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Frontalaufnahme zweier direkt nebeneinander stehender Personen. Die Personen stehen zwischen vielen liegenden Papierrollen. Die linke Person deutet mit der rechten Hand geradeaus. Beide Personen blicken in diese Richtung.
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Erzeuger: Rolle und Pflichten nach der PPWR

Wann Unternehmen gemäß EU-Verpackungsverordnung als Erzeuger gelten und welche Pflichten damit verbunden sind

Lesedauer: 3 Minuten

Stand: 06.10.2026
Der Erzeuger trägt nach der PPWR die zentrale Verantwortung für die Konformität einer Verpackung mit den geltenden Anforderungen. Er muss insbesondere die Nachhaltigkeitsanforderungen einhalten, die Konformität bewerten und dokumentieren sowie die erforderlichen Identifikations- und Kennzeichnungspflichten erfüllen.

Wer ist Erzeuger nach der PPWR?

Jeder, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen (oder eigener Marke) entwickeln oder herstellen lässt oder herstellt. 

Praxischeck: Branding und Gestaltungshoheit

Für die Einordnung als Erzeuger ist in der Praxis insbesondere relevant, unter wessen Namen oder Marke die Verpackung auftritt (Branding) und wer die maßgebliche Gestaltungshoheit über die Verpackung hat. Wer eine Verpackung mit dem eigenen Namen oder der eigenen Marke versehen lässt bzw. deren Gestaltung maßgeblich bestimmt, kann daher selbst in die Erzeugerrolle fallen – auch wenn die Verpackung physisch von einem anderen Unternehmen produziert wird.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern, die weniger als 2 Millionen Euro Umsatz/Bilanzsumme haben) gelten Erleichterungen und Ausnahmen, siehe dazu PPWR für Kleinstunternehmen: Regeln und Ausnahmen.

Der Erzeuger ist nach der PPWR die zentrale verantwortliche Rolle für die Verpackung selbst. Er trägt vor allem die Verantwortung dafür, dass eine Verpackung rechtskonform entworfen, bewertet, dokumentiert und in Verkehr gebracht wird.

Pflichten für Erzeuger gemäß PPWR

Generelle Konformitätspflicht

Erzeuger dürfen nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den jeweils geltenden Anforderungen nach der PPWR entsprechen. Maßgeblich sind hierfür die Nachhaltigkeitsanforderungen nach Art 5 bis 12 PPWR, welche in den nächsten Jahren sukzessive zur Anwendung kommen werden. 

Ab dem 12. August 2026 ist zunächst die Konformität von Verpackungen mit den folgenden Anforderungen sicherzustellen:

Anforderungen für Stoffe in Verpackungen (Art 5 PPWR)

  • Summengrenzwert für Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom) von 100 mg/kg
  • Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt
    • 25 ppb für im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (ohne polymere PFAS),
    • 250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als Summe der gezielten Analyse der PFAS (ohne polymere PFAS),

50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); bei Überschreitung des Gesamtfluorgehalts von 50mg/kg müssten Erzeuger, Importeure oder nachgeschaltete Anwender (REACH) einen Nachweis über die enthaltene Menge vorlegen können.

Anforderungen für Mehrwegverpackungen (Art 11 PPWR)

Wiederverwendbare Verpackungen müssen alle Kriterien des Art 11 Abs 1 PPWR erfüllen.

Der Erzeuger hat zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und dies im Rahmen einer technischen Dokumentation festzuhalten. Diese erfolgt nach dem im Anhang VII festgelegten Verfahren nach dem Stand der Technik.

Kommt der Erzeuger zu dem Schluss, dass die Verpackung den geltenden Anforderungen entspricht, so stellt er eine EU-Konformitätserklärung aus. Diese hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII zu entsprechen.

Details zum Konformitätsbewertungsverfahren und der Konformitätserklärung

Identifikations- und Kennzeichnungspflichten

Der Erzeuger hat sicherzustellen, dass die Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder andere Kennzeichnung zur Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackung nicht möglich ist, ist die betreffende Identifikationsnummer in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen anzugeben.

Weiters hat der Erzeuger auf der Verpackung, z.B. mittels QR-Code oder anderem Datenträger, seinen Namen, Postanschrift sowie ggf. elektronische Kommunikationsmittel an der Verpackung anzugeben. Die Daten können schlichtweg auch aufgedruckt oder mittels eines Etiketts angebracht werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist ein Beipackzettel der Verpackung beizulegen.

Weitere Rollen nach der PPWR