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Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften

Diese Regeln müssen österreichische Unternehmen bei Warenlieferungen und Dienstleistungen in EU- und Nicht-EU-Ländern beachten

Lesedauer: 3 Minuten

03.10.2023

Für die Besteuerung von Auslandsgeschäften gilt das Recht des Landes in dem die Leistung umsatzsteuerlich erbracht wird. Es gibt teilweise unterschiedliche Regelungen bei Geschäften innerhalb der EU und Geschäften mit Drittländern. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, steuerfrei. Besondere Bestimmungen gibt es auch bei Dienstleistungen an ausländische Unternehmen (B2B) und Privatkunden (B2C).

Basisinfos: Warenlieferungen und Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen

Bei Geschäften mit ausländischen Unternehmen ist für die Umsatzsteuer immer der Leistungsort ausschlaggebend. Der Leistungsort ist der Ort (das Land), wo die Leistung (Warenlieferung) erbracht wird. Beziehen also inländische Unternehmer von ausländischen Unternehmern Waren oder Dienstleistungen mit Leistungsort Österreich, dann gelten die österreichischen Umsatzsteuerregelungen. 

Hinweis: Ausländischer Unternehmer ist, wer in Österreich weder Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt, noch eine Betriebsstätte hat. 

Warenlieferungen in Österreich 

Der ausländische Lieferant muss eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen, außer es gilt eine Steuerbefreiung oder Übergang der Steuerschuld. Der Warenempfänger muss die Umsatzsteuer dann im Namen des Lieferanten ans Finanzamt abführen. Wird es nicht beachtet, haftet der Leistungsempfänger für die Umsatzsteuer des ausländischen Lieferanten. Ein Vorsteuerabzug ist für berechtigte Unternehmer möglich.

Dienstleistung in Österreich

Wenn ein ausländischer Unternehmer in Österreich eine Dienstleistung an einen anderen Unternehmer erbringt, kommt grundsätzlich das Reverse Charge System (RCS) zur Anwendung. Das heißt, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Der ausländische Unternehmer verrechnet keine Umsatzsteuer und bringt nur einen Vermerk auf der Rechnung an. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer selber berechnen und abführen. Ein Vorsteuerabzug ist für berechtigte Unternehmer möglich.

Importe aus EU-Ländern: Innergemeinschaftlicher Erwerb

Bei Importen aus anderen EU-Ländern muss in Österreich ein innergemeinschaftlicher (ig) Erwerb versteuert werden. Dafür gibt es Voraussetzungen.

Diese Umsatzsteuer auf den Erwerb (kurz Erwerbsteuer) ist im Unternehmen zu berechnen. Berechtigte Unternehmen können sie bei der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer abziehen. 

Sonderregelung für Schwellenerwerber 

Es liegt kein ig Erwerb vor, wenn der Empfänger Schwellenerwerber (zB Kleinunternehmer) ist und die Summe der Erwerbe/Jahr unter 11.000 Euro (Erwerbsschwelle) liegt. In dem Fall gelten die Bestimmungen für private Empfänger. 

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Warenlieferungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit. Für die Steuerfreiheit ist ein Nachweis, dass die Besteuerung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erfolgt und eine gültige UID-Nummer vorhanden ist, nötig. Außerdem müssen liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung nachweisen (Ausfuhrnachweis) sowie die Steuerfreiheit und UID-Nr. auf der Rechnung ausweisen. Die Lieferungen sind zwar steuerfrei, müssen aber gemeldet werden.

Innergemeinschaftliches Verbringen

Wenn ein österreichischer Unternehmer eigene Waren zB in ein Auslieferungslager im Ausland bringt, nennt man das innergemeinschaftliches Verbringen. Dafür gelten die gleichen Umsatzsteuer-Bestimmungen wie für ig Lieferungen. Unternehmer müssen Voraussetzungen erfüllen und Nachweise erbringen.

Importe aus Nicht-EU-Ländern

Bei Importen aus Nicht-EU-Ländern hebt Österreich neben allfälligen Zöllen auch die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ein. Sie ist der Ausgleich für die im Inland bestehende Besteuerung. Dafür gibt es zwei Verfahren:

  • Bezahlung beim zuständigen Zollamt
  • direkte Verrechnung über das Steuerkonto des Empfängers (bei Erfüllung der Voraussetzungen)

Ein Vorsteuerabzug ist für berechtigte Unternehmer möglich.

Exporte in Nicht-EU-Länder

Warenlieferungen in ein Drittland sind unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:

  • der Gegenstand wird entweder durch den Lieferanten oder den ausländischen Abnehmer ins Drittland befördert oder versendet
  • es liegt ein Ausfuhrnachweis vor
  • die Voraussetzungen sind buchmäßig nachgewiesen

Weiters müssen Unternehmen die Vorschriften bei der Rechnungslegung beachten.

Dienstleistungen an ausländische Unternehmer (B2B) und ausländische Privatkunden (B2C)

Unternehmer müssen überprüfen, ob es sich beim Geschäftspartner um einen Unternehmer (B2B) oder Privatkunden (B2C) handelt. Die Bestimmung des Leistungsortes ist in Folge zentral für die Steuerregelungen und -berechnung.

Reihengeschäfte und Dreiecksgeschäfte

Bei Reihengeschäften sind mehrere Unternehmen an Geschäften zur selben Ware beteiligt. Die Ware gelangt aber direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer. Bsp: Ein Produzent kann nicht liefern und lässt von einem anderen Produzenten die Ware direkt an den Empfänger senden. Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist die Bestimmung des Lieferortes zentral. Das Recht des jeweiligen Landes kommt dann zur Anwendung.

Dreiecksgeschäfte sind ein Sonderfall von Reihengeschäften. Hier sind drei Unternehmen aus drei verschiedenen Mitgliedsstaaten beteiligt. Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob ein Unternehmer Erstlieferant, Erwerber oder Empfänger ist. 

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