Importeur: Rolle und Pflichten nach der PPWR
Wann Unternehmen gemäß EU-Verpackungsverordnung als Importeur gelten und welche Pflichten damit verbunden sind
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Wer ist Importeur nach der PPWR?
Jeder, der in der Union ansässig ist und Verpackungen aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt.
Wichtig ist hierbei, dass die Verpackung aus einem Drittland importiert wird. Innereuropäische Importe sind hierbei nicht vom Begriff umfasst.
Pflichten für Importeure gemäß PPWR
Konformität bei Inverkehrbringen
Importeure dürfen ab dem 12. August 2026 lediglich Verpackungen in Verkehr bringen, die den geltenden Anforderungen der PPWR entsprechen.
Sie haben dazu sicherzustellen, dass
- ein Konformitätsbewertungsverfahren vom Erzeuger durchgeführt wurde und er eine technische Dokumentation erstellt hat und
- der Erzeuger seinen Identifikations- und Kennzeichnungspflichten nachgekommen ist.
Zu diesem Zweck haben sie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation zur Vorlage für die Marktüberwachungsbehörden vom Erzeuger einzufordern und bei Einwegverpackungen 5 Jahre, bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre, gerechnet ab dem Tag des Inverkehrbringens aufzubewahren.
Kennzeichnungspflicht
Sie haben wie der Erzeuger ihren Namen, Postanschrift sowie ggf. elektronische Kommunikationsmittel z.B. mittels QR-Code oder anderem Datenträger, an der Verpackung anzugeben. Die Daten können schlichtweg auch aufgedruckt oder mittels Etiketts angebracht werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist ein Beipackzettel der Verpackung beizulegen.
Ergeben sich gleichartige Verpflichtungen aus anderen Rechtsakten (z.B. aus dem Produktrecht) ist darauf zu achten, dass die Kennzeichnungen nach der PPWR die jeweils anderen Kennzeichnungspflichten nicht ersetzen, verdecken oder mit diesen verwechselt werden können.
Aufbewahrungspflicht über Konformitätserklärungen
Importeure haben eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten. Auf Verlangen muss auch die erforderliche technische Dokumentation vorgelegt werden können.
Bei Einwegverpackungen sind die Unterlagen 5 Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen 10 Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung aufzubewahren.