Infos zur Anwendung von Preisgleitklauseln bei Preiserhöhungen im Elektrotechnikgewerbe
Was Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker:innen zu Preisgleit- oder Wertsicherungsklauseln in Dienstleistungs- oder Lieferverträgen wissen sollten
Lesedauer: 5 Minuten
Aufgrund der vorherrschenden (welt-) wirtschaftlichen Situation kommt es zu einem rasanten Anstieg der Rohstoffpreise, Produktionsengpässen in Verbindung mit Lieferengpässen, Lieferverzögerungen oder gar Lieferausfällen für Materialien und Produkte. Daraus ergeben sich u.a. eklatante Preiserhöhungen oder die Gefahr steigender Baukosten sowie Probleme im Zusammenhang mit Festpreisverträgen und der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen für Unternehmen.
Öffentliche Ausschreibung zu veränderlichen Preisen
Öffentliche Auftraggeber sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, zu veränderlichen Preisen auszuschreiben.
Bei öffentlichen Aufträgen ist insbesondere § 29 Bundesvergabegesetz (BVergG) zu berücksichtigen, der ausdrücklich verbietet, zu Festpreisen auszuschreiben, wenn dem/r Auftragnehmer:in durch preisbestimmende Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung unterworfen sind, unzumutbare Unsicherheiten entstehen.
- Schreiben der Bundessparte Gewerbe und Handwerk, das von Mitgliedsbetrieben öffentlichen Auftraggebern zur Unterstützung ihrer Argumentation vorgelegt werden kann.
- Ausschreibung zu Festpreisen oder zu veränderlichen Preisen gemäß § 29 Abs. 5 BVergG 2018 (Schreiben des Bundesministeriums für Justiz)
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Anwendung von Preisgleitklauseln zur wirtschaftlichen Abfederung
Beim Abschluss von (Dienstleistungs- oder Liefer-) Verträgen empfiehlt es sich Vorkehrungen zu treffen, dass der Verkäufer nicht auf Kosten, deren Anstieg nicht in seinem Sphärenbereich liegt, sitzen bleibt.
Sogenannte Preisgleitklauseln oder Wertsicherungsklauseln müssen zwischen den Vertragsteilen vereinbart werden und bilden somit als dynamische Preisfestlegung einen festen Vertragsbestandteil.
Grundsätzlich richten sich Preisanpassungen nach unabhängig festgelegten Indizes (z.B. Empfehlungen paritätischer Kommissionen, Weltmarktpreise, Wechselkurse), die regelmäßig veröffentlicht werden.
ÖNORM B 2111 – Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen – Werkvertragsnorm
Diese ÖNORM enthält Verfahrens- und Vertragsbestimmungen, nach denen bei Änderung der vereinbarten Preisumrechnungsgrundlagen die Preise von Leistungen umzurechnen sind. Dabei kommen aber Preisänderungen bei Material (Sonstiges, abgebildet durch einen repräsentativen Warenkorb mit einem Mix aus Rohstoffen und Vormaterialien) und Lohn (verursacht z.B. durch kollektivvertragliche Erhöhungen) zum Tragen.
Eine reine Materialpreisgleitung ist nach B 2111 nicht möglich. Nach dieser Norm (Fassung 2007) ist eine Preisumrechnung dann vorzunehmen, wenn einer der Veränderungsprozentsätze für die einzelnen Preisanteile einen bestimmten Schwellenwert erreicht (derzeit 2 %), unabhängig von fixen Stichtagen.
Die ÖNORM B 2111 ist eine Werkvertragsnorm und muss vertraglich vereinbart werden, damit sie auf ein Vertragsverhältnis angewendet werden kann. Dabei ist eine dem tatsächlichen Auftragsgegenstand möglichst nahekommende Arbeitskategorie zu vereinbaren (wie z.B. Schlosser-Beschlag-Gewerbe).
Die vertragliche Vereinbarung der ÖNORM B 2111 bietet den Vorteil, dass auf der Webseite www.preisumrechnung.at rasch eine entsprechende Preisumrechnung durchgeführt werden kann, da dort die jeweiligen Indizes für Lohn und Sonstiges (Material) hinterlegt sind.
In diesem Zusammenhang werden Mitgliedern zwei Muster von Preisgleitklauseln (ein Muster für Verträge mit einem anderen Unternehmen (B2B) und ein Muster für Verträge mit Konsumenten (B2C) samt Hinweisen zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung gestellt. Ihre Verwendung ist nicht verpflichtend und die Entscheidung hierüber liegt alleine bei den Mitgliedern und die alleinige Verantwortung ihrer Nutzung. Eine Haftung seitens der Wirtschaftskammern oder ihrer Fachorganisationen wird ausgeschlossen.
