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Eine Person in heller Bluse und blauem Rock beugt sich leicht nach vorne über einen Tisch. Sie gibt einer ihr gegenüber stehenden Person die Hand. Hinter der Person ist ein Sessel.
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Bevollmächtigter: Rolle und Pflichten nach der PPWR

Wann Unternehmen gemäß EU-Verpackungsverordnung als Bevollmächtigte gelten und welche Pflichten damit verbunden sind

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 06.10.2026
Die PPWR kennt zwei unterschiedliche Arten von Bevollmächtigten: Der Erzeuger kann freiwillig einen Bevollmächtigten mit bestimmten Aufgaben zur Erfüllung seiner Pflichten betrauen; für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ist hingegen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich ein eigener Bevollmächtigter im jeweiligen Mitgliedstaat zu bestellen. Die beiden Funktionen unterscheiden sich sowohl hinsichtlich ihrer Bestellung als auch ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

Die PPWR kennt zwei unterschiedliche Bevollmächtigten-Figuren, die man voneinander trennen muss:

  • den allgemeinen Bevollmächtigten des Erzeugers (freiwillige Bestellung) und
  • den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) (verpflichtende Bestellung).

Allgemeiner Bevollmächtigter des Erzeugers gemäß PPWR

Jeder, der vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß der PPWR wahrzunehmen. Die Bestellung eines solchen Bevollmächtigten ist nicht verpflichtend, sondern steht dem Erzeuger frei. Dieser muss einen Sitz in der EU haben.

Der Auftrag an den Bevollmächtigten muss zumindest folgende Aufgaben umfassen:

  • Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden
    • bei Einwegverpackungen: fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen
    • bei wiederverwendbaren Verpackungen: zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen
  • Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei notwendigen Korrekturmaßnahmen, wenn Verpackungen nicht den Vorschriften entsprechen
  • Übermittlung aller erforderlichen Informationen und technischen Unterlagen an die zuständigen Behörden, wenn diese einen begründeten Nachweis der Konformität verlangen
  • Bereitstellung der angeforderten Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Behörde
  • Beendigung des Auftrags, wenn der Erzeuger gegen seine Pflichten aus der PPWR verstößt 

Nicht übertragen werden können hingegen die grundsätzliche Verantwortung des Erzeugers, nur PPWR-konforme Verpackungen in Verkehr zu bringen, sowie die Erstellung der technischen Dokumentation. Der Erzeuger kann sich durch die Bestellung eines Bevollmächtigten somit nicht von seiner eigenen Verantwortung nach der PPWR befreien. Verstößt eine Verpackung gegen die geltenden Anforderungen, bleibt der Erzeuger verantwortlich und kann sich insbesondere nicht allein durch die Übertragung von Aufgaben auf den Bevollmächtigten einer möglichen verwaltungsrechtlichen Sanktion entziehen.

Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) gemäß PPWR

Hat ein Hersteller keinen Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem er den Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegt, muss er nach der PPWR grundsätzlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung bestellen. Dieser muss im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sein und wird vom Hersteller schriftlich beauftragt, die dort bestehenden EPR-Pflichten für ihn wahrzunehmen. Dazu zählen insbesondere Registrierungs-, Melde-, Nachweis- und Systemteilnahmepflichten.

Wie die Bestellung und die Tätigkeit des Bevollmächtigten in den einzelnen Mitgliedstaaten konkret gehandhabt werden, ist national unterschiedlich. Informationen zur jeweiligen nationalen Rechtslage und praktischen Umsetzung finden Sie in unserem PPWR-Country Guide.

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