2019