PPWR: Was tun bei unklarer Rollenzuordnung?
Was Unternehmen tun können, wenn sich ihre Rolle gemäß EU-Verpackungsverordnung nicht eindeutig bestimmen lässt. Was Unternehmen tun können, wenn sich ihr
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Aufgrund teils unklarer oder sogar widersprüchlicher Formulierungen in der Verordnung sowie in den von der Europäische Kommission veröffentlichten FAQs und Leitfäden ist eine eindeutige Zuordnung der eigenen Rolle nach der PPWR in der Praxis häufig schwierig.
Klärende Anfrage an das BMLUK betreffend Rolle gemäß PPWR
In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, eine klärende Anfrage an das zuständige Ministerium (derzeit das BMLUK) zu richten bzw. in weiterer Folge auch einen Feststellungsbescheid zu begehren.
Als Rechtsgrundlage beziehen wir uns in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH, wonach es dem Rechtsunterworfenen bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen nicht zugemutet werden kann, die Rechtsfrage erst im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens klären zu lassen, sondern ihm die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids offenstehen muss (vgl. Leitsatz, VwGH 24. September 2015, Ra 2015/07/0060).
Beachten Sie jedoch, dass diese Möglichkeit naturgemäß erst ab Inkrafttreten einer nationalen Begleitgesetzgebung besteht, die entsprechende Verwaltungsstrafbestimmungen zur PPWR vorsieht und damit die Grundlage für ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren schafft.
Interessenvertretung
Alternativ können Sie natürlich Ihre Anfrage im Wege Ihrer Interessenvertretung über die zuständigen Fachorganisationen einbringen.
Verhältnis der PPWR zum nationalen Verpackungsrecht
Weiters ist anzumerken, dass die nationale Gesetzgebung im Rahmen der PPWR säumig ist.
Nach jetzigem Rechtsstand bestehen inhaltliche Unterschiede insbesondere zwischen den Begriffsbestimmungen und der Rollenverteilung nach der PPWR und dem österreichischen Recht. Dies betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen den „Primärverpflichteten“ nach § 13g Abs. 1 AWG 2002 und den „Wirtschaftsakteuren“ nach der PPWR. Auch die Definitionen und Abgrenzungen der einzelnen Verpackungsarten nach der PPWR und dem nationalen Verpackungsrecht sind nicht vollständig deckungsgleich.
Mangels einer nationalen Begleitgesetzgebung sind die Definitionen nach § 13g Abs 1 AWG 2002 ab 12. August 2026 zunächst unionsrechtskonform auszulegen. In weiterer Folge sind sie vom österreichischen Gesetzgeber unionrechtskonform zu ändern. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich hier gewisse Punkte noch ändern werden.
Rollen nach der PPWR