Vergabeverfahren und Rechtschutz
Öffentliche Ausschreibungen und Pflichten von Auftraggebern und Angebotstellern
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Das Vergaberecht regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu marktgerechten Preisen. Es folgt dem Grundsatz eines freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter.
Vergabeverfahren
Das Vergaberecht regelt mit dem Bundesvergabegesetz die Vergaben öffentlicher Auftraggeber für folgende Auftragsarten: Lieferaufträge, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie die Durchführung von Wettbewerben. Für Dienstleistungskonzessionsaufträge und Baukonzessionsaufträge gibt es ein eigenes Gesetz das Bundesvergabegesetz Konzessionen.
Laut Bundesvergabegesetz gibt es elf verschiedene Arten von Vergabeverfahren. Bei der Wahl des Vergabeverfahrens kommt es auf Art und Umfang des Auftrages an. Eine Direktvergabe ist beispielsweise bei Bauaufträgen nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 200.000 Euro nicht erreicht. Bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen darf der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 140.000 Euro nicht erreichen. Zu beachten ist außerdem, dass sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen hat, wenn der geschätzte Auftragswert 50.000 Euro übersteigt, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
Auch die Teilnahmebestimmungen hängen von der Art des Verfahrens ab.
Man unterscheidet Verfahren im Unter- und Oberschwellenbereich, je nach Wert des Auftrages. Dafür wurden Schwellenwerte definiert. Auftragsvergaben oberhalb der festgesetzten Schwellenwerte müssen EU-weit ausgeschrieben werden. Seit Oktober 2018 müssen Auftraggeber Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich zudem elektronisch abwickeln.
Informationen zu öffentlichen Ausschreibungen
Öffentliche Auftraggeber sind gemäß Bundesvergabegesetz (kurz: BVergG) verpflichtet, Ausschreibungen ab gewissen Schwellenwerten öffentlich bekannt zu machen. Ausschreibungsunterlagen sind vom öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich kostenlos zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungspflicht in gewissen Medien gibt es auch private kostenpflichtige Anbieter, die Unternehmer als Service über relevante Ausschreibungen aktiv informieren.
Ein Verzeichnis von Unternehmen und ihrer Leistungsfähigkeit bietet der Auftragnehmerkataster Österreich mit seiner Liste geeigneter Unternehmen (kurz LgU).
Aufgaben des Auftraggebers
Das Bundesvergabegesetz unterscheidet öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Sektorenauftraggeber können etwa die ÖBB oder die Wiener Linien sein, wenn es um die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn mit automatischen Systemen, Straßenbahn oder Bus geht.
Prinzipiell müssen die Ausschreibungsunterlagen eine neutrale Leistungsbeschreibung enthalten. Sie müssen so ausgearbeitet werden, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist.
Wenn es sich bei einer Ausschreibung um geistige Dienstleistungen handelt, wie etwa bei Forschungsleistungen oder Werbekonzepten, so empfiehlt es sich meist, diese Leistungen in einem Verhandlungsverfahren zu vergeben.
Der Auftraggeber muss formale oder inhaltliche Mängel von Angeboten feststellen und bewerten, ob sie zu einem Ausscheiden aus dem Bieterverfahren führen. Dabei wird zwischen behebbaren und unbehebbaren Angebotsmängeln unterschieden.
Auch Rechenfehler in Vergabeverfahren sind vom Auftraggeber zu prüfen.
Aufgaben des Angebotstellers
Beim Verfassen eines Angebotes gibt es vieles zu beachten. Wichtig ist es auf jeden Fall die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers genau durchzulesen und zu beachten, sonst droht das Ausscheiden. Als Angebotsleger muss man die in der Ausschreibung angeführten Kriterien erfüllen. Die Unterscheidung von Auswahl-, Eignungs- und Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren ist dabei oft problematisch.
Bezüglich der Legung von Alternativ- oder Abänderungsangeboten sind immer die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers zu beachten.
Wenn mehrere Unternehmer gemeinsam ein Angebot einbringen, können sie beispielsweise eine Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren bilden.
Widerruf, Nachprüfung oder Berichtigung von Ausschreibungen
Ein Widerruf einer Ausschreibung verursacht oft vergebliche Aufwendungen der Bieter. Zu deren Schutz ist daher im Bundesvergabegesetz genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf möglich oder notwendig ist.
Bewerber können ein Nachprüfungsverfahren oder ein Feststellungsverfahren beantragen, wenn sie einen Verstoß des Auftraggebers gegen das Vergaberecht vermuten. Für diese Vergabekontrolle sind, je nachdem wer der öffentliche Auftraggeber ist, das Bundes- oder Landesverwaltungsgericht zuständig. Für die Nachprüfungsantragstellung auf Berichtigung einer Ausschreibung aber auch für alle anderen Nachprüfungs- oder Feststellungsanträge im Rahmen eines Vergabekontrollverfahrens müssen die vorgesehenen Fristen eingehalten werden.