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- Muster für Vertragsbausteine in Verträgen zwischen Unternehmern,(Grundlage sowohl ÖNORM B 2110 als auch ABGB) ausgenommen Verträge betreffend Kredit, Leasing und/oder Versicherung und ein
- Muster für Vertragsbausteine in Verbraucherverträgen samt Hinweisen zu ihrer Verwendung
Auswahl des zutreffenden Index für die Muster
Grundsätzlich lässt sich der zutreffende Index unter www.preisumrechnung.at finden.
- Je nach vertraglicher Vereinbarung (Index oder absolute Zahl) wird beim Modus die Kategorie "Indexansicht" oder "Preisumrechnung" ausgewählt.
- Danach wird der jeweilig zutreffende "Index/Arbeitskategorie" je nach Gewerbe (z.B. Elektro-Blitzschutz-Gewerbe, Gas- und Wasserinstallation) angeklickt.
- Ebenso wird die weitere Auswahl nach Bundesland und Zeitspanne getroffen, wonach sich entsprechend der Auswahl der jeweilige Wert in der angezeigten Tabelle ergibt.
Für Gewerbe, die sich nicht in der Kategorie "Index/Arbeitskategorie" wiederfinden, ist die Entscheidung der unabhängigen Schiedskommission heranzuziehen.
Zusammenstellung von bereits bestehenden Indizes zur Wertsicherung:
Untenstehend befindet sich eine Übersicht über jene amtlichen Indizes, die erfahrungsgemäß üblicherweise für Wertsicherungen und Preisanpassungen verwendet werden. Eine kurze Erläuterung befindet sich auf den jeweiligen Internetseiten
Verbraucherpreisindex – Statistik Austria
- Verbraucherpreisindex (VPI/HVPI)
- COICOP-Hauptgruppen
- Sonderauswertungen (Positionen zu Energie sind häufig verwendete Indexwerte)
Baukostenindex – Statistik Austria
- Baukostenindex
- Wohnhaus- und Siedlungsbau, Bericht Dezember 2025
- Straßen-, Brücken-, Siedlungswasserbau inkl. Leistungsgruppen, Bericht Dezember 2025
Großhandelspreisindex – Statistik Austria
- Großhandelspreisindex
- Unterpositionen sind in den Dokumenten Großhandelspreisindex (1.Teil)und Großhandelspreisindex (2.Teil) enthalten.
- Großhandelspreisindex für Kupfermaterialien
Baukostenveränderungen - BMDW
Weitere amtliche Indizes, die für Wertsicherungen/Preisanpassungen in Frage kommen könnten:
- Arbeitskostenindex (Statistik Austria)
- Preisindex für Ausrüstungsinvestitionen (Statistik Austria)
- Maschinenpreisindex (Statistik Austria)
- Erzeugerpreisindex Dienstleistungen (Statistik Austria)
- Erzeugerpreisindex Produzierender Bereich (Statistik Austria)
- Importpreisindex (Statistik Austria)
- Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte - Statistisches Bundesamt (Destatis)
Zusatzinformationen
Mit Hilfe der oben angeführten Indizes soll die Preis- bzw. die Kostenentwicklung bestimmter Bereiche über die Zeit dargestellt werden. Da es nicht möglich ist, sämtliche Güter/Produkte/Dienstleistungen in einen Index aufzunehmen, wird eine repräsentative Auswahl getroffen.
Diese repräsentative Auswahl nennt man den Warenkorb. Wie sich der entsprechende Warenkorb des jeweiligen Index zusammensetzt, kann ebenfalls bei Statistik Austria unter den angegeben Links nachgesehen werden. So kann auch besser eingeordnet werden, ob ein Index bzw. eine bestimmte Unterposition die Anforderungen der gewünschten Preisanpassung erfüllt.
Grundsätzlich sind zur Wertsicherung Indizes bzw. Indexgruppen den Messziffern (Warenpositionen) vorzuziehen. Warenpositionen können bei jedem Basiswechsel (bei den meisten Indizes alle 5 Jahre) geändert werden bzw. wegfallen. Aus diesem Grund veröffentlicht Statistik Austria auch keine Messziffern, diese können jedoch angefragt werden.
Es gilt auch zu bedenken, dass – wie in den Musterklauseln vorgesehen – Preisschwankungen nach oben und unten berücksichtigt werden.
Hinweis:
Diese Informationen entsprechen dem derzeitigen Rechts- und Informationsstand. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist.
Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.